JS 2004 27
Rubrum
3.3 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Wuchers wurde in der Untersuchung ein Auszug aus einem Gutachten von Prof. Dr. S. vom 30. November 2001 beigezogen, welches dieser in einem anderen Verfahren erstattet hatte. Die Verteidigung macht geltend, der diesem Gutachten zu Grunde liegende Sachverhalt sei ihr nicht bekannt, und die Verteidigung habe dem Gutachter keine Fragen stellen können; es sei daher das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt. Der Gutachter sei im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen. Dies sei für das vorliegende Verfahren nicht erfolgt, und das Gutachten daher auch deswegen nicht verwertbar. Hinsichtlich des Vorwurfes des gewerbsmässigen Wuchers werde das Merkmal der Unangemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung demnach einzig durch ein von vorneherein unzulässiges Beweismittel geführt. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der beigezogene Auszug aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. für das vorliegende Verfahren nicht die Beweisqualität eines Gutachtens hat. Die Verteidigung wendet aber zu Recht nicht ein, sie habe sich zum Inhalt des beigezogenen Auszuges nicht äussern können. Es kann daher insoweit darauf abgestellt werden, als sich Prof. Dr. S. darin bloss abstrakt zu wissenschaftlichen Fachfragen und nicht konkret zu sachverhaltsbezogenen Fragen äussert (BGE 107 Ia 212). Urteil des Strafgerichtes vom 29. September 2005 i.S. Staatsanwaltschaft c. R. und Cons., (zur Zeit der Drucklegung nicht rechtskräftig)
§§ 34 Abs. 2, 56 bis Abs. 2 und 57 Abs. 1 StPO. – Kostenauflage und Entschädigung bei Einstellung der Strafuntersuchung.
Aus den Erwägungen
2.
a) Gemäss § 34 Abs. 2 StPO ist im Falle der Einstellung des Untersuchungsverfahrens über die Tragung der Kosten nach den §§ 56 bis 58 StPO zu entscheiden. Gestützt auf § 56bis Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO können im Falle der Einstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV (Art. 4 aBV) allerdings unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Beschuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Ko- sten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann und die direkt oder indirekt Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 175). Ein widerrechtliches Verhalten alleine reicht aber für die Kostenhaftung des Beschuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass dieses widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildet (BGE 116 Ia 170). b) Der Untersuchungsrichter führt in der angefochtenen Verfügung nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen habe, indem er sein Fahrzeug jedem der dreissig Angestellten der A. AG zur freien Verfügung überlassen und den dazugehörigen Zündungsschlüssel für jeden Mitarbeiter griffbereit beim Empfang der A. AG deponiert hatte. Der Untersuchungsrichter liess sich wohl von der Überlegung leiten, dass der Beschwerdeführer nicht für eine Benützungskontrolle seines Fahrzeugs – etwa im Rahmen eines Journals, in welches sich jeder Fahrzeugbenützer jeweils
einträgt – besorgt gewesen sei und dadurch leichtfertig die Einleitung des Untersuchungsverfahrens verursacht bzw. dessen Durchführung erschwert habe. Es ist jedoch keine Verhaltensnorm auszumachen, die dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Tun vorschreiben würde. Auch verbietet es die Rechtsordnung einer Person nicht, ihr Fahrzeug gefälligkeitshalber Dritten – selbst einem grösseren Personenkreis – zu überlassen, obwohl jeweils die zumindest abstrakte Gefahr besteht, dass sich ein Drittbenützer im Strassenverkehr strafbar verhalten wird und in der Folge ein Strafverfahren – sofern der fehlbare Lenker nicht sogleich feststeht – an Hand des Kontrollschilds zunächst gegen die als Halterin ermittelte Person eingeleitet wird. Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dürfen einem Beschuldigten aber nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten muss auf Grund der Rechtsordnung beurteilt werden; eine moralische Wertung des Verhaltens kann für den Entscheid über die Kostenfolgen nicht massgebend sein (BGE 119 Ia 334, 116 Ia 168). Dem Beschwerdeführer kann die konkrete Handhabe der Benützung seines Fahrzeugs durch Drittpersonen nicht als pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. c) Der Untersuchungsrichter führt als weiteren Grund für die Kostenauferlegung an, dass der Beschwerdeführer die Personen, welche sein Fahrzeug benützten, der Polizei nicht bekannt gegeben habe, obwohl ihm deren Na- men bekannt gewesen seien. Damit wirft er ihm sinngemäss eine Erschwerung der Durchführung des Untersuchungsverfahrens vor. Eine Kostenauflage wegen Erschwerung des Verfahrens setzt eine klare Verletzung prozessualer Pflichten voraus. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts des Beschuldigten, kann für eine Kostenauflage nicht genügen. Anders verhält es sich indes, wenn der Beschuldigte in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 1207; BGE 116 Ia 172). Bei der polizeilichen Befragung vom 12. November 2003 deponierte der Beschwerdeführer, dass er wisse, welche
