JS 2005 39
Rubrum
schleunigungsgebotes, zu einer strafmindernden Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung, zu einem Verzicht auf Strafe bei gleichzeitigem Schuldspruch, oder zur Verfahrenseinstellung als ultima ratio (BGE 117 IV 124). Zur bereits festgestellten Verfahrenslücke von vier Jahren kommt vorliegend eine weitere Verzögerung von rund neun Monaten durch die Einstellung der Untersuchung und anschliessendem Beschwerdeverfahren hinzu. Mit einer bisherigen Dauer von insgesamt sieben Jahren ist die angemessene Verfahrensdauer klarerweise und deutlich überschritten. Zwar mag das Verfahren die Beschuldigten nach ihrem Wohnsitzwechsel nach S. nicht übermässig belastet haben. Angesichts des Schuldspruches in bloss einem Punkt und der im Verhältnis zur Anklage geringfügigen Strafe sowie dem Freispruch in wesentlichen Anklagepunkten wäre mit einer blossen Strafminderung die Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedoch nur ungenügend sanktioniert. Angemessen ist es vielmehr, die Beschuldigten zwar antragsgemäss wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 schuldig zu sprechen, gleichzeitig aber von einer Bestrafung abzusehen. Urteil des Strafgerichtes vom 3. Februar 2005 i.S. Staatsanwaltschaft c. R. und Cons.
§ 10 ter Abs. 5 StPO. – Musste der Beschwerdeführer bereits aufgrund der ursprünglichen Armenrechtsbewilligung damit rechnen, dass ihm die Unentgeltlichkeit der Verteidigung bei einer erheblichen Einkommensverbesserung nicht mehr gewährt würde, liegt keine eigentliche, unzulässige Rückwirkung vor, wenn der Untersuchungsrichter in einer späteren Verfügung die Unentgeltlichkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der Einkommensverhältnisse entzieht.
Aus den Erwägungen
5.
c) Gemäss § 51 Abs. 1 ZPO, der auch sinngemäss im Strafverfahren gilt, ist die Bewilligung zu entziehen, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Prozesses dahinfallen. Der rückwirkende Entzug ist ausgeschlossen, soweit der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Diese Bestimmung wurde mit der Teilrevision vom 16. Dezember 1999 neu in die Prozessordnung eingefügt. Die frühere Regelung lautete demgegenüber, dass die Bewilligung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Dahinfallens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege oder die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zurückzuziehen sei. Mit der Gesetzesänderung sollte offensichtlich zum einen klargestellt werden, dass nicht nur das Dahinfallen der Armen- rechtsvoraussetzungen im Laufe des Prozesses den Widerruf der Bewilligung zur Folge hat, sondern auch das Fehlen dieser Voraussetzungen von Anfang an. Durch das neu eingeführte beschränkte Rückwirkungsverbot sollte sodann verhindert werden, dass die bedürftige Partei und insbesondere der unentgeltliche Rechtsbeistand in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Bewilligung nachträglich enttäuscht würden. Im Zivilprozess soll die gutgläubige Partei nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass ihr nachträglich, d.h. nachdem sie sich im begründeten Vertrauen auf die Unentgeltlichkeit zum Prozess entschlossen bzw. darauf eingelassen hat, trotzdem Kosten anfallen. Insbesondere soll sich aber auch der unentgeltliche Rechtsbeistand, der seine Bemühungen im Hinblick auf die versprochene Bezahlung durch den Staat erbracht hat, nicht nachträglich dem erheblichen Insolvenzrisiko der Partei gegenüber sehen. Diese Problematik ist aber im Strafprozess nicht dieselbe. Wie bereits erwähnt, kennt das zugerische Strafverfahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Übernahme der gerichtlichen Kosten nicht. Die unentgeltliche Verteidigung ist im zugerischen Strafprozess immer eine notwendige amtliche, so dass deren Kosten unbekümmert um die Unentgeltlichkeit stets vorab durch die Staatskasse ausgerichtet werden. Damit bedarf der Verteidiger des Schutzes durch das zivilprozessuale Rückwirkungsverbot im Strafprozess nicht. Dieses wirkt sich deshalb nur insofern für den Beschuldigten aus, dass er für die Verteidigerkosten gegenüber dem Staat grundsätzlich nicht aufzukommen hat, bzw. nur
