Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2006 30

Rubrum

V. Rechtspflege

1. Zivilrechtspflege § 36 ZPO.– Kostenvorschuss. Erfolgt die Zahlung des Kostenvorschusses über ein Bankkonto auf das Postkonto der Gerichtskasse, ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn das Geld am letzten Tag der Frist zugunsten der Gerichtskasse bei der Post eingegangen ist. Keine Rolle spielt dagegen, wann der Betrag dem Postkonto der Gerichtskanzlei gutgeschrieben wurde.

Aus den Erwägungen

1.

a) Am 16. März 2006 forderte die Justizkommission den Beschwerdeführer auf, für die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens innert zehn Tagen einen Vorschuss von CHF 400.– zu bezahlen. Diese Aufforderung enthielt folgenden Hinweis: «Die Zahlung kann in bar, mit Bankcheck oder durch Überweisung mit dem untenstehenden Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Zug erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist der Betrag einzuzahlen, die Sendung aufzugeben oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) der Post muss als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der von der Justizkommission angesetzten Frist eingesetzt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben werden. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag rechtzeitig ausführt.» Nachdem der Beschwerdeführer diesen Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihm am 30. März 2006 eine letzte Nachfrist von drei Tagen angesetzt, um das Versäumte nachzuholen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese ohne weiteres am Protokoll abgeschrieben würde. Auch dieses Schreiben war mit dem oben erwähnten Hinweis versehen. Die per Einschreiben versandte Mahnung holte der Beschwerdeführer am 31. März 2006 ab. Damit lief die 3-tägige Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 3. April 2006 ab. b) Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 teilte die Justizkommission dem Beschwerdeführer mit, die Gutschrift auf dem Postcheckkonto der Gerichtskanzlei Zug sei am 4. April 2006 erfolgt. Damit erscheine die Zahlung als verspätet. Dem Beschwerdeführer wurde daher Gelegenheit eingeräumt, zu dieser Frage innert fünf Tagen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe der Zuger Kantonalbank (nachfolgend: ZKB) den Zahlungsauftrag bereits am Donnerstag, 30. März 2006, erteilt. Wie der beiliegenden Bestätigung der Walchwiler Filiale der ZKB entnommen werden könne, habe die ZKB den Zahlungsauftrag am 3. April 2006 verarbeitet. Da die Gutschrift des Kostenvorschusses auf dem Postcheckkonto der Gerichtskanzlei am 4. April 2006 erfolgt sei, sei anzunehmen, dass der elektronische Sammelauftrag über das Clearing-System

am 3. April 2006 und damit noch innerhalb der Frist bei der Post zur Gutschrift auf dem Postcheckkonto der Gerichtskanzlei eingetroffen sei. Dass die Gutschrift seitens der Post erst am darauf folgenden Tag vorgenommen worden sei, entspreche dem normalen Ablauf bei der Post und könne ihm nicht angelastet werden. Angesichts dieser Umstände stelle er den Antrag, auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Auf telefonische Anfrage des Gerichtsschreibers vom 14. Juni 2006 erklärte der Leiter Zahlungsverkehr der ZKB, die Verarbeitung der Zahlungsaufträge erfolge bei der ZKB über die Swiss Interbank Clearing AG (nachfolgend: SIC). Erteile die ZKB der SIC einen Auftrag zur Überweisung eines Betrags an einen Inhaber eines Postkontos, erfolge die Belastung auf dem Konto der ZKB bei der SIC am gleichen Tag wie die Gutschrift auf dem Konto der Post bei der SIC. Handle es sich – wie bei der Gerichtskanzlei – bei einem Inhaber eines ESR-Postkontos nicht um eine Bank, schreibe die Post den Betrag dem Kunden zwei Tage nach der erfolgten Gutschrift auf ihrem Konto bei der SIC gut. Ferner erklärte er, es sei möglich, dass ein Auftrag, der spät bei der ZKB eintreffe, am gleichen Tag zwar noch verarbeitet werde, indes die Überweisung des Betrags vom Konto der ZKB bei der SIC auf dasjenige der Post bei der SIC erst am nächsten Tag erfolge. In den AGB habe die ZKB denn auch festgehalten, dass für eine termingerechte Überweisung drei Werktage erforderlich seien. b) Eine erneute Nachforschung ergab, dass der Kostenvorschuss von CHF 400.– dem Postkonto der Gerichtskanzlei erst mit Valuta vom 6. April 2006 und nicht – wie im Schreiben der Justizkommission vom 24. Mai 2006 irrtümlich erwähnt – am 4. April 2006 gutgeschrieben wurde. An diesem Datum erfolgte vielmehr die Gutschrift auf das Konto der Post bei der SIC. Nichts anderes geht denn auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung der ZKB hervor, wonach der fragliche Betrag nach der am 3. April 2006 erfolgten Verarbeitung des Auftrags am 4. April 2006 dem Begünstigten (womit nur die Post gemeint sein kann) gutgeschrieben wurde. So kann die ZKB nur bestätigen, an welchem Tag der Betrag ihrem Konto bei der SIC belastet und dem Konto der Post bei der SIC gutgeschrieben wurde. Dagegen verfügt sie über keine Informationen über die internen Transaktionen zwischen der Post und ihren Kunden. Rechtzeitig wäre die Zahlung erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist, d.h. am 3. April 2006, auf dem Konto der Post bei der SIC eingetroffen wäre. Nicht erheblich ist dagegen, wann der Betrag dem Postkonto der Gerichtskanzlei gutgeschrieben wurde. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Gutschrift auf dem Konto der Post bei der SIC erst am 4. April 2006. Die Zahlung ist damit verspätet.

c) Hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Justizkommission, 27. Juni 2006

§ 38 und 40 f. ZPO. - Kosten- und Entschädigungsfolgen. Reicht eine Partei Entscheide anderer kantonaler Gerichte, die ihren Standpunkt im Verfahren vor zugerischen Gerichten stützen, weil sie in vergleichbaren Fällen ergangen sind, verspätet in den hiesigen Prozess ein, kann sie deswegen nicht zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.

Aus den Erwägungen:

1.

Zur Begründung des Kostenspruchs hielt das Kantonsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführerin seien die Urteile des Waadtländer Einzelrichters bzw. des Waadtländer Kantonsgerichts seit Ende September 2004 bzw. seit Februar 2005 bekannt gewesen. In seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vom 1. Juni 2005 habe der Beschwerdegegner bereits dargelegt, dass der «Agenturvertrag» seines Erachtens als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin hätte es daher in der Hand gehabt, die vorerwähnten Urteile spätestens an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle dem Beschwerdegegner zugänglich zu machen. Bei den beiden Urteilen handle es sich um Beweisstücke, die den Beschwerdegegner von der Einreichung der Klage beim Kantonsgericht hätten abhalten können. Indes sei die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe es im kantonsgerichtlichen Verfahren bis zur Eingabe vom 3. November 2005 versäumt, das ihr Zumutbare zur Abkürzung des Verfahrens beizutragen oder allenfalls die Anhebung der Klage ganz zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe somit das Verfahren mitverursacht, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei. Zu Lasten des Beschwerdegegners falle andererseits in Betracht, dass er vollumfänglich unterliege. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zu 3/4 und der Beschwerdeführerin zu 1/4 aufzuerlegen. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

2.

a) Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 38 Abs. 2 ZPO). Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 36, Art. 38 und Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.