JZ 2005 17
Rubrum
Die Beschwerdeführerin macht nun nicht geltend, dass sie auch Gläubigerin in diesem Konkursverfahren sei. Sie ist deshalb als reine Interessentin am vorliegenden Freihandverkauf nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Justizkommission als AB SchK, 19. September 2005
Art. 82 SchKG; Art. 112 OR. – Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten die Leistung an sich selber beanspruchen, beim zuletzt erwähnten Vertrag allerdings nur solange als der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen. Der unechte oder echte Vertrag zugunsten eines Dritten stellt daher grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zugunsten des Promissars dar.
Aus den Erwägungen
3.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich daraus ableiten, dass der Verkaufspreis von CHF 50’000.— gemäss dem «Agreement» vom 15. Oktober 2003 an die Z. AG und nicht an den Beschwerdegegner zu leisten ist. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entweder um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten nach Art. 112 OR. Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten die Leistung ohne Einschränkung an sich selber beanspruchen, da der Schuldner auch sonst regelmässig mit einer Richtungsänderung der Leistungserbringung zu rechnen hat. Dasselbe gilt beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten, solange der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen (Rainer Gonzenbach, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 14 f. zu Art. 112; Rolf H. Weber, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Bd. VI/1/6, Bern 2002, N 124 und 141 zu Art. 112; Patrick Krauskopf, Der Vertrag zugunsten Dritter, Freiburg i. Ue. 2000, N 559 f. und 1402). Nachdem vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist, die Z. AG habe vom Beschwerdegegner die im «Agreement» vom 15. Oktober 2003 erwähnte Zahlung verlangt, kann der Beschwerdeführer, unbesehen darum, ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten handelt, vom Beschwerdegegner Zahlung an sich selber verlangen. Justizkommission, 28. April 2005