Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2006 34

Rubrum

c) Hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Justizkommission, 27. Juni 2006

§ 38 und 40 f. ZPO. - Kosten- und Entschädigungsfolgen. Reicht eine Partei Entscheide anderer kantonaler Gerichte, die ihren Standpunkt im Verfahren vor zugerischen Gerichten stützen, weil sie in vergleichbaren Fällen ergangen sind, verspätet in den hiesigen Prozess ein, kann sie deswegen nicht zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.

Aus den Erwägungen

1.

Zur Begründung des Kostenspruchs hielt das Kantonsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführerin seien die Urteile des Waadtländer Einzelrichters bzw. des Waadtländer Kantonsgerichts seit Ende September 2004 bzw. seit Februar 2005 bekannt gewesen. In seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vom 1. Juni 2005 habe der Beschwerdegegner bereits dargelegt, dass der «Agenturvertrag» seines Erachtens als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin hätte es daher in der Hand gehabt, die vorerwähnten Urteile spätestens an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle dem Beschwerdegegner zugänglich zu machen. Bei den beiden Urteilen handle es sich um Beweisstücke, die den Beschwerdegegner von der Einreichung der Klage beim Kantonsgericht hätten abhalten können. Indes sei die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe es im kantonsgerichtlichen Verfahren bis zur Eingabe vom 3. November 2005 versäumt, das ihr Zumutbare zur Abkürzung des Verfahrens beizutragen oder allenfalls die Anhebung der Klage ganz zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe somit das Verfahren mitverursacht, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei. Zu Lasten des Beschwerdegegners falle andererseits in Betracht, dass er vollumfänglich unterliege. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zu 3/4 und der Beschwerdeführerin zu 1/4 aufzuerlegen. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

2.

a) Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 38 Abs. 2 ZPO). Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn dem Kläger die genaue Bezeichnung der Grösse seiner Forderung nicht zugemutet werden kann (§ 38 Abs. 3 ZPO). Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr sogar ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses allein aufzuerlegen (§ 38 Abs. 4 ZPO). Wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie schliesslich zu allen Kosten verurteilt werden (§ 38 Abs. 5 ZPO). In den §§ 40 f. ZPO finden sich analoge Regelungen für die Verlegung der Parteientschädigung. Daraus erhellt, dass es sich bei der Bestimmung, wonach die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, bloss um einen Grundsatz handelt, von dem abgewichen werden darf. Dabei handelt es sich bei den im Gesetz erwähnten Ausnahmefällen nicht um eine abschliessende Aufzählung (vgl. JZ 2005/81). Für das späte Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln kennt das Zivilprozessrecht eigene Sanktionen, welche einen Rückgriff auf Art. 2 ZGB entbehrlich machen. Insbesondere kann der sehr späte Zeitpunkt der massgeblichen Vorbringen durch eine Prozesspartei bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. Bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Gesetzesbestimmung besteht diese Möglichkeit, wenn das kantonale Prozessrecht die Kostenverlegung nach Unterliegen und Obsiegen nur «in der Regel» vorsieht und keine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen enthält. Die aufgelaufenen Aufwendungen können auch unnötig verursachte Umtriebe darstellen, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher aufzuerlegen sind (BGE 123 III 229). b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Ende September 2004 bzw. seit Februar 2005 die oben erwähnten Urteile des Tribunal d’Arrondissement de la Broye et du Nord Vaudois bzw. des Kantonsgerichts Waadt gekannt hat. Gemäss ihrer eigenen Darstellung lag diesem Rechtstreit ein mit dem im kantonsgerichtlichen Verfahren zur Diskussion stehenden Agenturvertrag weitestgehend identischer Vertrag zugrunde, bzw. wurde von

ihr im Waadtland ein Prozess mit identischer Fragestellung geführt. Die Beschwerdeführerin hätte daher Anlass gehabt, die fraglichen Urteile, welche ihren Standpunkt stützten, dem Beschwerdegegner möglichst frühzeitig bekannt zu machen. Auf der anderen Seite kann nicht übersehen werden, dass die fraglichen Urteile für das Verfahren vor Kantonsgericht keine präjudizielle Wirkung entfalteten. Das Kantonsgericht war an diese Urteile nicht gebunden. Rein rechtlich gesehen waren diese Urteile nicht prozessentscheidend. Die Rechtsfindung war und blieb trotz dieser Entscheide Aufgabe des Kantonsgerichts (iura novit curia), auch wenn dabei nicht verhehlt werden kann, dass die Urteile für die Entscheidung des Beschwerdegegners, die Klage zurückzuziehen, faktisch von Bedeutung gewesen sein dürften. Waren diese Urteile unter rechtlichen Gesichtspunkten für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant, handelt es sich dabei auch nicht um Verteidigungsmittel der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere auch deshalb, weil den Urteilen nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen keine anderen Argumente zu entnehmen sind, als von ihr bereits in der Klageantwort vorgebracht wurden. Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, die für den Prozess vor Kantonsgericht nicht entscheidenden Urteile einzureichen. Dementsprechend kann ihr auch kein klarer Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) angelastet werden. Ebenso wenig kann ihr daher vorgeworfen werden, sie habe die Entscheide im Prozess zu spät eingereicht und damit unnötige Kosten verursacht. Demnach rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und die obsiegende Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen hat. Justizkommission, 13. Juni 2006

§ 46 ff. ZPO. - Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann.

Aus den Erwägungen:

5.

Der ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abweisende Entscheid entbehrt grundsätzlich der materiellen Rechtskraft. Das Gesuch kann in veränderter Form neu gestellt werden (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau, Frankfurt a. M., Salzburg 1998, N 7 zu § 129 ZPO). Vo-raussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist indes, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Andernfalls hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen. Insofern kommt dem das Begehren abweisenden Entscheid «eine gewisse Rechtskraft zu» (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozess-ordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 161 mit Hinweisen; ZR 58 Nr. 85). Der Gesuchsteller behauptet zwar, es hätten sich inzwischen «wesentliche Sachen geändert», weshalb er ein neues Gesuch einreiche. Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 14. August 2006 wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hätten. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinem neuen Gesuch offensichtlich einzig, die im ersten Verfahren versäumten Prozesshandlungen nachholen zu können. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Gesuch kann daher nicht eingetreten werden. Vorsitzender der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts, 19. September 2006

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 38, Art. 40 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.