JS 2007 11
Rubrum
Strafrecht
VI. Strafrecht
Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB; Art. 17 Abs. 3 BV — Quellenschutz. Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes des Journalisten vor Strafe bzw. prozessualen Zwangsmassnahmen.
Aus den Erwägungen
1.
Die schweizerische Bundesverfassung gewährleistet in Art. 17 Abs. 3 das Redaktionsgeheimnis. Es schützt die Medienschaffenden unter anderem davor, ihre Quellen im Rahmen eines Strafverfahrens preisgeben zu müssen. Das Recht der Medienschaffenden auf Zeugnisverweigerung geht damit grundsätzlich dem Interesse an der Strafverfolgung vor. Der Schutz der Quelle des Journalisten kann nur aufgehoben werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint, den Beschwerdeführer zur Aussage zu verpflichten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend die eben genannten Voraussetzungen gegeben sind.
2.
a) Gemäss Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB gilt der Schutz des Journalisten vor Strafe bzw. prozessualen Zwangsmassnahmen unter anderem dann nicht, wenn ohne das Zeugnis ein Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann. Diese Bestimmung stellt in abstrakter Weise eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um bei Verdacht auf qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB den Quellenschutz zu durchbrechen.
b) Vorliegend führt das Untersuchungsrichteramt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher Brandstiftung bzw. mehrfachen Brandstiftungsversuchs im Aegerital, beginnend im Mai 2005. Bezüglich des jüngsten Brandereignisses vom 20. Februar 2007, über welches der Beschwerdeführer kurz nach dem vermuteten Brandausbruch per SMS informiert wurde, kommt die Zuger Polizei in ihrem Rapport zum Schluss, dass der Brand eindeutig absichtlich gelegt wurde, da im Zuge der Spurensicherung in unmittelbarer Nähe eine Kunststoffgetränkeflasche, eine Holzlatte und ein Rundholz mit Resten eines Brandbeschleunigers sichergestellt werden konnten. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist der dringende Tatverdacht auf Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB zu bejahen. Anhaltspunkte, dass der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr
Strafrecht gebracht hätte, so dass die Strafandrohung dieses qualifizierten Tatbestandes von drei Jahren Freiheitsstrafe zum Zuge käme (vgl. Abs. 2), bestehen jedoch nicht. Das behauptet denn das Untersuchungsrichteramt auch nicht. Es ist also von einem dringenden Tatverdacht auf den Grundtatbestand der Brandstiftung gemäss Abs. 1 auszugehen, welcher Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Eine isolierte Betrachtung des Ereignisses vom 20. Februar 2007 führt damit zum Ergebnis, dass keine Tat im Sinne des Kataloges gemäss Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB vorliegt.
c) Das Untersuchungsrichteramt führt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007 aus, es gehe nicht an, bei der Überprüfung der Voraussetzung zur Aufhebung des Quellenschutzes nur auf den Brand vom 20. Februar 2007 abzustellen, sondern diese sei im Kontext der ganzen ungeklärten Brandserie im Ägerital vorzunehmen. Zumindest anlässlich der Brandstiftung vom 13. August 2006 habe die unbekannte Täterschaft wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht. Die absichtlich in Brand gesetzte Scheune stehe in unmittelbarer Nähe zu verschiedenen Wohnliegenschaften, zur Liegenschaft X. sogar lediglich in einer Entfernung von 10 Metern. Aufgrund der raschen Brandentwicklung bis zum Vollbrand innert kurzer Zeit hätten die gefährdeten Wohnhäuser evakuiert werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber mit Nichtwissen, dass die Brandstiftung vom 13. August 2006 in einem direkten Zusammenhang mit dem Brand vom 20. Februar 2007 stehe. Die Voraussetzung einer mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat zur Aufhebung des Quellenschutzes sei somit nicht erfüllt.
d) Die Brandereignisse vom 13. August 2006 und vom 20. Februar 2007 weisen bezüglich Zeitpunkt und Brandobjekt auffällige Parallelen auf. In beiden Fällen war es eine Scheune, welche am frühen Morgen (03.15 Uhr bzw. 06.30 Uhr) in Brand geriet. Hinzu kommt, dass sich beide Brandobjekte auf dem Gemeindegebiet Oberägeris befinden, also nahe beieinander liegen. Beim Brand vom 13. August 2006 ist gemäss Rapport der Zuger Polizei die Brandursache zwar nicht bekannt, es dürfte aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Brandstiftung als Ursache in Frage kommen. Aufgrund dieser Umstände besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die beiden genannten Brandereignisse in Zusammenhang stehen, mithin von der selben Täterschaft verursacht wurden. Somit stellt sich die Frage, ob im Falle des Brandereignisses vom 13. August 2006 der Verdacht auf Erfüllung des Tatbestandes von Art. 221 Abs. 2 StGB gegeben ist, also ob der Täter mit der von ihm verursachten Feuersbrunst willentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht hat.
Strafrecht
e) Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinn konkret gefährdet worden sind und dass der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist angesichts der vergleichsweise hohen Strafdrohung von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit ein nahe Gefahr erforderlich. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, allenfalls versuchte qualifizierte Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 130 f.). Aus den im genannten Rapport der Zuger Polizei enthaltenen Aussagen von Auskunftspersonen geht hervor, dass bereits kurz nach Brandausbruch und noch vor Eintreffen der Feuerwehr sämtliche Personen der umliegenden Häuser evakuiert worden waren. Im Brandobjekt selber befanden sich nachweislich keine Menschen. Es steht mithin fest, dass dank der raschen Hilfeleistung niemand konkret gefährdet wurde. Die entfernte Möglichkeit, dass ein im Ausnahmekatalog aufgelisteter Straftatbestand erfüllt sein könnte, reicht zur Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses nicht aus; erforderlich ist vielmehr ein dringender Tatverdacht (BGE 132 | 190). Entgegen der Ansicht des Untersuchungsrichteramtes liegt aufgrund der eben geschilderten Umstände des Brandes vom 13. August 2006 kein dringender Verdacht für die Erfüllung des Tatbestandes der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendeter Tat vor. Ein im Ausnahmekatalog von Art. 28a Abs. 2 StGB enthaltener Straftatbestand liegt dementsprechend insoweit nicht vor.
Wie bereits erwähnt, ist allenfalls versuchte qualifizierte Brandstiftung in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe mildern kann, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Strafmilderung in diesem Sinne hat laut Art. 48a Abs. 1 StGB zur Folge, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist; die Bestimmung bewirkt also eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten (Rehberg, Strafrecht Il, 7. A. Zürich 2001, S. 55). Im Ergebnis bedeutet dies für den vorliegend in Frage kommenden Tatbestand der versuchten qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB, dass die angedrohte Mindeststrafe weniger als drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Dies hat letztlich zur Folge, dass eine versuchte qualifizierte Brandstiftung ebenfalls keinen im Ausnahmekatalog von Art. 28a Abs.
Strafrecht
2 StGB aufgelisteten Straftatbestand darstellt, welcher eine Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses zu rechtfertigen vermöchte. Bei diesem Ergebnis kann die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse sowie Verhältnismässigkeit) für die Aufhebung des Quellenschutzes unterbleiben.
Justizkommission, 11. Juli 2007