JZ 2006 113
Rubrum
Art. 80 SchKG. – Urkundenedition im Rechtsöffnungsverfahren. Im Rechtsöffnungsverfahren gelten Editionsbegehren grundsätzlich als unzulässig, namentlich wenn sie sich auf den Rechtsöffnungstitel beziehen. Die Edition einer Lohnabrechnung zum Beleg von Auszahlung und Höhe eines 13. Monatslohns, an welchem die Gesuchstellerin gemäss Anweisung im definitiven Rechtsöffnungstitel anteilmässig zu beteiligen ist, ist gestützt auf § 127 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zulässig. Entscheidend ist, dass die Edition nur der Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter Voraussetzungen der Vollstreckung dient.
Aus den Erwägungen
3.
a) Entscheide über provisorische Massnahmen, und somit auch Verfügungen über Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 172 ZGB, sind, soweit sie vollstreckbar und rechtskräftig sind, definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 80). Definitive Rechtsöffnung kann aber generell nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende oder sicherzustellende Summe beziffert, wobei sich Letztere auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben kann. Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn Summe und Bedingungseintritt vom Gläubiger liquide – namentlich durch Urkunden – bewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 41 u. 44 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; a.A. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190 ff., nach welchem in solchen Fällen nur die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels liegt mithin beim Gläubiger. Zudem untersteht das Rechtsöffnungsverfahren in dem Sinn einer beschränkten Untersuchungsmaxime, als der Rechtsöffnungsrichter auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb nur die ausdrückliche Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachtet werden darf, nicht hingegen das blosse Schweigen des Schuldners (vgl. Staehelin, a.a.O., N 50 u. 55 zu Art. 84 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 110 ff.). Im Übrigen führt die beschränkte Untersuchungsmaxime indes nicht dazu, dass der Rechtsöffnungsrichter von sich aus Beweise über die Frage des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu erheben hätte. Vielmehr gilt im Rechtsöffnungsverfahren als summarischem Verfahren eine Beweismittelbeschränkung und es darf von Bundesrechts wegen kein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt werden. Üblicherweise wird daher aufgrund der eingereichten Unterlagen entschieden und auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet. Dieser ist zwar nicht ausgeschlossen. Als unzulässig gilt aber das Begehren auf Edition des Rechtsöffnungs- titels beim Schuldner oder einem Dritten, wenn der Gläubiger diesen nicht
selbst einreichen kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 112; Staehelin, a.a.O. N 57 zu Art. 84 SchKG). b) Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Ausführungen zu Recht nicht, dass die Verfügung vom 26. Januar 2004 hinsichtlich der nicht genau bezifferten Forderung auf anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns für sich genommen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Über einen solchen hätte sie vorliegend nur dann verfügt, wenn sie zusätzlich die Auszahlung des 13. Monatslohns an den Beschwerdeführer und dessen Höhe durch Urkunden hätte beweisen können. Einen entsprechenden Urkundenbeweis hat sie indessen nicht geleistet, weshalb die Vorinstanz das Fehlen eines gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen feststellen musste. In dieser Situation hat Letztere aber das Schweigen des Schuldners nach dem vorstehend Gesagten zu Recht nicht als Rückzug des Rechtsvorschlags angesehen, weshalb ihre Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. c) Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Edition der Lohnabrechnung für den 13. Monatslohn des Beschwerdegegners im Jahr 2005 aus. Zwar hat sich die Vorinstanz bei ihrer Ablehnung des entsprechenden Editionsbegehrens auf gewichtige Lehrmeinungen berufen, nach denen Editionsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig sind (namentlich Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 84 SchKG m.H. auf die Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 112). Die Beschwerdeführerin macht allerdings zu Recht geltend, dass sich ihr Editionsbegehren nicht auf den eigentlichen Rechtsöffnungstitel bezog, sondern auf einen Beleg betreffend Bestand und Höhe der Forderung, welcher sich gar nicht in ihrem Besitz befinden könne. In der Tat ist aber in den von der Vorinstanz zitierten Literaturstellen in erster Linie vom Rechtsöffnungstitel selbst die Rede, während die Praxis den Beizug resp. die Edition weiterer Belege in Ausnahmefällen schon zugelassen hat (vgl. AGVE 1999 53 ff.; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N 2d zu Art. 318 m.w.H.). Von Bundesrechts wegen ist die Durchführung eines Beweisverfahrens im Rechtsöffnungsverfahren denn auch keineswegs verboten. Als
unzulässig gilt grundsätzlich nur die Durchführung eines ausgedehnten Beweisverfahrens, namentlich wenn dieses nicht der blossen Feststellung vollstreckungsrechtlich relevanter Tatsachen dient, sondern im Ergebnis zu einer materiellen Ergänzung des Urteils, resp. zur Beurteilung von Fragen, deren Beantwortung dem Sachrichter obliegt, führen würde (vgl. BGE 67 III 118; ZR 1988, Nr. 62). Im Übrigen sind die Kantone bei der Ausgestaltung des summarischen Verfahrens für betreibungsrechtliche Streitigkeiten nach SchKG grundsätzlich frei (Urs Engler, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Abs. 2 ZPO ist der Richter auch im summarischen Verfahren zur Durchführung der dort vorgesehenen Beweismassnahmen berechtigt, zu welchen auch die Einholung von Urkunden zählt. Geht es um die blosse Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter und daher nicht interpretationsbedürftiger Voraussetzungen der Vollstreckung durch einfache, gesetzlich vorgesehene Beweismassnahmen, ist deren Verweigerung daher im Rechtsöffnungsverfahren sachlich nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter den Beschwerdegegner in Ziffer 5 der ins Recht gelegten Verfügung vom 26. Januar 2004, der Beschwerdeführerin jeweils 3/5 seines 13. Monatsgehaltes innert 10 Tagen nach dessen Auszahlung an ihren Unterhalt zu bezahlen. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners setzt demnach als einzige Bedingung die Auszahlung eines 13. Monatsgehalts voraus. Ihre Höhe entspricht dann einem gerichtlich festgesetzten Anteil am effektiv ausbezahlten Betrag. Weder Bedingung noch Höhe der Forderung sind damit interpretationsbedürftig. Vielmehr ist beides in der Verfügung selbst klar festgelegt, und kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, durch Einholung der Lohnabrechnung 2005 ohne Weiteres festgestellt werden. Durch eine definitive Verweigerung des Editionsbegehrens würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis in ein separates Verfahren gegen den Beschwerdegegner oder seinen Arbeitgeber auf Edition der fraglichen Lohnabrechnung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB verwiesen, nach dessen erfolgreicher Durchführung sie allenfalls erneut eine Betreibung anheben und wiederum ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste. Da im separaten Verfahren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB jedoch einzig die Frage der Editionspflicht zu prüfen wäre, allfällige materiellrechtliche Einwendungen des Beschwerdegegners hinsichtlich seiner Zahlungspflicht dagegen nicht mehr zu klären wären, besteht für dessen Durchführung kein sachlicher Grund. Stattdessen ist die Edition in casu nach dem Gesagten, und auch aus prozessökonomischen Gründen, gestützt auf § 127 Abs. 2 i.V.m. § 161 ZPO direkt im Rechtsöffnungsverfahren zu verfügen. Justizkommission, 1. Dezember 2006