Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2006 121

Rubrum

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 80 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB — Ein Scheidungsurteil bildet nur dann einen definitiven Rechtsöffnungstitel für Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, wenn sich aus dem Urteil mit hinreichender Klarheit ergibt, dass solcher geschuldet ist. Aus der Formulierung «bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung» lässt sich nicht herleiten, dass der Unterhalt über den Abschluss einer Erstlehre hinaus bis zu demjenigen einer zweijährigen Zusatzlehre geschuldet ist.

Aus den Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Entscheidung zunächst festgestellt, das ins Recht gelegte Scheidungsurteil vom 31. Januar 2005 stelle für die darin festgelegten, und von der mittlerweile volljährigen X zulässigerweise an die Beschwerdegegnerin abgetretenen Unterhaltsbeitrage einen definitiven Rechtsöffnungstitel i. S.v. Art. 80 SchKG dar. Anschliessend prüfte sie, ob X ihre «ordentliche Erstausbildung» i. S. des Scheidungsurteils mit Beendigung ihrer Verkaufslehre im Sommer 2006 abgeschlossen habe, oder ob die von ihr am 1. August 2006 begonnene Zusatzlehre als Detailhandelsangestellte mit eidg. Fähigkeitsausweis auch noch zur ordentlichen Erstausbildung zu zählen sei. Dabei erwog sie, dass bei der Auslegung des Begriffs der ordentlichen Erstausbildung die von der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 277 ZGB entwickelten Grundsätze zum Begriff der «entsprechenden Ausbildung» analog heranzuziehen seien, und kam in Anwendung dieser Grundsätze zum Schluss, dass X als Unterhaltsberechtigte ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe, weshalb die im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers weiterhin bestehe und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.

2.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, im Scheidungsurteil sei klar festgehalten, dass die Unterhaltspflicht bis zum 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung bestehe. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verkaufslehre habe X nun die von ihr zu Beginn angestrebte Lehrausbildung abgeschlossen. Die Möglichkeit einer 3-jährigen Detailhandelslehre habe schon beim Lehrbeginn von X bestanden. Diese habe sich aber für die 2-jährige Verkaufslehre als Erstausbildung entschieden. Da jedoch die Erstausbildung ordentlich und mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis, welcher zur Ausübung eines Berufes befähige, abgeschlossen sei, sehe er keine Veranlassung, seiner Unterhaltspflicht weiter nachzukommen.

3.

a) Erhebt der Betriebene Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht, so kann der Gläubiger beim Gericht die

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Aufhebung des Rechtsvorschlages, die sog. definitive Rechtsöffnung, verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ein Urteil des Betreibungskantons nur verhindern, indem er durch Urkunden die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld beweist. Dabei gilt als Tilgung nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides, sofern er eo ipso zum Erlöschen der Schuld führt und nicht bloss einen Anspruch auf Abänderung des Urteils gibt (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG |, Basel/Genf/ München 1998, N 14 ff. zu Art. 81). Als Tilgung in diesem Sinne gilt auch der Bedingungseintritt bei einer resolutiv bedingten Forderung. Entsprechend kann der Betriebene die Rechtsöffnung für eine solche Forderung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist (Staehelin, a.a.0. N 45 zu Art. 80; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 115 f.). Ein Urkundenbeweis ist dann nicht erforderlich, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn er notorisch oder gerichtsnotorisch ist (Staehelin, a. a. 0. N 45 zu Art. 80; Dieter Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in SJZ 1983, S. 249).

b) aa) Das Scheidungsurteil vom 31. Januar 2005 verpflichtet den Beschwerdeführer in Ziffer 2.c , «an den Unterhalt seiner Tochter X bis zu deren Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, einen monatlichen Beitrag von CHF 800.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats.» Demnach dauert die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in jedem Fall — selbst bei Eintritt von X ins Erwerbsleben — bis zu deren 18. Geburtstag, und danach längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Daraus folgt, dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gemäss Scheidungsurteil resolutiv bedingt ist, was auch der gesetzlichen Ordnung entspricht (Staehelin, a. a. 0. N 47 zu Art. 80). Bedingung für den Wegfall der Unterhaltspflicht ist entweder der 18. Geburtstag von X oder bei Andauern der ordentlichen Erstausbildung am 18. Geburtstag deren Abschluss. Die Beweislast für den Eintritt dieser Bedingungen trifft nach dem Gesagten den Beschwerdeführer.

bb) Streitig ist der Bedingungseintritt einzig mit Bezug auf die zweite Bedingung, den Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. In tatsächlicher Hinsicht ist allerdings auch diesbezüglich unbestritten, dass X ihre 2-jährige Verkaufslehre im Sommer 2006 erfolgreich abgeschlossen hat. Ob dieser Lehrabschluss als Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Sinne des Scheidungsurteils zu quali-

