JS 2008 61
Rubrum
Rechtspflege
§ 12 StPO und § 80 StPO; § 15 GOG; Art. 7 DNA-Profil-Gesetz; § 3 ZG-DNA- Verordnung. – Die Justizkommission des Obergerichts tritt auf eine Beschwerde gegen eine von der Polizei durchgeführte Abnahme einer DNA-Probe, der sich der Beschwerdeführer erst im Nachhinein widersetzt, nicht ein.
Aus den Erwägungen
1.
Gemäss § 12 Abs. 1 StPO haben die Polizeiorgane unter Leitung des Polizeikommandos Gesetzesverletzungen nachzuspüren, Strafanzeigen und Strafklagen entgegenzunehmen, die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu machen, Beweismittel zu sichern und zu sammeln sowie verdächtige Personen sicherzustellen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung im Auftrag und gemäss den Weisungen der Staatsanwaltschaft und richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz und der Strafprozessordnung, subsidiär nach dem Polizeigesetz und dem Polizei-Organisationsgesetz. Abs. 6 von § 12 StPO bestimmt ausdrücklich, dass die Polizeiorgane ohne besondere Ermächtigung der Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen vornehmen dürfen, sondern diese der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung vorbehalten sind, wobei allerdings in dringenden Fällen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. Hingegen führen gemäss § 12 Abs. 5 Satz 1 StPO die Polizeiorgane unter der Leitung des Polizeikommandos die erkennungsdienstliche Behandlung und die damit zusammenhängende Spurenauswertung zur erkennungsdienstlichen DNA- Erfassung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften in eigener Kompetenz durch. Ordnet die Polizei eine Probenahme an, so hat sie gemäss Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz die betreffende Person über ihr Recht zu informieren, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten. Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt. Dementsprechend bestimmt § 12 Abs. 5 Satz 2 StPO, dass die Bestätigung der Anordnung durch die Strafuntersuchungsbehörde notwendig ist, wenn die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme verweigert, und nach § 3 ZG-DNA-Verordnung [BGS 321.21] kann die Anordnung der Probenahme durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden.
2.
Bei der vorliegenden Probenahme handelt es sich offensichtlich um eine erkennungsdienstliche und damit um eine rein polizeiliche Massnahme, die also nicht von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Es liegt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Untersuchungshandlung vor, die nach § 80 Ziff. 1 StPO bei der Justizkommission angefochten werden könnte. Es fehlt damit an einem Beschwerdeobjekt. Insoweit ist denn auch eine Beschwerde von vornherein
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ausgeschlossen und es kann deshalb unter diesem Gesichtswinkel auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die Beschwerde aber auch nicht auf § 80 Ziff. 2 StPO stützen. Unter «Verweigerung der Rechtspflege» ist nach konstanter Praxis der Justizkommission das Nichttätigwerden gerichtlicher Instanzen zu verstehen. Eine Rechtsverweigerung liegt danach vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 117 Ia 117; 114 V 147). Die zugerische Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht kassatorischer, sondern disziplinarischer Natur (ROG 1973/74, S. 74). Sie ist letztlich ein Spezialfall der sich auf § 15 Abs. 1 Ziff. 2 GOG stützenden, allgemeinen Aufsichtsbeschwerde. Nach der Praxis kann sie nur der Verfolgung eines praktischen Verfahrenszwecks dienen und nicht zur blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit erhoben werden (GVP 1985/86, S. 133). Von einer Rechtsverweigerung kann im vorliegenden Zusammenhang aber nicht gesprochen werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer sich der Probenahme widersetzt und die daraufhin angerufene Staatsanwaltschaft sich geweigert hätte, darüber zu befinden. Das behauptet der Beschwerdeführer indes selbst nicht. Die Justizkommission ist nicht kompetent, im Rahmen rein erkennungsdienstlicher Massnahmen in irgendeiner Weise einzugreifen. Die Staatsanwaltschaft hat nun durch die vorliegende Beschwerde, die sich nach der ausdrücklichen Absicht des Beschwerdeführers auch als «Anfechtung der Probenahme bei der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 3 DNA-Verordnung ZG und Art. 7 Abs. 2 DNA-Gesetz» verstehen soll, Kenntnis von der nachträglichen Weigerung des Beschwerdeführer erhalten und wird demnach darüber im Sinne von § 12 Abs. 5 StPO und § 3 ZG-DNA-Verordnung sowie Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz zu befinden haben bzw. zu entscheiden haben, ob darauf noch einzutreten sei. Ob gegen diesen Entscheid allenfalls die Beschwerde zulässig ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, vom zuständigen Polizeibeamten auf das Recht, die Probenahme zu verweigern, nicht aufmerksam gemacht worden zu sein, hätte er sich allenfalls mit Beschwerde an das Polizeikommando bzw. die Sicherheitsdirektion wenden müssen. Auch was den
weiteren Umgang mit der – im Rahmen erkennungsdienstlicher Behandlung – abgenommenen DNA-Probe angeht, kann die Justizkommission nicht angerufen werden.
4.
Immerhin kann festgehalten werden, dass nach der gesetzlichen Ordnung Personendaten und DNA-Profile, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem des Bundes aufgenommen werden, nach § 12 Abs. 5 StPO umgehend nach einem Vergleich zu löschen sind. Werden Personendaten und DNA-Profile von Personen nicht
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in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen, veranlasst nach § 6 ZG-DNA- Verordnung der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher. Ausser im Falle einer Massenuntersuchung wird sodann auf die Analyse der Probe verzichtet, solange noch nicht feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem erfüllt sind (Art. 3 Abs. 3 DNA-Profil- Gesetz). Nach Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz veranlasst schliesslich die anordnende Behörde drei Monate nach der Probenahme unter anderem dann die Vernichtung der Probe, wenn sie keine Analyse veranlasst hat.
5.
Kann mithin auf die Beschwerde unter keinem Titel eingetreten werden, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Justizkommission, 19. November 2008
§ 80 Ziffer 1 und 11 und § 2 Abs. 2 StPO. – Beim Beschluss des Strafgerichts, Akten des pendenten Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, handelt es sich nicht um eine unter § 2 Abs. 2 StPO fallende Anordnung bzw. stellt ein solcher Beschluss keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziffer 1 StPO dar. Er kann deshalb nicht mit Beschwerde nach § 80 Ziffer 11 StPO angefochten werden.
Aus dem Sachverhalt:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt lic.iur. X. Y., führt im Zusammenhang mit den Konkursen der I. AG und der J. eine «erweiterte» Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F. Im Zusammenhang mit den Konkursen der I. AG und der J. gingen weitere Strafuntersuchungen voraus, die in der Anklageerhebung gegen mehrere Beschuldigte endeten. Diese Strafverfahren sind am Strafgericht des Kantons Zug vereinigt und unter der Verfahrensnummer SG 2007 A–D insofern pendent, als die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht. Z. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist einer der Beschuldigten dieses Strafverfahrens. Nach Schluss der Hauptverhandlung des Strafverfahrens SG 2007 A–D ersuchte der a.o. Staatsanwalt am 21. April 2008 das Strafgericht um Zustellung der Protokolle der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Parteibefragungen und der Parteivorträge der Rechtsanwälte der Beschuldigten.