Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JA 2009 19

Rubrum

Schuldbetreibung und Konkurs

III. Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 17 SchKG. – Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche.

Aus den Erwägungen

3.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Beschwerdeverfahren … hinsichtlich der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. nicht darum ging und gehen kann, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zu Recht besteht oder nicht. Die Betreibungsämter und dementsprechend auch die Aufsichtsbehörden sind in keinem Stadium des Betreibungsverfahrens befugt, über Bestand und Begründetheit einer Forderung zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 17 N 1, § 6 N 3; BGE 7B.36/2006). Die Aufsichtsbehörde hat nur die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprüfen. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können m.a.W. nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche (BGE 7B.268/2003). Der Beschwerdeführer strebt hingegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus Gründen an, die rein materiellrechtlicher Natur sind. Auf sein Gesuch kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Ob im Übrigen die Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheides überhaupt zulässig ist, kann deshalb offen bleiben. Die Frage wurde – soweit ersichtlich – von der Justizkommission bislang nicht entschieden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens würde sich jedenfalls nach kantonalem Recht richten (BGE 96 III 15). Nach § 215 Abs. 1 ZPO ist aber die Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteile oder Erledigungsbeschlüsse möglich. Das Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission ist indes wohl nicht als ordentliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen.

Justizkommission als AB SchK, 9. September 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 215 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.