Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2006 116

Rubrum

Schuldbetreibung und Konkurs ner solchen für den Fall der Vollstreckbarerklärung des «decreto ingiuntivo» beantragt. Damit ist die erste Voraussetzung erfüllt. Da das «decreto ingiuntivo» durch die Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. November 2005 nur vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, steht es bis zum Endentscheid im italienischen Verfahren unter dem Vorbehalt der Abänderung. Die Situation ist mithin analog wie bei der Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels, womit auch die zweite Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 LugÜ erfüllt ist. Das vorläufig vollstreckbar erklärte «decreto ingiuntivo» vom 24. Februar 2003 nimmt die Entscheidung in der Hauptsache vor Abschluss des Hauptverfahrens, und in casu auch vor Durchführung des Beweisverfahrens, vorweg. Es handelt sich mithin um eine der schweizerischen Rechtsordnung unbekannte Leistungsverfügung, mit welcher die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung angeordnet wird. Ihre vorbehaltlose Vollstreckung durch Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erschiene mit Blick auf ihren vorläufigen Charakter problematisch. Deshalb ist es angezeigt, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 540’000.— abhängig zu machen (vgl. auch den zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 2007, E.6). (...)

Justizkommission, 16. März 2007

(Das Schweizerische Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 31. August 2007 abgewiesen).

Art. 85a SchKG. — Die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG steht auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen zur Verfügung, wobei das Verfahren grundsätzlich bis zum Vorliegen einer rechtsbeständigen Verfügung der zuständigen Behörde zu sistieren ist. Der Zivilrichter kann danach lediglich feststellen, ob eine solche Verfügung zur Begründung der Forderung vorliegt oder nicht (E. 2a). Die Möglichkeit zur vorsorglichen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG besteht grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen. Liegt bereits eine rechtskräftige Verfügung vor, ist sie aber nur in besonderen Fällen anzuordnen (E. 2b). Dabei genügt es bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht, dass eine rechtskräftig verfügte Sicherstellungsforderung erheblich höher ist als die sicherzustellende öffentlich-rechtliche Forderung. Ist der nach Durchführung der Verwertung zugunsten der Gläubiger hinterlegte Betrag ohnehin kleiner als die zu sichernde Forderung, fehlt es für die vorläufige Einstellung der Betreibung nämlich schon an einem schutzwürdigen Interesse (E. 4).

Schuldbetreibung und Konkurs

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Mit zwei Sicherstellungsverfügungen verpflichtete das Steueramt des Kantons X. (in Vertretung des Kantons X. und der Eidgenossenschaft als Beschwerdegegner) den Beschwerdeführer, zur Deckung der in zwei Verfahren wegen Steuerhinterziehung noch auszufällenden Bussen einen Betrag von je CHF 160’000.— sicherzustellen. Gestützt auf diese beiden Sicherstellungsverfügungen wurden drei Konti des Beschwerdeführers mit Guthaben im Gesamtwert von CHF 125’385.85 sowie ein Personenwagen des Beschwerdeführers mit einem Schätzwert von CHF 8’'000.— gepfändet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Forderungen von insgesamt CHF 86’809.60 zum privilegierten Anschluss an dieser Pfändung zugelassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Bezahlung von zwei Bussen von je CHF 66’000.— verurteilt. Daraufhin stellte er beim Steueramt des Kantons X. zwei separate Revisionsbegehren, in denen er um Reduktion der beiden Sicherstellungsverfügungen auf je CHF 66’000.— ersuchte. Beim Kantonsgericht Zug erhob der Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 85a SchKG Klage gegen die Beschwerdegegner auf Feststellung des Nichtbestandes der beiden Betreibungsforderungen im jeweils CHF 66’000.— übersteigenden Betrag sowie auf endgültige Einstellung der beiden Betreibungen im selben Betrag. Zugleich beantragte er die vorläufige Einstellung der beiden Betreibungen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG, was das Kantonsgericht ablehnte. Gegen diesen abweisenden Beschluss betreffend vorläufige Einstellung erhob er Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts.