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fizieren ist, bleibt nachfolgend als reine Rechtsfrage durch Auslegung des Begriffs der ordentlichen Erstausbildung zu prüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen, da es dem Sachgericht vorbehalten bleibt, über schwierige materiellrechtliche Fragen, oder solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine erhebliche Rolle spielt, zu befinden. Ist der Rechtsöffnungstitel unklar oder unvollständig, bleibt es daher Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen, resp. ist der Betreibungsgläubiger auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 1; BGE 124 Ill 501 E. 3.a S. 503;

cc) Die die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers festlegende Ziffer im Scheidungsurteil vom 31. Januar 2005 ist in redaktionell leicht veränderter Form aus der genehmigten Parteivereinbarung vom 28. August bzw. 10. September bzw. 22. November 2004 übernommen worden. Entsprechend ist bei ihrer Auslegung nach Treu und Glauben zu ermitteln, welche Bedeutung unter den konkreten Umständen dem Sinn und dem Wortlaut der Willensäusserungen der Parteien resp. den von ihnen gewählten Begriffen vernünftigerweise zukam (BGE 107 Il 465, E. 6.c., S. 475 f.). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, im Scheidungsurteil sei klar festgehalten, dass seine Unterhaltspflicht längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung bestehe. Bei Aushandlung der Scheidungskonvention habe sich X als Erstausbildung bereits für die zweijährige Verkaufslehre entschieden gehabt, obgleich damals auch die Möglichkeit einer dreijährigen Detailhandelslehre bestanden habe. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verkaufslehre habe sie die von ihr zu Beginn angestrebte Lehrausbildung, und mithin die ordentliche Erstausbildung gemäss Scheidungsurteil, abgeschlossen. Dieser Argumentation ist insofern zuzustimmen, als sowohl in der Parteivereinbarung als auch im Scheidungsurteil ausdrücklich der Begriff der ordentlichen Erstausbildung verwendet wird, und in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass X eine erste Lehre, welche sie zur Berufsausübung befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat (ER 06 688, Beilage 1). Der gegenteilige, von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt, wonach der im Scheidungsurteil verwendete Begriff der ordentlichen Erstausbildung über die Erstausbildung hinaus auch die nun von X in Angriff genommene Zweitausbildung zur Detailhandelsfachfrau umfassen soll, stützt sich auf die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur

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Auslegung des Begriffs der «angemessenen Ausbildung» i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Grundsätze, nach welchen die angemessene Ausbildung unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise nebst der Erst- auch eine Zweitausbildung umfasst (vgl. dazu Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Freiburg 2004, Rz. 116 ff.; Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Kommentar zu Art. 276-295 ZGB, Bern 1997, N 66 ff. zu Art. 277 ZGB), wären vorliegend allerdings nur dann zur Auslegung des Begriffs der ordentlichen Erstausbildung heranzuziehen, wenn die Parteien resp. anschliessend das Gericht diesen Begriff gleichbedeutend mit demjenigen der angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB verwendet hätten. Aus dem Wortlaut der fraglichen Konventionsklausel resp. Dispositivziffer ergeben sich dafür allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil sprechen die Verwendung des Begriffs Erstausbildung und das Fehlen eines Verweises auf Art. 277 ZGB in casu gerade dagegen, dass der verwendete Begriff nach Ansicht der Parteien resp. des Gerichts nebst einer Erst- auch eine Zweitausbildung umfassen sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass im Scheidungsverfahren beide Parteien anwaltlich vertreten waren, und die Konvention gerichtlich genehmigt wurde, wobei dem Gericht u. a. auch die Überprüfung der Klarheit der Formulierung im Hinblick auf eine spätere Vollstreckung oblag. Es ist mithin anzunehmen, dass sich ein von den Parteien oder vom Gericht gewünschter Bezug zu Art. 277 ZGB aus einer eindeutigen, entsprechenden Formulierung ergeben würde. Unter diesen Umständen ist es aber im rein vollstreckungsrechtlichen Rechtsöffnungsverfahren nach dem Gesagten nicht zulässig, den Begriff der ordentlichen Erstausbildung allein gestützt auf allgemeine Lehrmeinungen zu Art. 277 Abs. 2 ZGB im Sinne dieser Bestimmung auszulegen. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, mittels liquider Beweise zu belegen, dass der Begriff der ordentlichen Erstausbildung nach Ansicht der Parteien und des Gerichts entgegen seinem Wortlaut nebst einer Erstauch eine darauf aufbauende Zweit- bzw. Zusatzausbildung umfasste, und das Scheidungsurteil somit bis zum ordentlichen Abschluss einer solchen Zusatzausbildung einen Rechtsöffnungstitel für Unterhaltsbeiträge darstellt. Soweit ihr dies im

summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich war, wird sie die von ihr behaupteten Ansprüche im ordentlichen Verfahren verfolgen müssen. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie als Betreibungsgläubigerin die Beweislast für das Bestehen eines Rechtsöffnungstitels trägt (Stücheli, a. a. O., S. 112).

Justizkommission, 1. Februar 2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 277 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.