Personen mit seinem Fahrzeug gefahren seien, er diese jedoch nicht bekannt geben wolle und auf sein Recht (die Aussage zu verweigern) hinweise. Nachdem keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wahrnehmung verfahrens- bzw. verfassungsmässiger Rechte auszumachen sind, ist eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenserschwernis unstatthaft. d) Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten weder im weiteren noch im engeren Sinne ein prozessuales Verschulden, welches Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens bildete oder dessen Durchführung erschwerte, vorgeworfen werden. Die Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung erweist sich damit als unzulässig, was dementsprechend zur Gutheissung der Beschwerde führt. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die angefochtene Verfügung auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, wie der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht (vgl. BGE 119 Ia 335).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StPO eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren auszurichten. Zur Begründung führt er aus, ohne anwaltliche Verteidigung wäre es ihm kaum gelungen, die Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. a) Werden bei Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten keine Kosten auferlegt, so ist ihm – wenn ihm durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind – eine Entschädigung zu Lasten des Staates auszurichten (§ 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StPO). Solche relevanten Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. Handelt es sich sachlich und persönlich nicht um einen leichten Fall, so ist nach der Auffassung von Niklaus Schmid der Beizug eines Anwaltes immer gerechtfertigt. Dies sei mit Ausnahme von Bagatelldelikten bei Verbrechen und Vergehen wohl zumeist der Fall. Bei Übertretungen beschränke die Praxis die Vergütung der Anwaltskosten auf Fälle, in denen eine Verbeiständung notwendig war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot (Niklaus Schmid, a.a.O., Rz 1221).
b) Auf Grund der Höhe der beanzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich vorliegend in objektiver Hinsicht ungeachtet der konkreten Umstände um ein Vergehen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 30 f. mit Hinweisen). Das allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob sich vorliegend unter dem Blickwinkel von § 57 Abs. 2 StPO der Beizug eines Verteidigers rechtfertigen lässt. Das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung dient lediglich als Kriterium bei der Beantwortung der Frage, wann diese Art der Verkehrsregelverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die Frage, ob ein konkreter Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, ist damit noch nicht beantwortet. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl des Einzelrichters mit der Rechtsbelehrung eröffnet, dass dagegen innert zehn Tagen eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden könne (§ 14 Abs. 4 StPO). In der knapp zweiseitigen Einsprache liess der Beschwerdeführer durch seinen beigezogenen Verteidiger im wesentlichen ausführen, dass zum möglichen Täterkreis – nebst seiner Person – alle 30 fest angestellten Mitarbeiter der A. AG zu zählen seien, welchen er sein Fahrzeug in seiner Abwesenheit jeweils zur Benützung zur Verfügung gestellt habe. Er habe nicht mehr ausfindig machen können, wo er sich selber zur Tatzeit aufgehalten habe; er habe sich jedoch im Frühjahr 2003 auf einer längeren Auslandreise befunden. Mithin bestritt der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten lediglich mit der Behauptung, es sei viel wahrscheinlicher, dass einer der zahlreichen Angestellten der A. AG und nicht er selber zur Tatzeit am Steuer seines Audi A4 gesessen sei. Von Schwierigkeiten sachlicher oder persönlicher Natur kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, weshalb sich vorliegend der Beizug eines Strafverteidigers unter dem Blickwinkel der Entschädigungspflicht nicht rechtfertigen lässt. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer «nicht mehr alleine zu helfen wusste», ist für sich allein nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer ist für das Untersuchungsverfahren demnach keine Entschädigung auszurichten, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. Justizkommission, 4. März 2005
§ 37 StPO, Anklagegrundsatz – Anforderungen an die Eingrenzung des vorgehaltenen Sachverhaltes in zeitlicher Hinsicht.
Aus den Erwägungen:
1.4
Das Anklageprinzip schreibt vor, dass das Prozessthema, d.h. der dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in der Anklage umschrieben wird. Es hat einerseits die Funktion, den zu beur-