JS 2005 64
Rubrum
§ 80 Ziff. 11 StPO; Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis VRV. – Das Einzelrichteramt hat keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, indem es aus dem Teilfahrverbot für Motorräder ein Halte- und Parkverbot abgeleitet hat.
Sachverhalt
X. begab sich mit seinem Motorrad zur Stadt- und Kantonsbibliothek an der St. Oswalds-Gasse in Zug. Er parkierte das Fahrzeug während rund 50 Minuten auf dem vor der Bibliothek gelegenen, mit Metallvorrichtungen versehenen Zweiradparkplatz, dessen Art und genauer Verwendungszweck Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass X. zuvor – von der Zugerbergstrasse herkommend – bei der eingangs St. Oswalds-Gasse angebrachten Signalisation abgestiegen war und das Motorrad mit abgestelltem Motor ca. drei Meter bis zum fraglichen Parkplatz gestossen hatte. Die erwähnte, auf zwei Tafeln angebrachte Signalisation beinhaltet für die relevante Tageszeit ein «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit dem Zusatz «Güterumschlag von 05.00 – 22.00 Uhr gestattet.» Beim Parkplatz ist keine (weitere) Beschilderung angebracht.
Aus den Erwägungen
3.
Den angefochtenen Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Missachtung des Parkverbotes begründete das Einzelrichteramt wie folgt:
3.1
Bereits im Rahmen der richterlichen Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes wurde der Ort, auf welchem der Beschwerdeführer sein Motorrad aufgestellt hatte, ausdrücklich als «Fahrradparkplatz» qualifiziert. Sodann wurde festgehalten, dass sich dieser Parkplatz auf dem östlichen «Trottoir» vor dem Bibliotheksgebäude befinde, wo für «die Fahrräder» Metallvorrichtungen angebracht seien. Dieser Sachverhalt wurde in der Folge auch der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
3.2
Dabei hielt das Einzelrichteramt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 126 IV 189) fest, dass das Fahrverbotssignal (für Motorwagen und Motorräder) implizit auch das freiwillige Halten und Parkieren mit einem Motorrad untersage. Auf einer Strasse, die gemäss Signalisation nur zum Zwecke des Güterumschlages befahren werden dürfe, sei das Anhalten bzw. Parkieren auch nur zu diesem Zwecke gestattet, worauf das Bundesgericht bereits in BGE 114 IV 53 hingewiesen habe. Trotz erlaubtem Befahren zwecks Güterumschlag sei gemäss jenem Entscheid das nachfolgende Parkieren aufgrund der Signalisation für verboten befunden worden. Im vorliegenden Fall sei analog zu entscheiden: Auch wenn das Fahrverbot für Motorräder das Schieben des Motorrades mit abgestelltem Motor durch die Verbotszone gestatte, untersage es das Parkieren in diesem Bereich. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte das Motorrad (unbestrittener- weise) auf dem östlichen Trottoir der Oswalds-Gasse am gleichen Ort und in gleicher Weise parkiert habe wie die dort abgestellten Fahrräder, da das Parkieren anderer Fahrzeuge (ausser Fahrräder) auf dem Trottoir gemäss Art. 41 Abs. 1bis VRV ohnehin untersagt sei, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen würden. Indem das Parkieren auf dem östlichen Trottoir der Oswalds-Gasse vor dem Bibliotheksgebäude also einzig den Fahrrädern vorbehalten sei, bedürfe es auch keiner entsprechenden Signalisation. Das Verbot ergebe sich sowohl aus der bundesgerichtlichen Auslegung des Fahrverbotssignals für Motorwagen und Motorräder als auch aus Art. 41 Abs. 1bis VRV (betr. Parkieren auf dem Trottoir), weshalb dem Beschuldigten der Vorwurf der Missachtung des Parkverbotes nicht erspart werden könne.
4.
