JZ 2004 52
Rubrum
II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 42 Abs. 1 ZGB. – Begehren um Abänderung des Geburtsjahrs im Zivilstandsregister. Die Berichtigungsklage steht nicht zur Verfügung, wenn der Eintrag im Zivilstandsregister formell korrekt ist, d.h. auf echten Belegen beruht, die materiell unrichtig sind. Dafür bedarf es der Umstossung jener Belege, auf denen die angeblich materiell unrichtige Registereintragung beruht (Erw. 2 und 3). Zuständig zur Anerkennung eines türkischen Urteils betreffend Änderung des Geburtsjahrs ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, mithin die Direktion des Innern des Kantons Zug (Erw. 4).
Aus den Erwägungen
1.
Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt (Art. 39 Abs. 1 ZGB). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gehören zum Personenstand insbesondere die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod (Ziff. 1), sodann u.a. auch die Kantons- und Gemeindebürgerrechte (Ziff. 4). Die Registerführung obliegt in der Regel den Zivilstandsbeamten (Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen ZStV). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in Zug eingebürgert, weshalb ein Zivilstandsregistereintrag im Familienregister Zug besteht. Das Geburtsjahr des Beschwerdeführers wurde aufgrund der verschiedenen, im Einbürgerungsverfahren vorgelegten türkischen Zivilstandsurkunden mit der Jahreszahl «1950» im zugerischen Familienregister korrekt eingetragen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass er in Wirklichkeit nicht im Jahre 1950, sondern bereits im Jahre 1948 geboren worden sei, und beantragt deshalb eine entsprechende Berichtigung des Registereintrages. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm hierfür die Berichtigungsklage nach Art. 42 ZGB zur Verfügung steht.
2.
Während die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 43 ZGB Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, von Amtes wegen beheben, kann derjenige, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht, nach Art. 42 Abs. 1 ZGB beim Gericht auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister klagen. Die Berichtigungsklage (als umfassende Gestaltungsklage) nach Art. 42 ZGB setzt mithin voraus, dass einerseits eine fehlerhafte Eintragung vorliegt, die nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht, und dass andererseits hierfür kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht (Willi Heussler, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2002, N 5 zu Art. 42). Die Berichtigungsklage zielt darauf ab, eine Eintragung zu verbessern, die von Anfang an fehlerhaft und formell ungenau war. Sie genügt nur, wenn der Personenstand nicht (wegen einer Standesänderung oder wegen einer materiellen Unstimmigkeit) selber im Spiel steht. Sie kann die Statusklage nicht ersetzen, und der Richter darf sich nicht darauf beschränken, in einer der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftigen Erwägung vorfrageweise über den Zivilstand zu entscheiden (Pra 50 [1961], S. 253). Fehlerhaft ist der Eintrag dann, wenn die Eintragung selbst falsch oder ungenau ist. Ein fehlerhafter Eintrag kann auch auf einer Irreführung des Zivilstandsbeamten beruhen, indem ihm beispielsweise unwahre Angaben über Ort und Zeit einer Geburt oder über die Namen bestimmter Personen gemacht werden. Und schliesslich kann auch mittels gefälschter Urkunden ein Falscheintrag herbeigeführt werden (vgl. Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, 2. A., Zürich 1930, N 3 zu aArt. 45). Ist ein Eintrag formell korrekt, d.h. beruht er auf echten Belegen, die aber materiell unrichtig sind, so bedarf es zur Berichtigung des Eintrages vorerst der Umstossung jener Belege, und zwar je nachdem in einem eigenen gerichtlichen Verfahren.
3.
Wie erwähnt, erfolgte die beanstandete Eintragung aufgrund der unbestrittenermassen echten türkischen Zivilstandsurkunden, die als Geburtsdatum des Beschwerdeführers das Jahr 1950 auswiesen, formell korrekt. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass dieser Eintrag materiell richtig ist, d.h. dass der Eintrag sein tatsächliches Geburtsjahr wiedergibt. Hiefür steht aber die Berichtigungsklage nach Art. 42 ZGB nach den vorstehenden Erwägungen nicht zur Verfügung. Es bedarf deshalb der Umstossung jener Belege, auf denen die angeblich materiell unrichtige Registereintragung beruht. Das hat aber in einem anderen Verfahren zu geschehen. Entweder müssen diese Belege zuerst in dem dafür vorgesehenen Verfahren berichtigt werden oder es muss eine eigentliche Statusklage, und zwar im Sinne einer Feststellungsklage, angestrengt werden, womit das wirkliche Geburtsjahr des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt wird. Weder das eine noch das andere lässt sich mit der Berichtigungsklage nach Art. 42 ZGB bewerkstelligen. Die dem schweizerischen Eintrag zugrunde liegenden türkischen Belege können offensichtlich nicht vom schweizerischen Richter berichtigt werden, und die Feststellung des wirklichen Geburtsjahres des Beschwerdeführers könnte im Rahmen der Berichtigungsklage lediglich als Vorfrage beurteilt werden, die aber als solche nicht an der materiellen Rechtskraft teilnehmen würde (vgl. Pra 50 [1961], S. 253). Daraus erhellt, dass der Berichtigungsklage des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein kann. Das Berichtigungsgesuch wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin im Ergebnis als richtig und die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen.
4.
Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Gesuchs um Abänderung seines Geburtsjahres im Zivil- standsregister u.a. auf ein Urteil des türkischen Landgerichts X. vom 5. August 2003 berufen hat, stellt sich die Frage, ob ihm dieser Entscheid allenfalls auf anderem Wege die angestrebte Änderung bzw. Berichtigung des schweizerischen Zivilstandsregistereintrags ermöglicht. Gemäss der Übersetzung dieses Entscheids wurde die «Geburtseintragung von A. ( ) geb. am ../../1950, registriert in Provinz Y., Kreis X. ( ) ALS ../../1948 IN DIE MEL- DEREGISTER EINGETRAGEN, DIE MONAT UND TAG EINTRA- GUNG BLEIBT GLEICH NUR DAS JAHR 1950 WIRD AUFGEHO- BEN». Damit dürfte der dem schweizerischen Registereintrag ursprünglich zugrunde liegende Beleg in einem dafür vorgesehenen Verfahren nachträglich abgeändert bzw. berichtigt worden sein. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person in die Zivilstandsregister eingetragen (Art. 32 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZStV). Nach Art. 32 Abs. 2 IPRG wird die Eintragung bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25 - 27 IPRG erfüllt sind. Gemäss Art. 31 IPRG gelten die Artikel 25 - 29 sinngemäss für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der vorerwähnten türkischen Entscheidung dürfte es sich nach der hiesigen Terminologie um eine solche der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln. Zuständig zur Anerkennung dieses Urteils wäre nach dem Gesagten die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, mithin die Direktion des Innern des Kantons Zug (§ 5 Ziff. 2 EG ZGB). Es ist deshalb denkbar, dass diese aufgrund der türkischen Entscheidung eine Änderung des schweizerischen Zivilstandsregistereintrages verfügen könnte. Die Justizkommission ist indes nicht kompetent, darüber abschliessend zu befinden. Es bleibt dem Beschwerdeführer deshalb anheim gestellt, ob er diesen Weg beschreiten will. Justizkommission, 23. Mai 2005