JS 2005 74
Rubrum
sonen zu pflegen (so genannte Fernhaltemassnahme; § 17 ter Abs. 1 Ziff. 6 StPO). Wenn der Untersuchungsrichter nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 35 Abs. 1 StPO im Rahmen der Überweisungsverfügung darüber zu entscheiden hat, ob der Angeschuldigte weiter in Haft zu verbleiben habe, auf freien Fuss zu setzen oder in Freiheit zu belassen sei, hat er gleichzeitig zu prüfen, ob eine in Betracht fallende Haft verhältnismässig erscheint, oder ob an ihrer Stelle eine mildere Massnahme gemäss § 17 ter StPO angeordnet werden muss. In diesem Sinne sind im Begriff der Haft gemäss § 35 Abs. 1 StPO nach dem Grundsatz in maiore minus auch die Ersatzmassnahmen als mitenthalten zu betrachten. Das bedeutet, dass der Untersuchungsrichter in sinngemässer Anwendung von § 35 Abs. 1 StPO im Überweisungsstadium der Untersuchung grundsätzlich auch über eine allfällige Ersatzmassnahme nach § 17ter StPO zu befinden hat. Daran ändert nichts, dass nach Abs. 3 von § 17 ter StPO die Ersatzmassnahme «spätestens» mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. dem Antritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme aufzuheben sind. Die Bestimmung hält daneben denn auch gleichzeitig den allgemein gültigen Grundsatz fest, wonach die Ersatzmassnahmen auch aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Auch wenn der Untersuchungsrichter im vorliegenden Fall somit bei der ursprünglichen Anordnung der Fernhaltemassnahme - gestützt auf § 17ter Abs. 3 StPO zulässigerweise – festhielt, dass diese «einstweilen, längstens aber bis der Sachrichter sein Urteil gesprochen oder K. deren Aufhebung beantragt hat», gelte, musste er bei der Überweisung darüber neu entscheiden. Gegen dessen Entscheid muss daher in analoger Weise gestützt auf § 80 Ziff. 1 StPO ebenfalls die Beschwerde zulässig sein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Justizkommission, 10. Februar 2005
§§ 8, 34 Abs. 4, 80 Ziff. 1 und 7 sowie 81 Abs. 1 StPO. – Gegen eine einstweilige Einstellungsverfügung steht den Parteien die Beschwerde an die Justizkommission zur Verfügung. Diese lässt sich - bei weitherziger Auslegung des Begriffs Untersuchungshandlung – auf § 80 Ziff. 1 StPO stützen, aber namentlich auch – zumindest analog – auf Ziff. 7 von § 80 StPO, welcher in seiner neuen Fassung vom 19. Dezember 2002 die Einstellungsverfügung ausdrücklich als Beschwerdeobjekt nennt.
Aus den Erwägungen
1.
a) Obwohl in der zugerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich erwähnt, wird die einstweilige Einstellung (Sistierung) einer Untersuchung in der Praxis zugelassen (vgl. GVP 1991/92, S. 231; JS 1999/72; JS 2004/39). Sie wird aus Zweckmässigkeitsgründen angewandt, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse eine Weiterführung der Untersuchung bzw. deren sofortigen Abschluss verunmöglichen, so etwa wenn der Täter unbekannt oder der bekannte Täter unbekannten Aufenthaltes bzw. für die Behörde wegen längerer Auslandsabwesenheit oder Krankheit nicht greifbar ist oder wenn wegen der gleichen Sache ein ausländisches Strafverfahren oder sonst ein präjudizielles Straf- oder Zivilurteil abgewartet werden muss. Sie kommt auch etwa neu in Fällen von Körperverletzung unter Lebenspartnern nach Art. 66ter StGB (Art. 55a nStGB) in Betracht (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 799). Die einstweilige Sistierungsverfügung bewirkt, dass das Untersuchungsverfahren vorläufig nicht weitergeführt wird, aber rechtshängig bleibt und bei Wegfall des Verfahrenshindernisses ohne weiteres weitergeführt werden kann. Besteht hingegen keine ernsthafte Aussicht, die Strafuntersuchung in absehbarer Zeit zu fördern, darf das Verfahren nicht lediglich sistiert werden, sondern ist entweder mit Anklageerhebung (bzw. Strafbefehl) oder definitiver Einstellungsverfügung zum Abschluss zu bringen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, N 1357; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 78 N 13). Gegen eine einstweilige Einstellungsverfügung steht den Parteien die Beschwerde an die Justizkommission zur Verfügung. Diese lässt sich nämlich – bei weitherziger Auslegung des Begriffs Untersuchungshandlung – auf § 80 Ziff. 1 StPO stützen (GVP 1991/92, S. 231), aber namentlich auch – zumindest analog – auf Ziff. 7 von § 80 StPO, welcher in seiner neuen Fassung vom 19. Dezember 2002 die Einstellungsverfügung ausdrücklich als Beschwerdeobjekt nennt. b) Die Beschwerde kann von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt (§ 81 Abs. 1 StPO). Nach § 34 Abs. 4 StPO steht das Beschwerderecht gegen die Einstellungsverfügung einzig den Parteien zu. Das muss analog auch für die einstweilige Einstellung gelten. Parteien
sind gemäss § 8 StPO die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und der Privatkläger. Privatkläger ist nach § 11 Abs. 1 StPO der Geschädigte (also derjenige der in seinen Rechten durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist), der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen, mithin die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung des Täters verlangt und/oder Zivilklage erhebt (§ 6 Abs. 3 StPO). Der blosse Anzeigeerstatter im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 StPO ist zur Beschwerde gegen die Einstellung nicht legitimiert, und zwar weder gegen die definitive noch gegen die provisorische. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der Anzeigeerstatter gegen die weit weniger weitreichende einstweilige Sistierung ein Rechtsmittel ergreifen könnte, während ihm das gegen die endgültige Einstellung des Strafverfahrens verwehrt ist. Justizkommission, 29. Dezember 2005