JS 2005 6
Rubrum
stützt auf § 93 GOG, wonach Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, an die zuständige Amtsstelle von Amtes wegen weiterzuleiten sind. Nicht zu verkennen ist, dass wünschbar gewesen wäre, dass die Staatsanwaltschaft etwas früher reagiert hätte. Dass das nicht geschehen ist, ist offensichtlich einem Versehen der Staatsanwaltschaft zuzuschreiben. Sie hat sich denn dafür auch ausdrücklich beim Beschwerdeführer entschuldigt. Diesem ist aber daraus auch in keiner Weise ein Nachteil entstanden. Im Übrigen kümmerte er sich offenbar auch während über 15 Monaten nicht darum, ansonsten die Staatsanwaltschaft wohl das Versehen früher entdeckt und entsprechend reagiert hätte. Auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten kann auf die Beschwerde mithin nicht eingetreten werden. Justizkommission, 10. Februar 2005
§§ 35 Abs. 1 und 80 Ziff. 1 StPO. – Die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung und damit auch gegen die mit ihr allenfalls gleichzeitig abgewiesenen Aktenergänzungen ist seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2002 nicht mehr zulässig. Hingegen kann gegen eine in der Überweisungsverfügung angeordnete Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme Beschwerde geführt werden. Der vom Gesetz ausdrücklich im Rahmen der Überweisung vorgesehene Entscheid über die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer allfälligen Haft oder einer Ersatzmassnahme kann als selbständige Untersuchungshandlung angesehen werden, die weiterhin der Beschwerde gemäss § 80 Ziff. 1 StPO unterliegt.
Aus den Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die in der Überweisungsverfügung angeordnete Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme. a) Im Zuge der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Teilrevision der Strafprozessordnung wurde die bisherige Möglichkeit der Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes abgeschafft. Dementsprechend wurden die §§ 36 und 80 Ziff. 7 StPO, die beide in ihrer früheren Fassung die Beschwerde gegen den Überweisungsbeschluss ausdrücklich vorsahen, entsprechend geändert. Im Bericht und Antrag des Obergerichts vom 19. März 2002 wird nach ausführlicher Darlegung der Gründe abschliessend festgehalten, dass auf die Beschwerde gegen die Überweisung (und damit auch gegen allfällige abgewiesene Aktenergänzungsbegehren) verzichtet werde und diese in Bezug auf den Abschluss der Untersuchung einzig noch gegen die Einstellung der Untersuchung zuzulassen sei.
Im Bericht der vorberatenden erweiterten Justizprüfungskommission des Kantonsrates vom 28. August 2002 wird dazu keine abweichende Stellung bezogen. Auch in der kantonsrätlichen Beratung gab diese Änderung in der Folge zu keinerlei Diskussion Anlass. Die Justizkommission hat denn auch entschieden, dass mit dem Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2002 die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung und damit auch gegen die mit ihr allenfalls gleichzeitig abgewiesenen Aktenergänzungsbegehren (§ 33 StPO) nicht mehr zulässig ist (JS 2003/18; JS 2003/39; JS 2003/44). Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf die vorliegende Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. b) Gemäss § 35 Abs. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter bei jedem Überweisungsbeschluss auch darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte weiter in Haft zu verbleiben hat, auf freien Fuss zu setzen oder in Freiheit zu belassen ist. Dieser Entscheid ist mithin von Gesetzes wegen Gegenstand bzw. Teil der Überweisungsverfügung, und man kann sich fragen, ob er als solcher ebenfalls nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden kann. Die Frage ist indes aufgrund der Gesetzesmaterialien zu verneinen. Wie oben erwähnt, ging es dem Revisionsgesetzgeber bei der Abschaffung der Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung einzig darum, einerseits die Überprüfung der Überweisung im Sinne einer Art Anklagezulassung (Überweisung oder Einstellung) und andererseits die Überprüfung der Vollständigkeit der Strafuntersuchung (Aktenergänzung) durch die Beschwerdeinstanz zu eliminieren. Zur Frage, ob damit weitere untersuchungsrichterliche