Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JS 2006 10

Rubrum

2. Strafrechtspflege §§ 11ter Abs. 1 Ziff. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 1, 27 und 29 StPO. – Herausgabepflicht Dritter; Akteneinsicht des Privatklägers in die edierten Unterlagen. Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allenfalls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozessbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich erst in diesem Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Akten eine weitergehende Verwendung finden, als in der Editionsverfügung dargelegt wurde bzw. werden konnte, namentlich etwa nachträglich neu hinzugekommenen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte.

Aus den Erwägungen

3.

a) Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 55 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Umfang dieses Anspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (vgl. BGE 118 Ia 18 f. mit Hinweisen). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen). Werden Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in der gleichen Sache getrennt geführt, so hat jeder Anspruch auf Beizug und Einsicht in die Akten der Mitangeklagten b) Die zugerische Strafprozessordnung regelt das Akteneinsichtsrecht unterschiedlich für den Beschuldigten bzw. die Verteidigung einerseits und für den Privatkläger andererseits.

aa) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gewährt der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs, mithin nach Abschluss der Untersuchung, Einsicht in die Untersuchungsakten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint, ist nach § 10quater Abs. 1 StPO dem Verteidiger – und damit selbstredend auch dem Beschuldigten – eine Einsichtnahme schon in einem früheren Stadium der Untersuchung zu gewähren. Vom Umfang her ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten mithin nach zugerischem Strafprozessrecht uneingeschränkt. Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht steht den Strafuntersuchungsbehörden ein Ermessensspielraum offen, um der Kollusionsgefahr zu begegnen (§ 10quater Abs. 1 StPO). Soweit also nicht übergeordnetes Bundesrecht etwas anderes stipuliert, wie das etwa für Beweismittel der Fall ist, die sich auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beziehen (vgl. etwa Art. 68 PatG; Art. 15 UWG), besteht keine Einschränkung. Immerhin ist auch nach zugerischer Praxis anerkannt, dass grundsätzlich kein Einsichtsrecht in die Akten über die persönlichen Verhältnisse der Mitangeschuldigten besteht. Ebenso sollte das Einsichtsrecht wohl im übergeordneten Interesse des Beschuldigten selbst beschränkt werden können bei medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten, also zum Schutze seiner Persönlichkeit, namentlich wenn ihm die Kenntnis des Gutachtens zu schwerem Nachteil gereichen könnte. Denkbar wäre auch eine Einschränkung mit Bezug auf Akten, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit geheim zu halten sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N 20). Sodann ergeben sich insofern gewisse Einschränkungen, als gemäss § 29 Abs. 4 StPO die Identität eines Zeugen zu dessen persönlichem Schutz ausnahmsweise geheim gehalten werden kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen weniger weit. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt selbst in Bezug auf urteilserhebliche Aktenstücke kein uneingeschränktes Einsichtsrecht. Einschränkungen sind – immer unter dem Gesichtspunkt der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV und nicht unter demjenigen der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts – zulässig, soweit diese durch überwiegende öffentliche oder berechtigte

Geheimhaltungsinteressen Dritter gerechtfertigt sind (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, N 394). bb) Nach § 11ter Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist der Privatkläger berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Privatkläger gilt dabei der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen, wobei der Strafantrag der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt ist (§ 11 Abs. 1 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Privatklägers ist – im Unterschied zu demjenigen des Beschuldigten – generell auf das zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt. Es erstreckt sich deshalb von vornherein nur auf diejenigen Unterlagen, die in einem direkten oder indirekten Bezug zur Straftat stehen, aufgrund derer der Privatkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen erscheint (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 592). Im Übrigen kann das Recht auf Akteneinsicht auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden, wie sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV ergibt (vgl. BGE 113 Ia 4 mit Hinweisen). Voraussetzung eines aus der Verfassung hergeleiteten Akteneinsichtsrechts ist die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses, wobei zur Bejahung desselben eine Verfahrensbeteiligung nicht notwendig ist (BGE 110 Ia 83 ff.; GVP 1989/90 S. 146). Im Untersuchungsverfahren ist es Sache des Untersuchungsrichters, dafür zu sorgen, dass die Parteien bzw. andere Berechtigte ihre Rechte ausüben können, andererseits aber keine Gelegenheit erhalten, diese zu missbrauchen und weiter in die Privatsphäre des Beschuldigten oder Dritter einzudringen, als es eine legitime Interessenwahrung erfordert. Der Untersuchungsrichter hat die gegensätzlichen Interessen abzuwägen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit Akteneinsicht zu gewähren ist; der Untersuchungsrichter hat dies in einer Verfügung vorzunehmen, die von den Parteien bzw. Betroffenen auf dem

