Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JS 2008 68

Rubrum

Rechtspflege

vor. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe fehlte es somit an einem zulässigen Beschwerdeobjekt. Denkbar wäre allerdings eine Aufsichtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 GOG. Ihr wäre indes kein Erfolg beschieden, denn es ist nicht ersichtlich, welche schützenswerten privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Herausgabe der von ihm und seinem Rechtsvertreter in einer öffentlichen Verhandlung gemachten Äusserungen tangiert sein könnten.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 über die Herausgabe der Protokolle der Hauptverhandlung und der Plädoyernotizen der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO und damit keine Anordnung nach § 2 Abs. 2 StPO darstellt. Der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 kann deshalb nicht gestützt auf § 80 Ziff. 11 StPO mit Beschwerde angefochten werden. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Justizkommission, 24. September 2008

§ 78 GOG. – Die Frist für die Beschwerde gegen die Auferlegung von Kosten und die Zusprechung von Entschädigungen im Sinne von § 80 Ziffer 4 StPO beginnt bei mündlich eröffneten (und begründeten) oder lediglich im Dispositiv zugestellten Strafurteilen mit Zustellung des motivierten Strafurteils zu laufen.

Aus den Erwägungen

(…)

1.2

(…) Mit Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells im Kanton Zug am 1. Januar 2008 wurde aus Gründen der Effizienz die Möglichkeit geschaffen, Urteile mündlich zu eröffnen und zu begründen oder im Dispositiv zuzustellen. Diese Urteile erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen, bei Urteilen des Obergerichts innert 30 Tagen, seit mündlicher Eröffnung oder Zustellung eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung verlangt wird (§ 78 Abs. 1 GOG). Wird eine schriftliche Urteilsausfertigung verlangt, bestimmt § 78 Abs. 2 GOG weiter, der Fristenlauf für die Rechtsmittel beginne mit der schriftlichen Zustellung des motivierten Entscheides. Aus dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 GOG kann abgeleitet werden, dass ein mündlich eröffnetes und begründetes oder im Dispositiv zugestelltes Urteil also nur angefochten werden kann, wenn vorgängig eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung

Rechtspflege

verlangt wird, denn wird keine solche Urteilsausfertigung verlangt, erwächst das Urteil ohne weiteres in Rechtskraft. Mit Bezug auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels gilt das Urteil somit erst als eröffnet, wenn der Entscheid motiviert zugestellt worden ist. In diesem Sinne muss nach der Revision von § 78 GOG auch § 82 Abs. 1 StPO verstanden werden, nach welchem die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen ist.

Justizkommission, 5. November 2008

4.

Internationales Zivilprozessrecht

Art. 50 LugÜ. – Voraussetzungen der Vollstreckung einer ausländischen öffentlichen Urkunde i.S.v. Art. 50 LugÜ im Verfahren zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

Aus den Erwägungen: (…)

4.

Gemäss Art. 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde (Abs. 1). Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind (Abs. 2), und die Vorschriften des 3. Abschnittes des Titels III (Artikel 46–49 LugÜ) sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 3).

4.1

Die vollstreckbare öffentliche Urkunde enthält in der Regel die notarielle Verurkundung eines der Dispositionsfreiheit privater Parteien unterliegenden Anspruchs. Der Schuldner unterwirft sich für den Fall der Nichterfüllung der versprochenen Leistung der sofortigen Zwangsvollstreckung, sei es durch eine ausdrückliche Unterwerfungsklausel in der Erklärung oder durch eine von der Urkundsperson angefügte Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger kann alsdann die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne zuerst ein Erkenntnisverfahren über die Forderung einleiten zu müssen. Falls

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 2, Art. 80 und Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 49 und Art. 50 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 3. März 2011, 29. April 2011, 1. Juli 2014 und 8. April 2016 erneut konsolidiert.