Entscheidungen, die im Rahmen der Überweisungsverfügung ergehen, namentlich solche bezüglich Anordnung oder Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen, ebenfalls der Beschwerde entzogen sein sollen, hat sich der Gesetzgeber nicht geäussert. Es kann den Revisionsmaterialien auch nicht ein qualifiziertes Schweigen dazu entnommen werden. Der vom Gesetz ausdrücklich im Rahmen der Überweisung vorgesehene Entscheid über die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer allfälligen Haft kann nun aber zwanglos als selbständige Untersuchungshandlung angesehen werden, die eben weiterhin der Beschwerde gemäss § 80 Ziff. 1 StPO unterliegt. Es handelt sich dabei denn auch um eine äusserst einschneidende Einschränkung der
persönlichen Freiheit, so dass angenommen werden muss, der Gesetzgeber hätte das ausdrücklich gesagt, wenn er die Beschwerde auch gegen diese im Rahmen der Überweisung angeordnete Zwangsmassnahme tatsächlich hätte eliminieren wollen. Es ist deshalb vielmehr zu vermuten, dass der Gesetzgeber bei der hier in Frage stehenden Revision an diese Problematik gar nicht gedacht hat, nachdem sie sich denn auch nicht allgemein in allen Überweisungsfällen stellt. c) Anstelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als einschneidendste freiheitsbeschränkende Massnahme sieht die zugerische Strafprozessordnung in § 17 ter StPO nun auch noch bestimmte weniger weitgehende Ersatzmassnahmen vor, darunter die Auflage, keine Kontakte mit bestimmten Per- sonen zu pflegen (so genannte Fernhaltemassnahme; § 17 ter Abs. 1 Ziff. 6 StPO). Wenn der Untersuchungsrichter nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 35 Abs. 1 StPO im Rahmen der Überweisungsverfügung darüber zu entscheiden hat, ob der Angeschuldigte weiter in Haft zu verbleiben habe, auf freien Fuss zu setzen oder in Freiheit zu belassen sei, hat er gleichzeitig zu prüfen, ob eine in Betracht fallende Haft verhältnismässig erscheint, oder ob an ihrer Stelle eine mildere Massnahme gemäss § 17 ter StPO angeordnet werden muss. In diesem Sinne sind im Begriff der Haft gemäss § 35 Abs. 1 StPO nach dem Grundsatz in maiore minus auch die Ersatzmassnahmen als mitenthalten zu betrachten. Das bedeutet, dass der Untersuchungsrichter in sinngemässer Anwendung von § 35 Abs. 1 StPO im Überweisungsstadium der Untersuchung grundsätzlich auch über eine allfällige Ersatzmassnahme nach § 17ter StPO zu befinden hat. Daran ändert nichts, dass nach Abs. 3 von § 17 ter StPO die Ersatzmassnahme «spätestens» mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. dem Antritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme aufzuheben sind. Die Bestimmung hält daneben denn auch gleichzeitig den allgemein gültigen Grundsatz fest, wonach die Ersatzmassnahmen auch aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Auch wenn der Untersuchungsrichter im vorliegenden Fall somit bei der ursprünglichen Anordnung der Fernhaltemassnahme - gestützt auf § 17ter Abs. 3 StPO zulässigerweise – festhielt, dass diese «einstweilen, längstens aber bis der Sachrichter sein Urteil gesprochen oder K. deren Aufhebung beantragt
hat», gelte, musste er bei der Überweisung darüber neu entscheiden. Gegen dessen Entscheid muss daher in analoger Weise gestützt auf § 80 Ziff. 1 StPO ebenfalls die Beschwerde zulässig sein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Justizkommission, 10. Februar 2005
§§ 8, 34 Abs. 4, 80 Ziff. 1 und 7 sowie 81 Abs. 1 StPO. – Gegen eine einstweilige Einstellungsverfügung steht den Parteien die Beschwerde an die Justizkommission zur Verfügung. Diese lässt sich - bei weitherziger Auslegung des Begriffs Untersuchungshandlung – auf § 80 Ziff. 1 StPO stützen, aber namentlich auch – zumindest analog – auf Ziff. 7 von § 80 StPO, welcher in seiner neuen Fassung vom 19. Dezember 2002 die Einstellungsverfügung ausdrücklich als Beschwerdeobjekt nennt.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Obwohl in der zugerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich erwähnt, wird die einstweilige Einstellung (Sistierung) einer Untersuchung in der Praxis zugelassen (vgl. GVP 1991/92, S. 231; JS 1999/72; JS 2004/39). Sie wird aus Zweckmässigkeitsgründen angewandt, wenn tatsächliche oder