Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JS 2009 4

Rubrum

§§ 14 Abs. 2, 34 Abs. 5 und 80 Ziff. 3 StPO. – Seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Teilrevision der Strafprozessordnung ist die Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht mehr zulässig.

Aus den Erwägungen

3.

Auf die Beschwerde kann aus nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden:

3.1

Im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Teilrevision der Strafprozessordnung wurde die bisherige Möglichkeit der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung abgeschafft. Dementsprechend wurde § 7 StPO, der die «Nichtanhandnahme, Beschwerde und Kostenfolge» regelte und das Beschwerderecht des Anzeigeerstatters gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung vorsah, aufgehoben. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird neu in § 14 StPO geregelt. § 14 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich Inhalt, Genehmigung und Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Rechtsmittel dagegen nach § 34 StPO – also analog der Regelung bei der Einstellungsverfügung – richten. Und gegen die Einstellungsverfügung steht das Beschwerderecht einzig den Parteien zu (§ 34 Abs. 5 StPO). Dementsprechend sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch bei der Nichtanhandnahmeverfügung einzig die Parteien zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 8 StPO gelten als Parteien der Beschuldigte und der Privatkläger, im Hauptverfahren vor Gericht auch die Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger gilt sodann gemäss § 11 Abs. 1 StPO der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen, wobei der Strafantrag der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt ist. Der blosse Anzeigeerstatter ist mithin nicht Partei und es steht ihm das Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahme seiner Anzeige nicht zur Verfügung, es sei denn, er sei Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und könne seine Beschwerdelegitimation daraus herleiten (§ 11 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG). Nichts anderes ergibt sich aus § 80 Ziff. 3 StPO, der bestimmt, dass die Beschwerde an die Justizkommission wegen Nichtanhandnahme einer Anzeige oder Privatklage zulässig ist. § 80 Ziff. 3 StPO verweist ausdrücklich auf § 14 StPO (und dieser wiederum auf die eingeschränkte Beschwerdelegitimation in § 34 Abs. 5 StPO). Auch aus § 81 Abs. 1 StPO lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Nach dieser Bestimmung kann die Beschwerde von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt, wie eben im vorliegenden Fall gerade in § 14 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 5 StPO auf die Parteien des Strafverfahrens.

3.2

Die Aufhebung der Beschwerdemöglichkeit des Anzeigeerstatters gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung hat sich im Zuge der Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells im Kanton Zug als logische Folge dieses Systemwechsels bei der Strafverfolgung ergeben. Dementsprechend findet sie in den Gesetzesmaterialien wohl auch keine ausdrückliche Erwähnung. Weder dem Bericht und Antrag des Obergerichts vom 23. Mai 2006 noch dem Bericht der vorberatenden erweiterten Justizprüfungskommission des Kantonsrats vom 30. Juni 2006 noch dem Bericht der Staatswirtschaftskommission des Kantonsrats vom 11. September 2006 lassen sich Ausführungen dazu entnehmen. Auch in der kantonsrätlichen Beratung gab diese Änderung zu keinerlei Diskussion Anlass. Paragraf 14 StPO war in seiner heutigen Fassung bereits im ersten Gesetzesentwurf zur Teilrevision des Strafprozessrechts von Prof. Dr. Niklaus Schmid vorgesehen und blieb während des ganzen Gesetzgebungsverfahren unverändert.

3.3

Unter altem Recht bedurfte die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichters – anders als heute – nicht der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. Es machte daher durchaus Sinn, dass auch der Anzeigeerstatter gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramtes Beschwerde an die Justizkommission führen konnte und damit die Nichtanhandnahmeverfügung einer zusätzlichen Kontrolle unterlag. Seit der Einführung des neuen Staatsanwaltschaftsmodells müssen nun sämtliche Nichtanhandnahmeverfügungen – wie die Einstellungsverfügungen – bei Verbrechen und Vergehen dem Oberstaatsanwalt und bei Übertretungen dem leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung unterbreitet werden (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 StPO). Aufgrund dieser zusätzlichen Kontrollfunktion wurde bei der Nichtanhandnahmeverfügung – wie bei der Einstellungsverfügung – das Beschwerderecht auf die Parteien des Untersuchungsverfahrens beschränkt (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 5 StPO). Die Abschaffung des Beschwerderechts des Anzeigeerstatters gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung erscheint demnach aus gesetzessystematischer Sicht durchaus als sinnvoll und begründet.

3.4

Damit steht aber fest, dass mit der erwähnten Gesetzesänderung vom 25. Januar 2007 die Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung, mithin seit 1. Januar 2008, nicht mehr zulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise ein Rechtsmittel eingeräumt wird. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nie zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels führen, das nach dem Gesetz nicht zur Verfügung steht (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334 mit Hinweis; vgl. dazu auch JS 2003/44).

3.5

Der Beschwerdeführer ist aber weder Privatkläger noch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, sondern blosser Anzeigeerstatter. Er ist daher nicht legitimiert, die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten.

4.

Gemäss § 56ter Abs. 1 StPO erfolgt die Auferlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren in der Regel nach Massgabe des Erfolges des ergriffenen Rechtsmittels. Dringt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag ganz oder teilweise durch, so wird ihr zudem gemäss § 82bis StPO zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zugesprochen.

4.1

Da nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. In casu dürfte die Beschwerde indessen auf die falsche Rechtmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zurückzuführen sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGE 119 IV 334 mit Hinweis). Das bedeutet, dass ein Absehen von der Auferlegung von Kosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 1A.235/2002 vom 13. März 2003). Allerdings geniesst nach dieser Rechtsprechung nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Bloss eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei oder ihres Vertreters soll aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine solche dann vor, wenn der Private oder sein Rechtsanwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch die Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können (BGE 124 I 255 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Fehler vorliege, ist sodann an die Sorgfalt des Anwalts ein strengerer Massstab anzulegen als an jene eines rechtsunkundigen, nicht vertretenen Beschwerdeführers (vgl. BGE 1A. 235/2002 vom 13. März 2003, mit Verweis auf BGE 124 I 255).

4.2

Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer zwar aus der Konsultierung des zugerischen Verfahrensrechts erkennen können, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegt. § 80 Ziff. 3 StPO sieht vor, dass an die Justizkommission Beschwerde wegen Nichtanhandnahme einer Anzeige oder Privatklage geführt werden kann, und verweist dabei auf § 14 StPO. Dieser Paragraf wiederum verweist auf § 34 StPO, wonach das Beschwerderecht gegen Einstellungsverfügungen (und demzufolge auch gegen Nichtanhandnahmeverfügungen) einzig den Parteien zusteht. Diese Schlussfolgerung erfordert indes einige Gesetzeskenntnis, und es kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er dies ohne weiteres erkennt. Unter diesen Umständen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdeführer demgegenüber keine Entschädigung zuzusprechen.

Justizkommission, 4. März 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 7, Art. 8, Art. 11, Art. 14, Art. 34, Art. 56ter, Art. 80, Art. 81 und Art. 82bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.