Der Beschwerdeführer rügt beide vorstehend dargelegten Argumentationslinien des Einzelrichteramtes, bringt verschiedene weitere Einwände und Argumente vor und hält zusammenfassend dafür, dass sich die Vorinstanz den Vorwurf der Verletzung klaren materiellen Rechts, eine offensichtlich unrichtige Akten- und Beweiswürdigung sowie nicht zuletzt auch eine unzutreffende Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorhalten zu lassen habe.
4.1
(...) a) Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Namentlich hat das Einzelrichteramt unter dem vorstehend dargelegten Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, indem es aus dem Teilfahrverbot für Motorräder ein Halte- und Parkverbot abgeleitet hat. Entsprechendes ergibt sich nicht nur aufgrund natürlicher Betrachtungsweise, sondern schlicht aus der anwendbaren Rechtsordnung und deren Auslegung: So ist das Parkieren gemäss Art. 19 Abs. 1 VRV «das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient». Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist. Das Halten wiederum setzt das Fahren voraus (zur Definition des Haltens vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, N 795: «gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst wird»). Gilt für eine bestimmte Zone ein Fahrverbot, ist demgemäss auch das Halten und Parkieren verboten. b) Mit seiner abweichenden Argumentationsweise verkennt der Beschwerdeführer, dass es bei der Frage, ob für eine bestimmte Örtlichkeit ein Parkverbot besteht oder nicht, zum Vornherein um eine generell abstrakte Betrachtungsweise gehen muss. Damit erscheint irrelevant, ob ein Fahrzeugführer im konkreten Fall tatsächlich gegen ein statuiertes Fahrverbot verstossen hat, oder ob er sich diesbezüglich auf eine Ausnahmebestimmung berufen kann (wie dies vorliegend mit Art. 18 Abs. 4 SSV der Fall ist).
Anzufügen bleibt, dass es sich bei vorstehenden Gesetzmässigkeiten um solche handelt, auf welche bereits der Polizeibeamte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2004 zur Ordnungsbusse Nr. ... zutreffend hingewiesen hat («[...] Ob das Motorrad ‹geschoben› wurde, ist in diesem Fall nicht relevant. Es darf durch die Verbotszone hindurch geschoben werden, aber nicht hinein, um darin parkiert zu werden. Das Parkieren innerhalb eines Fahrverbotes entspricht auch einem Halteverbot, welches in diesem Fall ausnahmsweise nicht mit einer zusätzlichen Busse von Fr. 120.– geahndet wurde. [...]»). Justizkommission, 1. Dezember 2005
§ 82 Abs. 1 StPO. – Auf eine nicht oder nicht genügend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Begründet ist die Beschwerde dann, wenn der Beschwerdeinstanz dargelegt wird, auf welche Argumente sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gestellten Anträge stützt.
Aus den Erwägungen:
4.
a) Gemäss § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung der angefochtenen Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen. Die Beschwerdebegründung ist dabei gesetzliches Gültigkeitserfordernis (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 61 f.). Auf eine nicht oder nicht genügend begründete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Begründet ist die Beschwerde dann, wenn der Beschwerdeinstanz dargelegt wird, auf welche Argumente sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gestellten Anträge stützt. Aus der Beschwerdebegründung soll mit anderen Worten hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unrichtig erachtet, da nur auf diese Weise eine eingehende Überprüfung des Falles möglich ist (vgl. Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 62). Die Beschwerde hat sich demnach mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die Gründe substantiiert darzutun, weshalb diese den Entscheid aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht zu tragen vermögen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten nach allfälligen Gründen zu durchforschen, aufgrund derer sich der angefochtene Entscheid beanstanden liesse (vgl. GVP 1985/86, S. 138; vgl. zum Ganzen JS 2002/12, SO 2004/2, JZ 1996/17). b) Der Beschwerdeführer befasst sich mit dem Argument des Untersuchungsrichters, wonach der Beschwerdeführer auf eine Zeugentaxe unter-