JS 2005 26
Rubrum
satzvornahme möglich ist und sie diese letztlich denn auch anstrebt, einzig mit dem Unterschied, dass sie den Auftrag hierzu selbst erteilen will. Ist aber eine Ersatzvornahme möglich, kann sie (noch) nicht die Umwandlung der Verpflichtung des Beschwerdeführers in eine Geldleistung gemäss § 223 ZPO verlangen, welches Institut nach den vorstehenden Ausführungen erst als ultima ratio zulässig ist. Das entsprechende Umwandlungsgesuch hätte daher abgewiesen werden müssen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren dazu überhaupt nicht geäussert hat. Nach dem Grundsatz iura novit curia hat der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Das Gesuch um Umwandlung in eine entsprechende Geldleistung hat gemäss § 127 Abs. 1 ZPO mündlich oder schriftlich zu erfolgen, und der Gegenpartei ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Vernehmlassung zu geben, sofern das Gesuch nicht von vornherein als unbegründet erscheint. Erscheint eine Partei nicht bzw. lässt sie sich nicht vernehmen, so wird gemäss § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Anders als im ordentlichen Versäumnisverfahren gemäss § 96 ZPO ist also im summarischen Verfahren nicht auf Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden anzunehmen, wenn sich der Gesuchsgegner auf das Verfahren nicht einlässt. Soweit sich bereits aus den Akten ergibt, dass das Begehren unzulässig ist, muss trotz Säumnis des Gesuchsgegners das Gesuch abgewiesen werden. Justizkommission, 10. Februar 2005
§ 58 Abs. 2 GOG; §§ 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 3 ZPO. – Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungebührlicher Äusserungen?
Sachverhalt und Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 30. November 2004 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, X. gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen für unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 8. Dezember 2004 den Führerausweis für Motorfahrzeuge aller Kategorien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Berichtes des Polizeirichteramtes Winterthur, wonach X. suizidgefährdet und in psychiatrischer Behandlung stehe und durch zahlreiche Verkehrsregelverletzungen aufgefallen sei, an ihrer Fahreignung ernsthafte Zweifel bestünden. Entsprechend wurde X. aufgefordert, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen, welcher Aufforderung sie bislang nicht nachgekommen sei.
Trotzdem musste X. von der Zuger Polizei am 22. Februar 2005 und am 10. März 2005 beim Lenken des von der Y. GmbH, Zürich, gehaltenen Motorfahrzeuges Ford Sierra, ZH ... angehalten werden. Beim letztgenannten Vorkommnis wird ihr überdies vorgeworfen, einem Fussgänger den Vortritt vor einem Fussgängerstreifen nicht gewährt zu haben. Mit Verfügung vom 10. März 2005 beschlagnahmte deshalb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug den fraglichen Personenwagen vorsorglich und im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung.
2. Gegen diese Verfügung reichte X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. März 2005 «Einspruch und Beschwerde» bei der Justizkommission des Obergerichts ein. Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war und unsachliche, massiv ungebührliche Äusserungen enthielt, wurde sie an die Beschwerdeführerin zur entsprechenden Verbesserung innert drei Tagen zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde, sollte diese wiederum ungebührliche Äusserungen enthalten, nicht eingetreten würde und die Beschwerdeführerin überdies mit einer Ordnungsbusse zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin reichte unbekümmert darum ihre unveränderte ursprüngliche Eingabe vom 19. März 2005, versehen mit ihrer Unterschrift und mit der Bemerkung «kommunizieren Sie mit meinem Rechtsanwalt», wieder ein.
