Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JA 2008 32

Rubrum

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KOV. – Will das Konkursamt im summarischen Verfahren einen Dritteigentumsanspruch anerkennen, hat es dazu vorgängig die Stellungnahme der Konkursgläubiger einzuholen.

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll die Anzeige davon an den Drittansprecher und die Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes an ihn unterbleiben, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas anderes beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangen (Art. 47 Abs. 1 KOV). Zu diesem Zweck hat die Konkursverwaltung im ordentlichen Verfahren in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich zu bemerken, dass Abtretungsbegehren im Sinne von Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses in der Versammlung selbst oder spätestens binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu stellen seien (Art. 48 Abs. 1 KOV). Lassen indessen die besonderen Umstände des Falles eine Erledigung der Eigentumsansprache vor der zweiten Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen, so kann zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG an Stelle der Masse bestreiten wollen (Art. 48 Abs. 2 KOV). Daraus erhellt, dass im ordentlichen Konkursverfahren die Kompetenz über die Anerkennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen den Gläubigern zusteht, die sich in aller Regel im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung dazu äussern können (vgl. Marc Russenberger, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N 36 zu Art. 242). Damit stellt sich die Frage, ob im summarischen Verfahren, in welchem gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG in der Regel keine Gläubigerversammlungen einberufen werden, die Anerkennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen ebenfalls den Gläubigern vorbehalten ist oder ob darüber das Konkursamt befindet. Art. 49 KOV hält in diesem Zusammenhang einzig fest, dass im summarischen Verfahren in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung an die Gläubiger zur Stellung von Abtretungsbegehren im Sinne von Art. 260 SchKG zu erfolgen hat, welche mit der Bekanntmachung der

Auflegung des Kollokationsplans zu verbinden ist. Damit bleibt aber unklar, ob den Gläubigern vorgängig Gelegenheit einzuräumen ist, sich zu den Dritteigentumsansprachen zu äussern. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 75 ff. (= Pra 97 Nr. 92)

Schuldbetreibung und Konkurs

in Bestätigung seiner Rechtsprechung erkannt, dass der Abtretung oder dem Angebot zur Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse unter Nichtigkeitsfolge ein Beschluss der Masse über den Verzicht auf eigene Geltendmachung voranzugehen hat. Die Gläubiger müssten Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, selbst wenn der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde. Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Fall ging es – wie bei den anderen von ihm zitierten Entscheide (BGE 118 III 57 E 3, S 59 = Pra 84 Nr. 44 u. BGE 113 III 137 E. 3b = Pra 79 Nr. 123) – darum, ob die Masse auf die Fortführung des Prozesses über eine streitige Forderung bzw. eines streitigen Rechtsanspruchs verzichten soll oder nicht. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb das Erfordernis eines Gläubigerbeschlusses nicht in gleicher Weise für die Anerkennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen gelten soll. Wie der Gläubigerbeschluss über die Frage, ob der Prozess über eine streitige Forderung bzw. über einen streitigen Rechtsanspruch fortgesetzt werden soll oder nicht, wirkt sich auch der Entscheid, ob eine Dritteigentumsansprache anerkannt wird oder nicht, auf die Konkursmasse und damit auf das den Gläubigern zustehende Verwertungssubstrat aus. Mit Blick auf Art. 49 KOV halten Amonn/Walther (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 49 N 9) denn auch fest, dass im summarischen Konkursverfahren zu Aussonderungsansprüchen Dritter, welche das Konkursamt anerkennen möchte, in wichtigeren Fällen die Stellungnahme der Gläubiger eingeholt werden muss. Ferner ist nach Auffassung von Brunner/Reutter (Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A., Bern 2002, S. 93) im summarischen Verfahren die Einholung des Entscheides der Gläubiger zu Drittansprüchen in wichtigen Fällen nötig. Im selben Sinne entschied schliesslich das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (GVP SG 1995 Nr. 75). Von einer Begrüssung der Gläubiger kann gemäss Art. 51 KOV einzig dann abgesehen werden, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder endlich vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird (vgl. Brunner/Reutter, a.a.O., S. 93).

Justizkommission als AB SchK, 28. Januar 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 231, Art. 242 und Art. 260 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 47, Art. 48, Art. 49 und Art. 51 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. August 2021 erneut konsolidiert.