JS 2005 19
Rubrum
2.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2004 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entsprechend dessen Honoranote auf CHF 2’186.45 fest (10 Stunden à CHF 200.– zzgl. Auslagen und MWST, Akten ERA, act. 15; GD 1/1, Ziffer 7 Satz 1). Da gemäss ständiger Praxis der Zuger Gerichte bei amtlichen und/oder unentgeltlichen Rechtsbeiständen ein Stundenansatz von CHF 180.– zur Anwendung gelangt, stellt sich die Frage nach einer Kürzung der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Wie das Bundesgericht in BGE 129 I 65 erkannte, handelt eine obere Instanz willkürlich, wenn sie die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung eines Offizialanwaltes von Amtes wegen kürzt, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und die entsprechende Entscheidziffer von keiner Partei angefochten worden ist. Wie im Zusammenhang mit der Feststellung der Teilrechtskraft bereits ausgeführt, wurde Ziffer 7 Satz 1 des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten und fehlt es im Kanton Zug an einer gesetzlichen Grundlage, um auf die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Amtes wegen zurückzukommen. Eine Kürzung derselben im Berufungsverfahren fällt im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mithin ausser Betracht. Urteil des Strafgerichtes, Berufungskammer, vom 12. Oktober 2005 i.S. Staatsanwaltschaft c. F.
§ 80 StPO; § 46 Ziff. 2 GOG. – Gegen Ausstandsentscheide des Strafgerichts ist die Beschwerde an die Justizkommission nicht zulässig.
Aus den Erwägungen
1.
b) Gemäss § 46 Ziff. 2 GOG entscheidet über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder oder Kanzleibeamte eines Gerichts das betreffende Gericht mit Zuzug von Ersatzmitgliedern. Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuches handelt es sich um die Beantwortung einer prozessualen Vorfrage sui generis, mithin um einen prozessleitenden Entscheid (Alfred Andermatt, Die Gerichtsorganisation im Kanton Zug, Diss. Zürich 1967, S. 60; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 100 Rz 9). Solche Entscheide sind, wenn sie vom Kantonsgericht in Zivilsachen gefällt werden (§ 46 Ziff. 1 und 2 GOG), ausdrücklich als prozessleitende Beschlüsse mit Beschwerde bei der Justizkommission anfechtbar (§ 208 Ziff. 4 lit. b ZPO). Im Strafprozessrecht findet sich hingegen keine § 208 Ziff. 4 lit. b ZPO entsprechende Regelung. In § 80 Ziff. 1 - 13 StPO sind die Fälle aufgezählt, in denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist - abgesehen von der allgemeinen Aufsichts- beschwerde im Sinne von § 15 Abs. 1 Ziff. 2 GOG - abschliessend (JS 2005/3, unter Hinweis auf GVP 1987/88, S. 156). Die Beschwerde gegen Ausstandsbeschlüsse des Strafgerichts gehört nicht zu den in § 80 StPO ausdrücklich genannten Beschwerdefällen, womit die Beschwerde nach den positiven Gesetzesbestimmungen ausgeschlossen ist. Sie kann hier aber auch nicht auf anderem Wege durch den Richter eingeführt werden. Grundsätzlich sind nämlich nur die Rechtsmittel zulässig, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BGE 122 I 255). Liegt keine echte Gesetzeslücke vor, kann die Zuständigkeit einer Gerichtsinstanz bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht auf dem Weg verfassungskonformer Auslegung oder Lückenfüllung geschaffen werden (vgl. BGE 126 V 179 E.5 d). Eine echte Lücke (praeter legem) liegt vor, wenn das Gesetz auf eine sich stellende Frage überhaupt jede Antwort schuldig bleibt. Gibt das Gesetz eine Antwort, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss, oder hat der Gesetzgeber eine Bestimmung bewusst nicht vorgesehen (qualifiziertes Schweigen) handelt es sich um eine unechte Lücke (vgl. hierzu BGE 122 I 255, mit Literaturhinweisen; Häfelin/Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, N 233 ff.). Wie vorstehend dargelegt, geht aus der Strafprozessordnung hervor, dass gegen Ausstandsentscheide des Strafgerichts die Beschwerde an die Justizkommission nicht vorgesehen ist, weshalb in dieser Frage keine echte, ausfüllungsbedürftige Lücke besteht. Es kann aber auch nicht von einer unechten Lücke gesprochen werden. Es besteht kein zwingender Grund, ein eigenes kantonales Rechtsmittel für Ausstandsentscheide vorzusehen. Die Einführung eines kantonalen Rechtsmittels gegen Ausstandsentscheide des Strafgerichts könnte daher nur durch den Gesetzgeber vorgenommen werden. Die geltende Regelung mag zwar insofern als unbefriedigend erscheinen, als sich keine sachlichen Gründe erkennen lassen, weshalb die Weiterzugsmöglichkeiten von Ausstandsentscheidungen im Zivil- und Strafverfahren unterschiedlich geregelt sein sollten. Indes ist eine Weiterzugsmöglichkeit solcher Entscheide – wie erwähnt – weder im Zivil- noch im Strafverfahren zwingend notwendig, sodass der Gesetzgeber auch frei ist, eine unterschiedliche Regelung zu treffen. Eine analoge Situation liegt denn auch vor mit Bezug auf die Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen. Auch hier ist die Beschwerde an die Justizkommission nur im zivilprozessualen Verfahren zulässig, nicht aber im Strafprozess (GVP 1985/86, S. 153). Justizkommission, 7. Juni 2005
§ 80 StPO; § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen bzw. anzuordnen, ist die Beschwerde nach § 80 StPO nicht gegeben (Erw. 4 und 5). Prüfung der Beschwerde einzig unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten (Erw. 6).