3. a) Gemäss § 58 Abs. 2 GOG kann die Behörde wegen trölerhafter, leichtfertiger oder ungebührlicher Eingaben, pflicht- oder ordnungswidrigen Verhaltens Ordnungsbussen bis auf CHF 500.– ausfällen. Auch nach § 59 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO ist es den Parteien untersagt, den Gegner oder dritte Personen durch Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidigen; gegen die Missachtung dieser Vorschrift schreitet der Richter mit Verwarnung oder Ordnungsbusse ein. Nach § 52 Abs. 2 ZPO prüft der Richter u.a. auch die Formrichtigkeit der Prozesseinleitung und kehrt das zur Behebung allfälliger Mängel Erforderliche vor. Darin kommt ein allgemeingültiger prozessualer Grundsatz zum Ausdruck, der auch im Strafprozess seine Berechtigung hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich auch zwanglos die richterliche Kompetenz herleiten, Eingaben ungebührlichen Inhaltes zur Verbesserung zurückzuweisen mit Androhung, dass auf die Eingabe allenfalls nicht eingetreten würde, wenn ihr Mangel innert einer kurzen Frist nicht behoben würde. Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes missachtet und die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 9 zu § 131). Das kann auch durch persönliche Verunglimpfung, Schmähung oder Beschimpfung der Gegenpartei oder Dritter geschehen. Ganz allgemein stellt sich Ungebühr als eine Verletzung des durch die guten Sitten für amtliche Handlungen gebotenen Anstands dar. In einem Entscheid aus dem Jahre 1995 hat die Justizkommission festgehalten, dass die Frage, ob auf eine ungebührliche Rechtsmitteleingabe, an der trotz ent- sprechender Aufforderung zur Verbesserung festgehalten werde, einzutreten sei, unter Miteinbezug des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu beantworten sei (JS 1995/13). Im betreffenden Fall erkannte die Justizkommission, dass die disziplinarischen Befugnisse, wie sie in § 58 GOG und § 59 ZPO vorgesehen seien, genügten und ein Nichteintreten auf die Beschwerde als unverhältnismässig erschiene. Demgegenüber trat die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts in zwei Entscheidungen vom März 1996 auf das Rechtsmittel nicht ein, nachdem der Rechtsmittelkläger innert der ihm angesetzten Frist zur Umarbeitung die Ungebührlichkeiten aus seiner Rechtsschrift nicht entfernte. In einem weiteren Entscheid vom 26. November 1996
trat sie ebenfalls auf eine Berufung nicht ein, die krass unanständige, ja geradezu ehrverletzende Äusserungen enthielt, welche trotz entsprechender Aufforderung nicht aus der Rechtsmittelschrift eliminiert wurden. Das Obergericht hielt zwar ebenfalls fest, dass sich die Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entscheide. Eine blosse Ordnungsbusse vermöge aber solche Ehrverletzungen nicht zu sanktionieren. Es könne der Rechtsmittelinstanz nämlich nicht zugemutet werden, sich mit solchen Eingaben auseinander zu setzen. Erschwerend kam in jenem Fall allerdings hinzu, dass der Vertreter der Berufungsklägerin schon früher wegen Ungebühr durch einen Nichteintretensentscheid hatte diszipliniert werden müssen. Er wurde deshalb zusätzlich noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Das Bundesgericht wies in der Folge eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab. b) Auch im vorliegenden Fall sind die Anwürfe und Beschimpfungen in der Beschwerdeschrift doch recht massiv. Die Beschwerdeführerin betitelt die Polizeibeamten mit grob ehrverletzenden Schimpfwörtern wie «Schmierlappen», «Drecksschmierlappen», «Wixer» etc.. Trotz entsprechender Aufforderung war sie nicht bereit, ihre Beschwerdeschrift umzuarbeiten und die fraglichen Stellen auszumerzen. Sie begnügte sich mit dem Hinweis, man solle mit ihrem Rechtsanwalt kommunizieren, obschon sie offenbar keinen Anwalt beauftragt hat, sondern in der Beschwerde erst verlangt, dass ihr ein solcher unentgeltlich bestellt werden solle. Ob unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen der ungebührlichen Äusserungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift gerechtfertigt ist, mag dahingestellt bleiben, nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– zu belegen. Eine solche Ausdrucksweise in einer Rechtsschrift kann selbstverständlich nicht sanktionslos toleriert werden, zumal auch die Aufforderung zur Umarbeitung und Verbesserung missachtet wurde. Justizkommission, 15. April 2005