Aus den Erwägungen

2.

a) Nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Erscheint dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein (Abs. 2). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt (Abs. 4). Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf. Einerseits bezweckt sie als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. Stundung, andererseits hat sie betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (BGE 132 Ill 89 E. 1.1). Hauptziel der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bildet trotz ihrer Doppelnatur die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung (BGE 127 Ill 41). Sie steht deshalb auch bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Verfügung, wobei das Verfahren grundsätzlich bis zum Vorliegen einer rechtsbeständigen, d. h. unwiderrufbaren, Verfügung der zuständigen Behörde zu sistieren ist. Sobald eine solche Verfügung ergeht, ist sie für den Zivilrichter

Schuldbetreibung und Konkurs bindend. Dieser kann mit Blick auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen in «materiell-rechtlicher» Hinsicht somit lediglich feststellen, dass eine rechtsbeständige Verfügung zur Begründung der Forderung vorliegt oder nicht (Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Zürich 1999, S. 132 ff.; Bernhard Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG |, Basel/Genf/ München 1998, N 26 zu Art. 85a SchKG). Die Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG besteht grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen. Voraussetzung ist, dass dem Gericht die Klage als «sehr wahrscheinlich begründet» erscheint, d. h. die Prozesschancen des Klägers deutlich besser sind als diejenigen des Beklagten. Die Hürde ist allerdings nicht allzu hoch anzusetzen, da die vorläufige Einstellung der Betreibung erst nach dem Pfändungsvollzug angeordnet werden und mithin die vermögensrechtlichen Interessen des Gläubigers nicht gefährden kann (Tenchio, a. a. O., S. 169). Liegt bereits eine rechtskräftige Verfügung vor, wird der Massnahmerichter die vorläufige Einstellung der Betreibung allerdings nur in besonderen Fällen anordnen, etwa wenn die Hauptklage auf Tilgung oder Stundung geht und diesbezügliche eine günstige Hauptsacheprognose besteht (Tenchio, a. a. O., S. 175 f.).

4.

a) Die in den beiden Betreibungen Nrn. XXXX und YYYY des Betreibungsamtes Zug prosequierten Sicherstellungsforderungen basieren auf zwei rechtskraftigen Sicherstellungsverfügungen des Steueramtes des Kantons Aargau vom 18. November 2005. Diese stützen sich auf Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. auf $ 232 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998. Da beide Gesetze die Möglichkeit der Revision rechtskräftiger Verfügungen vorsehen (Art. 147 ff. DBG; § 201 ff. des Aargauischen Steuergesetzes), sind die beiden Sicherstellungsverfügungen des Steueramtes Aargau nicht in dem Sinne rechtsbeständig, als dass der Bestand der durch sie begründeten Sicherstellungsforderungen für den Zivilrichter bindend feststeht (Tenchio, a. a.O., S. 135 ff.). Vielmehr besteht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Revisionsbegehren vom 3. Oktober 2006 die Möglichkeit, dass die fraglichen Sicherstellungsforderungen teilweise reduziert werden. Dies führt vorliegend allerdings nur dann zur vorläufigen Einstellung der beiden Betreibungen, wenn die Gutheissung der vom Beschwerdeführer beim Steueramt des Kantons Aargau eingereichten Revisionsbegehren deutlich wahrscheinlicher erscheint als die Abweisung dieser Begehren.

Schuldbetreibung und Konkurs

b) Im Gegensatz zur Betreibung auf Geldzahlung dient die Betreibung auf Sicherheitsleistung der Durchsetzung eines Anspruchs darauf, dass der Schuldner für die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht eine Sicherheit leiste, auf die gegriffen werden kann, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt. Ziel der Betreibung auf Sicherheitsleistung ist grundsätzlich die Leistung der beanspruchten Sicherheit in Geld. Die Sicherheitsleistung in Geld ist allerdings nicht mit der eigentlichen Geldzahlung zur Tilgung der Geldschuld zu verwechseln. Das beim Betreibungsamt sicherheitshalber erlegte Geld oder der Erlös aus den verwerteten Gegenständen werden bei der kantonalen Depositenanstalt auf den Namen des Schuldners als Sicherheit für die geschuldete Geldzahlung hinterlegt. Dem Gläubiger darf nichts davon ausgezahlt werden; denn die ihm sichergestellt Geldforderung bleibt weiter bestehen. Nur wer auf Geldzahlung betreibt, wird befriedigt (BGE 129 Ill 193 E. 2 [= Pra 2003, Nr. 162]; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 58 f.; Ferdinand Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 88-222, Basel 2000, N 60 ff. zu Art. 169 DBG).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die in Betreibung gesetzten Sicherstellungsforderungen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht denknotwendig durch die definitiv festgesetzte Bussenhöhe begrenzt sind. Es handelt sich dabei nämlich um selbständige, durch die Sicherstellungsverfügungen vom 18. November 2005 begründete, öffentlich-rechtliche Forderungen, welche von den Bussen, deren Vollstreckung sie sichern sollen, zu unterscheiden sind. Inwiefern die definitive Festsetzung der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Steuerbussen nach den massgeblichen Gesetzen tatsächlich einen Revisionsgrund hinsichtlich der fraglichen Sicherstellungsverfügungen darstellt, ist durch die zuständigen Steuerbehörden zu beurteilen. Immerhin haben die beiden Betreibungen vorliegend nur zur Sicherstellung eines Betrages von CHF 125’385.85 geführt, womit die Bussenforderungen der Beschwerdegegner von insgesamt CHF 132’080.00 (inkl. Verfahrenskosten) nicht vollständig gesichert sind. Durch den gerichtlich zugelassenen Pfändungsanschluss der Ehefrau des Beschwerdeführers wird der zugunsten der Beschwergegner sichergestellte Betrag weiter verringert, und er würde es noch mehr, wenn die Sicherstellungsverfügungen im vom Beschwerdeführer beantragten Sinn revidiert würden. Unter diesen Umständen erscheint es aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls evident, dass das Steueramt des Kantons Aargau eine solche Revision, welche in casu dem Zweck der Sicherstellungsverfügung zuwiderlaufen würde, tatsächlich vornehmen wird. Ist aber die Gutheissung der Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht deutlich wahrscheinlicher als ihre Abweisung, ist auch die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für die vorläufige Einstellung der Betreibung, die positive Hauptsacheprognose, nicht erfüllt.

