JS 2008 44
Rubrum
Rechtspflege
3. Strafrechtspflege
§ 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Rechtsnatur der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde (Erw. 2). § 6 Abs. 3 und 4 StPO. – Die Bestimmung verleiht dem Anzeigeerstatter keinen absoluten Rechtsanspruch auf Aufnahme einer mündlichen Strafanzeige, zumal weder Staatsanwaltschaft noch Polizei verpflichtet sind, trölerische, mutwillige und querulatorische Anzeigen überhaupt entgegenzunehmen. Die Formulierung des Protokolls einer mündlichen Strafanzeige ist Sache des Protokollanten. Der Anzeigeerstatter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass seine eigenen Formulierungen aufgenommen werden (Erw. 5).
Aus den Erwägungen
(…)
2.
Nach § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG entscheidet die Justizkommission über Beschwerden gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamter, soweit diese der Aufsicht des Obergerichts unterstehen. Diese allgemeine Aufsichtsbeschwerde bezweckt, dass die Aufsichtsbehörde veranlasst werden kann, die ordnungsgemässe Amtsausübung durchzusetzen (vgl. dazu Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 86 ff.). Sie ist kein prozessuales Rechtsmittel, das dazu dient, eine Entscheidung einer untern Instanz durch die obere überprüfen zu lassen. Sie betrifft nicht das Prozessrechtsverhältnis der Parteien, sondern das Verhältnis zwischen einer Partei und dem Richter bzw. Justizbeamten (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., Bern 2007, N 5 zu § 242). Die Aufsichtsinstanz kann im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt. Die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit eines Entscheids, und sei dieser auch nur ein verfahrensleitender, ist ihr infolge der richterlichen Unabhängigkeit entzogen. Eine solche Überprüfung darf sie nur im Rahmen des einer Partei im Prozessrecht ausdrücklich zuerkannten und von dieser ergriffenen Rechtsmittels vornehmen. Die Aufsichtsbeschwerde hat auch nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326). Sie stellt sich insofern als reine Disziplinarbeschwerde dar und kann im Sinne einer Anzeige grundsätzlich von jedermann ergriffen werden. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können daher als Folge der richterlichen Unabhängigkeit nur Akte der Justizverwaltung und die sog. Justizgewährungspflicht (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 469; PKG 1996
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S. 73) sein. Der Antrag der Partei geht dahin, dass die entsprechende Behörde in Anwendung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt einem Missstand entgegenwirkt und ihn allenfalls disziplinarisch ahndet (Barbara Merz, a.a.O., N 8 zu § 242). Die Aufsichtsbeschwerde räumt dem Beschwerdeführer indes keinen subjektiven Anspruch auf ein Tätigwerden und eine Entscheidung der Aufsichtsinstanz ein. Diese hat gegen Verletzungen der ordnungsgemässen Amtsausübung von Amtes wegen einzuschreiten, wenn sie davon Kenntnis erhält (vgl. zum Ganzen auch GVP 1987/88 S. 156; JS 2002 88). Voraussetzung einer Aufsichtsbeschwerde ist schliesslich stets ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei.
(…)
5.
Der Beschwerdeführer rügt gegenüber der Staatsanwaltschaft in erster Linie, dass er daran gehindert worden sei, eine mündliche Strafanzeige nach § 6 StPO anbringen zu können.
5.1
Gemäss § 6 Abs. 3 und 4 StPO kann jedermann eine Strafanzeige bei den Polizeiorganen oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Wird die Anzeige mündlich angebracht, so ist sie zu Protokoll zu nehmen und vom Anzeiger zu unterschreiben. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine mündliche Anzeigeerstattung in ihrem vollen Wortlaut zu protokollieren sei. Das Protokoll muss sämtliche wesentlichen Angaben des Anzeigeerstatters enthalten, die für eine effektive Ermittlung und Untersuchung der beanzeigten Straftat und der Täterschaft erforderlich sind. Unnötige, weitschweifige, unwesentliche und nicht zur Sache gehörende Ausführungen sind dabei wegzulassen. Die Anzeige ist zwar vollständig aber in einer konzisen Form zu protokollieren. Die Formulierung des Protokolls ist dabei grundsätzlich Sache des Protokollanten. Soweit diese nicht missverständlich oder gar falsch ist, hat der Anzeigeerstatter keinen Anspruch darauf, dass seine eigenen Formulierungen aufgenommen werden. In Streitfällen steht es ihm selbstverständlich frei, seine mündliche Anzeige beispielsweise durch eine schriftliche Eingabe entsprechend zu ergänzen. Die Strafprozessordnung stellt lediglich sicher, dass jedermann zeitgerecht eine Strafanzeige erstatten kann. In welcher Form dies geschieht, überlässt sie zunächst der Wahl des Anzeigeerstatters. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dieser einen absoluten Rechtsanspruch auf eine mündliche Strafanzeige hätte und er dabei auch über die Darstellung, Ausführlichkeit oder gar die konkreten Formulierungen zu bestimmen hätte. Wenn jemand die mündliche Form der Anzeigeerstattung wählt, muss er damit rechnen, dass der die Anzeige entgegennehmende Beamte der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Ausführungen des Anzeigeerstatters, die klarerweise nicht zur Sache gehören, offensichtlich gar
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keinen Straftatbestand erfüllen oder gar unnötig ehrverletzend sind, nicht ins Protokoll aufnimmt. Diesfalls steht es dem Anzeigeerstatter frei, seine Anzeige dennoch in schriftlicher Form einzureichen bzw. entsprechend zu ergänzen, wenn er anderer Meinung ist. Die mündliche Anzeigeerstattung muss selbstverständlich vernünftig und verhältnismässig gehandhabt werden.
5.2
Aus der detaillierten Schilderung der Vorgänge durch die Staatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung vom 30. Juni 2008, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, geht hervor, dass der Beschwerdeführer keineswegs gehindert wurde, seine Strafanzeige mündlich zu erstatten. Dasselbe ergibt sich aus der ebenso einlässlichen Schilderung des stellvertretenden Oberstaatsanwalts in dessen Stellungnahme vom 26. Juni 2008. Diese detaillierten Schilderungen sind nachvollziehbar und werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt. Aber auch sonst bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Den Schilderungen kann dabei nicht nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Anzeige mündlich zu Protokoll erstatten konnte, sondern namentlich auch, dass er von dieser Möglichkeit in einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Art und Weise Gebrauch zu machen versuchte. Auch den protokollierten Aussagen vom 12. Juni 2008 lässt sich unschwer entnehmen, dass die Anzeige über weite Strecken querulatorische Züge trägt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei ist indes verpflichtet, trölerische, mutwillige und querulatorische Anzeigen überhaupt entgegenzunehmen. Sie ist im Gegenteil berechtigt und gehalten, solche in analoger Anwendung von § 58 Abs. 2 GOG zurückzuweisen und gegebenenfalls sogar mit Ordnungsbusse zu ahnden. (…)
Justizkommission, 30. Dezember 2008