JA 2009 13
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
3.3 In dem vom Beschwerdegegner am 4. November 2006 unterzeichneten Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung wurde er als Hauptlenker bezeichnet. Zudem beantwortete der Beschwerdegegner die im Antrag gestellten Fragen, ob es weitere Lenker gebe, mit nein. In Art. 23 Ziff. 1 der AVB, deren Erhalt der Beschwerdegegner im Antrag unterschriftlich bestätigte, wird ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer pro Schadenfall den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt trägt. Zusätzlich zu diesem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt kommt gemäss Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB ein weiterer, kumulierbarer Selbstbehalt dazu, wenn der Lenker nicht dem im Antrag deklarierten Lenkerkreis angehört. Wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, wird damit weder im Antrag vom 4. November 2006 noch in den AVB die Höhe der vorerwähnten Selbstbehalte beziffert. Erst in der Versicherungspolice vom 1. März 2007 wurde der – vertragliche – Selbstbehalt gemäss Art. 23 Ziff. 1 AVB auf CHF 500.– festgesetzt und der zusätzliche, in Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB erwähnte Selbstbehalt für nicht deklarierte Lenker mit CHF 1’000.– beziffert. Dieses Dokument hat der Beschwerdegegner aber nicht unterzeichnet. Demnach war die Höhe der einzelnen Selbstbehalte zum Zeitpunkt der am 4. November 2006 erfolgten Unterzeichnung des Versicherungsantrags durch den Beschwerdegegner weder bestimmt noch bestimmbar. Damit fehlt es an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, unabhängig davon, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der geltend gemachten vorbehaltlosen Annahme der Police durch den Beschwerdegegner letztendlich zustande gekommen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat damit das Rechtsöffnungsgesuch für den geltend gemachten Selbstbehalt von CHF 1’500.– zu Recht abgewiesen, weshalb sein Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Justizkommission, 10. Dezember 2009
Art. 88 SchKG. – Frage, ob für die Fortsetzung der Betreibung eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt werden darf.
Aus den Erwägungen
1.
Mittlerweise wurde über die Schuldnerin mit Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Juni 2009 der Konkurs eröffnet. Mit der Konkurseröffnung wurde die Betreibung des Betreibungsamtes X., bezüglich derer die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei für die Fortsetzung der Betreibung keine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, aufgehoben
Schuldbetreibung und Konkurs
(Art. 206 Abs. 1 SchKG). Insoweit fehlt es am Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung dieser Frage. Einzig bezüglich der Kosten der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes X. vom 1. April 2009 bleibt zu prüfen, ob für die Fortsetzung der Betreibung eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheides verlangt werden darf.
1.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Anlass, eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheides zu verlangen, wenn sich die Rechtskraft des Entscheides klar aus dem Gesetz ergibt. Das ist der Fall, wenn das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage vorsieht, welcher nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 126 III 479 Erw. 2b; Entscheid Nr.7B.13/2002 des Bundesgerichts vom 6. März 2002). Eine Konkursandrohung kann daher trotz Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen den Rechtsöffnungsentscheid erlassen werden, wenn diesem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Richter dem Rechtsmittel über die definitive Rechtsöffnung aufschiebende Wirkung zuerkennt, wird die zuvor gültig erlassene Konkursandrohung in ihren Wirkungen gehemmt (BGE 130 III 657). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine Rechtskraftbescheinigung (zumindest bei einem innerkantonalen Urteil) nicht erforderlich ist, wenn das kantonale Recht gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid nur ein ausserordentliches Rechtsmittel vorsieht, welchem nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Der Hinweis auf der Rückseite des Betreibungsformulars Nr. 4 auf das Erfordernis einer Rechtskraftbescheinigung sei eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, SchKG, Ergänzungsband, Basel 2005, N 14 zu Art. 88 SchKG).
1.2
Richtig ist, dass der dem Betreibungsamt X. vorgelegte definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 26. März 2009 keine Rechtskraftbescheinigung aufweist. Im vorliegenden Fall hat indes kein Anlass bestanden, für diesen Entscheid eine Rechtskraftbescheinigung zu verlangen, weil sich die Rechtskraft klar aus dem Gesetz ergibt. Gemäss § 8 GOG i.V.m. § 136 Ziff. 1 ZPO ist für die Bewilligung der Rechtsöffnung der Kantonsgerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig. Gegen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren ist einzig die Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug zulässig, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist oder das Bundesrecht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf den Streitwert vorsieht (§ 208 Ziff. 1 ZPO). Dabei handelt es sich – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – insofern nicht um ein ordentliches Rechtsmittel, als ihm von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 209
Schuldbetreibung und Konkurs
Abs. 1 ZPO). Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Rechtsöffnungsrichters vom 26. März 2009 lautet denn auch: «Diese Verfügung ist rechtskräftig». Da sich mithin die Rechtskraft klar aus dem Gesetz ergibt, durfte das Betreibungsamt keine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheides verlangen. Als Folge davon ist die Kostenverfügung des Betreibungsamtes X. vom 1. April 2009 in der Betreibung Nr. … aufzuheben.
Justizkommission als AB SchK, 19. August 2009