Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2005 30

Rubrum

Dafür bestehen im vorliegenden Fall indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 25. November 2004 ist daher wieder herzustellen. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 12. April 2005

§ 93 GOG. – Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz.

Aus den Erwägungen

2.

a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in jedem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kantonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bundesgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Verfahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinngemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne. b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verantwortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwerdeführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes anwenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die zuständige Behörde weiterzuleiten seien, bestehe nach dem Wortlaut von § 93 GOG die Einschränkung, dass nur diejenigen Eingaben an die zuständige Amtsstelle weiterbefördert werden, welche «aus Versehen» an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet seien. Ein Grund für diese unterschiedliche Regelung sei nicht ersichtlich. Wohl aber stamme das GOG aus dem Jahre 1940 und das VRG aus dem Jahre 1976, sei mithin das wesentlich jüngere Recht.

Es rechtfertigte sich unter den gegebenen Umständen nicht, sie (die Beschwerdeführerin) durch eine enge und zum übrigen Verhalten des Kantons Zug im Widerspruch stehende Anwendung von § 93 GOG zu benachteiligen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das prozessrechtliche Verfahren bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes. Wird demnach – wie vorliegend – ein Zivilgericht angerufen, sind für das Verfahren die zivilrechtlichen und nicht die verwaltungsrechtlichen Prozessbestimmungen anwendbar. Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um einen öffentlichen-rechtlichen Anspruch handelt. Wie bereits dargelegt, steht der Rechtsweg vor Zivilgerichten auch offen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse handelt, die – wie vorliegend – ausdrücklich dem Zivilrichter zur Entscheidung zugewiesen sind (vgl. dazu auch Schwarzenbach, a.a.O., N 1 zu § 19). Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (§ 93 GOG). c) Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, selbst wenn § 93 GOG zur Anwendung komme, habe die Vorinstanz diese Bestimmung falsch interpretiert. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide (JZ 2000/95.155; OG 2004/36) stützten sich auf eine veraltete Auflage von Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich. Die neue Auflage (Hauser/Schweri, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsgesetz) komme zu einem anderen Schluss: Wenn die Partei oder ihr Anwalt die unrichtige Ansicht vertrete, die in Wirklichkeit unzuständige Behörde sei zur Behandlung der Eingabe zuständig, so liege in diesem Fall «ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amtsstelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden [müsse]». Dies müsse insbesondere im vorliegenden Fall gelten, wo die Vorinstanz anerkenne, dass das Verantwortlichkeitsgesetz hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmungen lückenhaft sei, und die vom Beschwerdegegner vertretene Ansicht, es sei einzig das Bundesgericht in erster Instanz zuständig, weder aus

dem Gesetz noch aus der Rechtsmittelbelehrung der Sicherheitsdirektion hervorgehe. Da es sich bei den Fristen des Verantwortlichkeitsgesetzes um kantonale Fristen handle, sei die kantonale Behörde für die Weiterleitung zuständig. Einer bundesrechtlichen Norm bedürfe es dazu nicht.

d) Gemäss § 93 GOG gelten Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richtigen Behörde eingegangen, in dem sie der andern Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die Weiterbeförderung an die zuständige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Diese Bestimmung stimmt mit der früheren Bestimmung von § 214 (heute: § 194) des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) praktisch wörtlich überein. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, das materielle Recht nicht unnötig den prozessualen Formen zu opfern; es wird damit also eine Abschwächung der Gefahren des prozessualen Formalismus zu Gunsten des materiellen Rechts verfolgt (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 1978, N 1 zu § 214). Durch die in Frage stehende Vorschrift soll insbesondere vermieden werden, dass durch die versehentlich an die unrichtige Amtsstelle eingereichte Eingabe ein Rechtsverlust eintritt. Die Vorschrift hat mithin die Bannung der durch die versehentliche Fehlleitung heraufbeschworenen Gefahr einer Fristverwirkung im Auge. In erster Linie mag der Gesetzgeber bei der Aufstellung dieser Vorschrift Rechtsmittelerklärungen im Auge gehabt haben. Indes ist jede Eingabe, bei der die Gefahr einer Fristverwirkung besteht, darunter zu verstehen (ZR 61 Nr. 173). Nach der Rechtsprechung der Justizkommission des Obergerichts, der sich auch die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts angeschlossen hat, liegt aber kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor, wenn die Einreichung bei einer unzuständigen Stelle erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig (JZ 2004/71, JZ 2000/95; JK 19/1990; OG 2004/36). Diese Praxis lehnt sich an die zürcherische Lehre und Rechsprechung zu § 214 aGVG an (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., N 4 zu § 214; ZR 24 Nr. 217 S. 368; 29 Nr. 132 S. 310 f.; 32 Nr. 49 S. 76; 41 Nr. 1 lit. k S. 20; 48 Nr. 74 S. 130 Erw. 2 und Nr. 110 S. 187). Diese Bestimmung wurde allerdings in der Zwischenzeit aufgehoben. Das neue Gesetz sieht in § 194 GVG unter der Marginalie «irrtümliche Zustellung» vor, dass Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen,

aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen gelten. Die Weiterleitung an die zuständige Amtsstelle erfolgt von Amtes wegen. Zum Begriff des «Irrtums» führen Hauser/Schweri neu aus, dass zwar kein eigentliches Versehen vorliege, wenn die Einreichung bei einer nicht zuständigen Stelle erfolge, weil die Partei oder ihr Anwalt die unrichtige Ansicht vertrete, die in Wirklichkeit unzuständige Instanz sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. In diesem Fall liege aber ein Irrtum bzw. eine Unkenntnis der Rechtslage vor, sodass die fristgerecht an die unrichtige Amtsstelle gerichtete Eingabe als rechtzeitig eingegangen betrachtet werden müsse (Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 10 zu § 194). Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung kommt allerdings § 194 GVG nicht zur Anwendung. Hier kennt das zürcherische Verfahrensrecht das Institut der Prozessüberweisung gemäss § 112 ZPO. Wird mithin in Zivilsachen ein unzuständiges Gericht angerufen, weil der Kläger die Sach- und Rechtsfragen verkennt, so kommt die Prozessüberweisung gemäss § 112 Abs. 1 ZPO zum Tragen, die nicht von Amtes wegen erfolgt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 zu § 194). Auch die zugerische Zivilprozessordnung kennt in diesem Bereich eine spezielle Regelung. Nach § 89 ZPO prüft der Referent u.a. die Zuständigkeit des angerufenen Richters und die gewählte Prozessart von Amts wegen (Abs. 1) und ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Feststellung zur Entscheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an. Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig, so steht es dem Kläger frei, die Klage zurückzuziehen oder trotzdem Zustellung an den Beklagten zu verlangen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Wird eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim zuständigen zugerischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinleitung (§ 91 ZPO). Daraus folgt, dass die nicht zurückgezogene Klage vom unzuständigen Richter zurückgewiesen wird. Mit dieser Regelung verträgt sich aber die in § 93 GOG statuierte Weiterleitungspflicht nicht, schliessen sich doch Weiterleitung und Rückweisung gegenseitig aus.

Diese Regelung der Zivilprozessordnung macht mithin nur Sinn, wenn § 93 GOG zumindest im Bereich der zivilprozessualen Zuständigkeit im bisherigen Sinne ausgelegt wird, d.h. von einem Versehen im Sinne von § 93 GOG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Einreichung bei einer unzuständigen Stelle nicht deshalb erfolgt, weil die Partei die (unrichtige) Ansicht vertritt, die betreffende Instanz sei wirklich zuständig. Bestand mithin für die Vorinstanz schon mangels eines rechtsgenüglichen Versehens keine Weiterleitungspflicht gemäss § 93 GOG, mag die Frage dahin gestellt bleiben, ob die Weiterleitung nur innerkantonale Geltung beansprucht und eine solche an ausserkantonale Gerichte oder das Bundesgericht ohnehin nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkte als unbegründet. e) Sind aber im vorliegenden Zusammenhang nach dem Gesagten grundsätzlich die Bestimmungen gemäss § 89 ff. ZPO anwendbar, stellt sich noch die Frage, ob der Referent der Beschwerdeführerin gemäss § 91 ZPO zur Anrufung des zuständigen Richters hätte Frist ansetzen müssen. Die Frage ist zu verneinen. Zum einen sagt die Bestimmung ausdrücklich, dass das nur zu geschehen hat, wenn es sich beim zuständigen Richter um den zugerischen Richter handelt und nicht, wie hier, um das Bundesgericht. Zum andern ist eine Fristansetzung nur dann vorgesehen, wenn der Referent selbst die Klage wegen Unzuständigkeit zurückweist und nicht – wie hier – wenn dieser Entscheid nach durchgeführtem Verfahren vom Kantonsgericht ausgeht. f) Damit ist nichts darüber gesagt, wie das Bundesgericht gegebenenfalls die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung beurteilt und ob es hier- für allenfalls Art. 139 OR oder Art. 32 Abs. 4 OG analog heranzieht oder verfassungsrechtliche Überlegungen (Art. 9 BV) zugrunde legt. So führte es denn bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1999 aus, dass im Bereich der Rechtsmittelfristen seit langem der Gedanke vorherrsche, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden solle. Dabei handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und jedenfalls dort, wo keine klare, anders lautende Gesetzgebung

bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Art. 32 Abs. 4 OG sei dieser Grundsatz ausdrücklich geregelt. Nach dieser Bestimmung gelte eine Frist auch dann gewahrt, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sei (vgl. BGE 118 Ia 243 f.). Dass mit der Prozessüberweisung die Rechtshängigkeit gewahrt bleibt und ihr damit fristwahrende Wirkung zukommen kann, ist Ausfluss des modernem Prozessrecht entsprechenden Grundsatzes, wonach formelle Unzulänglichkeiten einer Eingabe an das Gericht nicht zum materiellen Rechtsverlust führen sollen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176; vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 u Art. 32). Zu beachten gilt im Übrigen immer auch, dass das angerufen Gericht (selbst im Falle einer Prozessüberweisung) selber über seine Zuständigkeit entscheidet (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4e zu Art. 77). Justizkommission, 7. September 2005

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 139 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2005; der Erlass wurde am 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 2. März 2005; der Erlass wurde am 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 89, Art. 90, Art. 91 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2020 und 15. Juni 2025 erneut konsolidiert.