Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JS 2005 65

Rubrum

Anzufügen bleibt, dass es sich bei vorstehenden Gesetzmässigkeiten um solche handelt, auf welche bereits der Polizeibeamte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2004 zur Ordnungsbusse Nr. ... zutreffend hingewiesen hat («[...] Ob das Motorrad ‹geschoben› wurde, ist in diesem Fall nicht relevant. Es darf durch die Verbotszone hindurch geschoben werden, aber nicht hinein, um darin parkiert zu werden. Das Parkieren innerhalb eines Fahrverbotes entspricht auch einem Halteverbot, welches in diesem Fall ausnahmsweise nicht mit einer zusätzlichen Busse von Fr. 120.– geahndet wurde. [...]»). Justizkommission, 1. Dezember 2005

§ 82 Abs. 1 StPO. – Auf eine nicht oder nicht genügend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Begründet ist die Beschwerde dann, wenn der Beschwerdeinstanz dargelegt wird, auf welche Argumente sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gestellten Anträge stützt.

Aus den Erwägungen

4.

a) Gemäss § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung der angefochtenen Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen. Die Beschwerdebegründung ist dabei gesetzliches Gültigkeitserfordernis (Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 61 f.). Auf eine nicht oder nicht genügend begründete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Begründet ist die Beschwerde dann, wenn der Beschwerdeinstanz dargelegt wird, auf welche Argumente sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gestellten Anträge stützt. Aus der Beschwerdebegründung soll mit anderen Worten hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unrichtig erachtet, da nur auf diese Weise eine eingehende Überprüfung des Falles möglich ist (vgl. Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 62). Die Beschwerde hat sich demnach mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die Gründe substantiiert darzutun, weshalb diese den Entscheid aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht zu tragen vermögen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten nach allfälligen Gründen zu durchforschen, aufgrund derer sich der angefochtene Entscheid beanstanden liesse (vgl. GVP 1985/86, S. 138; vgl. zum Ganzen JS 2002/12, SO 2004/2, JZ 1996/17). b) Der Beschwerdeführer befasst sich mit dem Argument des Untersuchungsrichters, wonach der Beschwerdeführer auf eine Zeugentaxe unter- schriftlich verzichtet habe, mit keinem Wort. Die von ihm angeführten Gründe, mit denen er die nachträgliche Entschädigung als Zeuge verlangt, sind hingegen völlig irrelevant. Es kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Für die Einvernahme in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren verlangt er offensichtlich – zu Recht – keine Entschädigung mehr, erwähnt er in der Beschwerde doch nur mehr die Einvernahme, welche von

16.45

Uhr bis 19.15 Uhr gedauert hat, und dabei handelt es sich um die Zeugeneinvernahme in der Strafuntersuchung gegen X. Die Beschwerde genügt mithin den Anforderungen an die Begründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist denn aber auch nicht zu beanstanden. In der Tat hat der Beschwerdeführer nach seiner untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahme auf eine Entschädigung als Zeuge ausdrücklich verzichtet und diesen Verzicht auch mit seiner Unterschrift bekräftigt. Es kann deshalb nicht nach Jahr und Tag darauf zurückgekommen werden. Es ist zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer offenbar seinen Arbeitsplatz verloren hat, das hat indes nichts mit seinem Verzicht bzw. seinem Anspruch auf Zeugenentschädigung zu tun. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was die angebliche Nichtübereinstimmung der Unterschrift von Untersuchungsrichter Y. mit dem vom Beschwerdeführer geforderten Zeugengeld zu tun haben soll. Abgesehen davon kann denn auch keineswegs gesagt werden, die Unterschriften von Y. auf dessen beiden Schreiben vom 19. Oktober 2005 und vom 1. April 2003 an den Beschwerdeführer, die letzterer für seine Behauptung vorlegt, stimmten nicht überein. Justizkommission, 10. November 2005

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.