Schuldbetreibung und Konkurs

Abgesehen davon fehlt es vorliegend auch an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers am Erlass der beantragten Massnahme. Da die vorläufige Einstellung der Betreibung in der Betreibung auf Pfändung erst nach Vollzug der Pfändung zulässig ist (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), kann ihre Wirkung je nach Verfahrensstand entweder darin bestehen, die Verwertung bereits gepfändeter Vermögensgegenstände oder zumindest die Verteilung des dabei erzielten Erlöses zu verhindern. Vorliegend wurden die Guthaben auf den Konti bei der Credit Suisse Zug vom Betreibungsamt Zug anlässlich des Pfändungsvollzugs wie erwähnt gestützt auf Art. 100 SchKG von Amtes wegen eingezogen. Ein Verwertungsbegehren seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers war diesbezüglich nicht erforderlich. Eines solchen hätte es hingegen für die Verwertung des gepfändeten Personenwagens bedurft. Die Gläubiger des Beschwerdeführers haben die diesbezügliche Frist, welche am 13. Februar 2007 ablief, allerdings unbenutzt verstreichen lassen, womit die Betreibung mit Bezug auf den Personenwagen erloschen ist (Art. 121 SchKG). Nach dem Gesagten könnte die Wirkung der vorläufigen Einstellung der Betreibung in casu somit einzig darin bestehen, dass das Betreibungsamt mit der Erstellung eines Kollokations- und Verteilungsplans hinsichtlich des gepfändeten Betrags von CHF 125’385.85 sowie mit dessen Verteilung zuwarten müsste. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem solchen Aufschub des Verteilungsverfahrens ist nun aber gerade im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die von den CHF 125’385.85 zugunsten der Beschwerdegegner als Vollstreckungssubstrat zu hinterlegenden Teilbeträge sind nämlich ohnehin kleiner als die dem Beschwerdeführer auferlegten Bussen (inkl. Verfahrenskosten) von CHF 132’080.—. Die Gefahr, dass die Sicherstellungsforderungen der Beschwerdegegner durch das hängige Betreibungsverfahren in einem die sicherzustellenden Bussenforderungen übersteigenden Betrag vollstreckt werden, ist damit von vornherein ausgeschlossen. Es ist deshalb vorliegend auch nicht ersichtlich, worin das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer allfälligen Feststellung der Reduktion der

beiden Sicherstellungsverfügungen überhaupt bestehen soll. Sein Einwand, wonach die Verweigerung der vorläufigen Einstellung den Beschwerdegegnern ermögliche, das gepfändete Substrat verteilen zu lassen und so seine Feststellungsklage obsolet zu machen, läuft damit ebenfalls ins Leere. Kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers stellt schliesslich das Interesse seiner Ehefrau dar, aufgrund der aus heutiger Sicht zu hohen Sicherstellungsforderungen der Beschwerdegegner im Kollokationsplan nicht benachteiligt zu werden, steht seiner Ehefrau zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen doch die Kollokationsklage nach Art. 148 SchKG zur Verfügung.

Justizkommission, 25. April 2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 147 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a, Art. 100, Art. 121 und Art. 148 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Art. 38 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 3. März 2011, 29. April 2011, 1. Juli 2014 und 8. April 2016 erneut konsolidiert.