JS 2005 65
Rubrum
Anzufügen bleibt, dass es sich bei vorstehenden Gesetzmässigkeiten um solche handelt, auf welche bereits der Polizeibeamte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2004 zur Ordnungsbusse Nr. ... zutreffend hingewiesen hat («[...] Ob das Motorrad ‹geschoben› wurde, ist in diesem Fall nicht relevant. Es darf durch die Verbotszone hindurch geschoben werden, aber nicht hinein, um darin parkiert zu werden. Das Parkieren innerhalb eines Fahrverbotes entspricht auch einem Halteverbot, welches in diesem Fall ausnahmsweise nicht mit einer zusätzlichen Busse von Fr. 120.– geahndet wurde. [...]»). Justizkommission, 1. Dezember 2005
§ 82 Abs. 1 StPO. – Auf eine nicht oder nicht genügend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Begründet ist die Beschwerde dann, wenn der Beschwerdeinstanz dargelegt wird, auf welche Argumente sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gestellten Anträge stützt.
Aus den Erwägungen
4.
a) Gemäss § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung der angefochtenen Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen. Die Beschwerdebegründung ist dabei gesetzliches Gültigkeitserfordernis (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 61 f.). Auf eine nicht oder nicht genügend begründete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Begründet ist die Beschwerde dann, wenn der Beschwerdeinstanz dargelegt wird, auf welche Argumente sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gestellten Anträge stützt. Aus der Beschwerdebegründung soll mit anderen Worten hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unrichtig erachtet, da nur auf diese Weise eine eingehende Überprüfung des Falles möglich ist (vgl. Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 62). Die Beschwerde hat sich demnach mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die Gründe substantiiert darzutun, weshalb diese den Entscheid aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht zu tragen vermögen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten nach allfälligen Gründen zu durchforschen, aufgrund derer sich der angefochtene Entscheid beanstanden liesse (vgl. GVP 1985/86, S. 138; vgl. zum Ganzen JS 2002/12, SO 2004/2, JZ 1996/17). b) Der Beschwerdeführer befasst sich mit dem Argument des Untersuchungsrichters, wonach der Beschwerdeführer auf eine Zeugentaxe unter- schriftlich verzichtet habe, mit keinem Wort. Die von ihm angeführten Gründe, mit denen er die nachträgliche Entschädigung als Zeuge verlangt, sind hingegen völlig irrelevant. Es kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Für die Einvernahme in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren verlangt er offensichtlich – zu Recht – keine Entschädigung mehr, erwähnt er in der Beschwerde doch nur mehr die Einvernahme, welche von
16.45
Uhr bis 19.15 Uhr gedauert hat, und dabei handelt es sich um die Zeugeneinvernahme in der Strafuntersuchung gegen X. Die Beschwerde genügt mithin den Anforderungen an die Begründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist denn aber auch nicht zu beanstanden. In der Tat hat der Beschwerdeführer nach seiner untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahme auf eine Entschädigung als Zeuge ausdrücklich verzichtet und diesen Verzicht auch mit seiner Unterschrift bekräftigt. Es kann deshalb nicht nach Jahr und Tag darauf zurückgekommen werden. Es ist zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer offenbar seinen Arbeitsplatz verloren hat, das hat indes nichts mit seinem Verzicht bzw. seinem Anspruch auf Zeugenentschädigung zu tun. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was die angebliche Nichtübereinstimmung der Unterschrift von Untersuchungsrichter Y. mit dem vom Beschwerdeführer geforderten Zeugengeld zu tun haben soll. Abgesehen davon kann denn auch keineswegs gesagt werden, die Unterschriften von Y. auf dessen beiden Schreiben vom 19. Oktober 2005 und vom 1. April 2003 an den Beschwerdeführer, die letzterer für seine Behauptung vorlegt, stimmten nicht überein. Justizkommission, 10. November 2005