Beschwerdeweg angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen GVP 1985/86 S. 141 ff. mit Hinweisen).

4.

a) Die Beschwerdeführerin macht Geschäftsgeheimnisse, Internas und die Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit als Gründe für eine Ausnahme von der Akteneinsicht geltend und erwähnt dabei, die Editionspflicht sei in den Editionsverfügungen vom 13. März und 8. April 2003 ausdrücklich mit dem Hinweis auf allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von ihren ehemaligen «Mitgliedern» R. und S. im Zusammenhang mit dem Kontrollstellenbericht für das Jahr 2000 begründet worden. Aus der Akteneinsichtsverfügung vom 5. Januar 2006 gehe nicht hervor, wie die verschiedenen Verfahren (Unt.Nr. 2002/XXX, 2005/XXXX, 2005/XXXX und 2005/XXXX) mit dem Verfahren zusammenhängen würden, in welchem die Aktenedition verfügt worden sei und weshalb die Akten, welche im Rahmen des Verfahrens URA 2002/XXX ediert worden seien, Teil der Akten dieser neuen Verfahren sein sollten. b) Gemäss Auskunft der zuständigen Untersuchungsrichterin wurde die Strafuntersuchung ursprünglich unter der Untersuchungsnummer 2002/XXX geführt. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten R. und S. vom ursprünglichen abgetrennt und unter der neuen Unt.Nr. 2005/XXXX weitergeführt. Gegen die übrigen, bereits in der Editionsverfügungen der Untersuchungsrichterin vom 13. März und 8. April 2003 genannten Angeschuldigten wird die Strafuntersuchung nun unter den

Unt.Nr. 2006/XXX (T.) und 2005/XXXX (Stiftungsräte der U.) geführt. Aufgrund einer Strafanzeige der Stiftung X. wird sodann ein weiteres, mit den vorstehend genannten zusammenhängendes Verfahren unter der Unt.Nr. 2005/XXXX geführt. Die «Aktenführung» erfolgt für sämtliche dieser Verfahren derzeit noch immer unter der ursprünglichen Unt.Nr. 2002/XXX, mit Ausnahme der persönlichen und der neuen, nach Abtrennung der Verfahren erhobenen Akten, welche nunmehr unter den neuen Untersuchungsnummern akturiert werden (Aktennotiz vom 28. März 2006 [Prozessbeilage 6]). c) Gemäss § 20 Abs. 1 StPO bedarf es zu Durchsuchungen sowie zur Beschlagnahmung von Beweisstücken der Anordnung durch den Untersuchungsrichter, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen sind. Nach konstanter Rechtsprechung der Justizkommission sind die Herausgabepflicht Dritter und die Verpflichtung zur Erteilung schriftlicher Auskünfte auch ohne ausdrückliche Regelung in der zugerischen StPO zulässig (z.B. GVP 1987/88, S. 152 f.; JS 1993/6 sowie GVP 1993/94, S. 197 ff.). Beiden Verpflichtungen liegt der Untersuchungsgrundsatz von § 15 Abs. 1 StPO zu Grunde und sie lassen sich aus der Zeugnispflicht gemäss § 27 StPO ableiten. Zudem ergeben sie sich als minus (nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit) aus der in § 20 StPO festgehaltenen allgemeinen Kompetenz zur Vornahme von Durchsuchung und Beschlagnahme bzw. – in Bezug auf die schriftliche Auskunft – aus § 23 Abs. 1 StPO in fine (GVP a.a.O., § 70 N 3). Erforderlich ist lediglich, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen den zu edierenden Unterlagen bzw. der schriftlichen Auskunft und der verfolgten Straftat besteht. Bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sind sodann die von der Verfassung geschützten Freiheitsrechte zu beachten, woraus sich Grenzen für die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter ergeben (vgl. Hansjörg Rasch, Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizerischen Strafprozess, Zürich 1975, S. 52 ff.). Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen, können sich der Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhaltes insoweit entschlagen, als ihnen – in Analogie zum Recht der Zeugnisverweigerung (§ 29 StPO) – ein Editionsverweigerungsrecht zusteht; sie müssen mit anderen Worten im gleichen Umfang, in dem sie die Aussage