unter dem Vorbehalt, dass er später zu Vermögen gelangt (§ 51bis ZPO). Die zivilprozessuale Bestimmung über das Rückwirkungsverbot ist aber, wie erwähnt, im Strafprozess nur sinngemäss anwendbar. d) Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2004, womit dessen Gesuch um Unentgeltlichkeit des Rechtsbeistandes bewilligt wurde, auch verpflichtete, der Untersuchungsbehörde Änderungen in seiner finanziellen Situation zeitnah und unaufgefordert mitzuteilen. Dieser Pflicht kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2004 nach, womit er den Untersuchungsrichter darüber orientierte, dass er seit dem 5. Mai 2004 über die Firma X. in temporärer Anstellung für die Y. tätig sei und am 26. Mai 2004 ein mündliches Angebot der Y. für eine Stelle als Immobilienverwalter mit einer Jahreslohnsumme von CHF 90’000.– angenommen habe. Er stellte die Nachreichung einer Kopie des Arbeitsvertrages nach dessen Unterzeichnung in Aussicht. Da der Beschwerdeführer diesen Vertrag in der Folge nicht einreichte, wurde er vom Untersuchungsrichter mit Schreiben vom 4. April 2005 hiezu aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er am 21. April 2005 nach. Wenn der Untersuchungsrichter nun die Unentgeltlichkeit unter diesen Umständen rückwirkend auf den 2. Juni 2004 entzog, kann darin keine eigentliche, unzulässige Rückwirkung erblickt werden. Der Beschwerdeführer wurde in seinem berechtigten Vertrauen keineswegs enttäuscht. Er musste bereits aufgrund der ursprünglichen Armenrechtsbewilligung damit rechnen, dass ihm die Unentgeltlichkeit der Verteidigung bei einer derart erheblichen Einkommensverbesserung nicht mehr gewährt würde. Jedenfalls wurde ihm aber bereits damals klar in Aussicht gestellt, dass eine Überprüfung auf den Zeitpunkt hin erfolgen werde, da er wieder einer geregelten Arbeit nachgehen werde. Die Verzögerung des Entscheides hat er sich selber zuzuschreiben, nachdem er den Arbeitsvertrag entgegen seiner Ankündigung nicht umgehend einreichte. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. Justizkommission, 1. Juli 2005
§ 27ff. StPO; § 30 bis StPO – Beweismässige Verwertbarkeit von Fragebogen, die im Laufe der Strafuntersuchung erhoben wurden; Teilnahmerecht der Verteidigung an Zeugeneinvernahmen; beweismässige Verwertbarkeit von Gutachten, die in einem anderen Verfahren erstattet wurden.
Aus den Erwägungen:
3.1
Nach Ansicht der Verteidigung sind die Angaben der Anleger auf den ihnen zugestellten Fragebogen zu Beweiszwecken nicht verwertbar. Zeugen müssten nämlich in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers einvernommen werden, und letztere hätten das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen; bei schriftlicher Einvernahme seien diese Rechte offenkundig nicht gewahrt. Es liege auch kein wirksamer Verzicht auf diese Rechte vor, zumal ohnehin fraglich sei, ob der Beschuldigte darauf gültig verzichten könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit eines Beweismittels dürfe nicht verwechselt werden mit der Würdigung dieses Beweismittels; wenn ein Beweismittel nicht zulässig sei, so stelle sich die Frage von dessen Würdigung gar nicht. Die Anklage des gewerbsmässigen Betruges und des gewerbsmässigen Wuchers könne sich daher nur auf diejenigen Geschädigten beziehen, welche als Zeugen einvernommen wurden. Zeugen sind von den Parteien verschiedene Personen, die unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht und in einem besonderen Verfahren vor einem Gericht oder einer Untersuchungsbehörde über Tatsachen Auskunft geben sollen, die sie wahrgenommen haben (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 N. 1; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 38). Die Personen, die den von den Untersuchungsorganen versandten Fragebogen ausgefüllt und zurückgesandt haben, sind demnach offenkundig keine Zeugen im Sinne dieser Definition. Weder haben sie Aussagen in einem besonderen Verfahren (§ 27 ff. StPO) vor dem Untersuchungsrichter gemacht, noch standen sie unter Wahrheitspflicht. Sie sind auch keine Auskunftspersonen im Sinne von § 26bis f. StPO, wobei hier