verweigern dürfen, Urkunden und andere Beweisgegenstände nicht herausgeben, dies nach dem Grundsatz: «Was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben» (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 256 f.; vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 745; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 69 N 5 ff. und § 70 N 24). d) Wer zur Edition aufgefordert wird, muss sich mithin grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auf sein allfälliges Verweigerungsrecht berufen und die Edition verweigern, allenfalls die Siegelung verlangen. Er kann damit nicht zuwarten, bis den Prozessbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird, und sich erst in diesem Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch bereits gegen die Editionsverfügung vom 13. März 2003 auf das Verweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen und deshalb eine Wiedererwägung der Editionsverfügung verlangt. Mit Verfügung vom 8. April 2003 hat die Untersuchungsrichterin in der Folge ein Editionsverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin verworfen und deren Editionspflicht bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde geführt, sondern in ihrem Schreiben vom 15. April 2003, mit welchen sie ihrer Editionspflicht nachkam, lediglich den Antrag gestellt, «dass der Privatklägerin gestützt auf § 11ter Abs. 1 Ziff. 2 StPO bis zum Abschluss der Untersuchung keine Einsicht in die von uns eingereichten Akten zu gewähren sei, da darin Internas und Geschäftsgeheimnisse von V. AG enthalten sind, die nicht für die Privatklägerin bestimmt sind». Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 hat sie sodann darauf hingewiesen, dass sich in den eingereichten Unterlagen «V.-interne Analysen und fachliches Know-how (wie z.B. ein Vorschlag für ein Management-Informations-System oder Vorschläge für Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze usw.), die nicht tel quel der Privatklägerin offen gelegt werden dürfen», befänden. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht bereits mit Beschwerde gegen die Editionsverfügung hätte geltend machen können. Nur wenn das Strafverfahren nachträglich ausgedehnt wird und die edierten Akten eine weitergehende Verwendung finden, als in der Editionsverfügung

dargelegt wurde bzw. werden konnte, namentlich etwa nachträglich neu hinzugekommenen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll, wäre denkbar, dass der Editionsverpflichtete sich auch noch mit Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverfügung auf sein Editionsverweigerungsrecht im Sinne von § 29 Abs. 3 StPO berufen könnte. Vorliegend wurden die Strafverfahren jedoch lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen (für W. sollte das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden) vom ursprünglichen abgetrennt und unter verschiedenen neuen Fallnummern weitergeführt. Wie bereits erwähnt, wurden in den Editionsverfügungen der Untersuchungsrichterin vom 13. März und 8. April 2003 neben den ehemaligen Mitarbeitern der V. auch alle anderen Angeschuldigten namentlich aufgeführt. Neu ist lediglich die Privatstrafklage der Stiftung X. gegen die Prokuristin der Y1. AG und der Y2., Z., hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin macht nun aber nicht geltend, dass sich ihre Interessenlage mit Bezug auf diese Beteiligten in irgendeiner Weise anders präsentieren würde als hinsichtlich der übrigen Prozessbeteiligten. Nachdem es die Beschwerdeführerin aber damals unterliess, gegen die Editionsverfügung Beschwerde zu führen, um ihr Risiko einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit oder andere Geheimhaltungs- bzw. Schutzinteressen zur Geltung zu bringen, kann sie das heute nicht nachholen. Ihre Vorbringen erweisen sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Justizkommission, 26. Oktober 2006

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 10quater, Art. 11, Art. 11ter, Art. 15, Art. 20, Art. 23, Art. 27, Art. 29 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 21. Mai 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 13. Dezember 2007, 1. Mai 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2006; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.