JZ 2006 65
Rubrum
II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 42 ZGB; Art. 30 ZGB. – Die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB stellt eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand dar, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Entsprechend dem Zweck des Bereinigungsverfahrens ist allerdings vorausgesetzt, dass damit (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt wird (E 1.). Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen gemäss Art. 42 ZGB auf Berichtigung des Zivilstandsregisters geklagt werden kann und wann das Namensänderungsverfahren gemäss Art. 30 ZGB einzuleiten ist (E. 2 - 4).
Aus den Erwägungen
1.
Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Unter der früheren, bis zum 1. Januar 2000 geltenden Regelung von Art. 45 Abs. 1 aZGB wurde zumindest im Grundsatz klar zwischen Statusklagen und dem Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters unterschieden. Eine Registeränderung konnte nur dann auf dem Wege der Berichtigung erfolgen, wenn die Unrichtigkeit auf einen Fehler bei der Eintragung zurückzuführen war. Im Übrigen wurde der Kläger auf den Statusprozess verwiesen. Eine Umgehung der Statusklage auf dem Wege der Berichtigung hat das Bundesgericht in BGE 101 Ib 9 denn auch ausdrücklich ausgeschlossen (Dimitri Santoro, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 19 zu Art. 14). Mit dem neuen Art. 42 ZGB wurde die Bestimmung laut Botschaft des Bundesrates (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 52) zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand ausgebaut, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Dieser Erweiterung der Berichtigungsklage zu einer umfassenden Gestaltungsklage erwuchs in der Lehre Kritik, da damit die verfahrensrechtliche Grenze zwischen der Berichtigungs- und der Statusklage aufgeweicht wurde. Ihre Rechtsnatur ist mithin umstritten. Indessen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nun auch Statusklagen, für welche kein eigenes Verfahren gegeben ist, in den Anwendungsbereich von Art. 42 ZGB fallen müssen (Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 29. 7. 2005, in:
FamPra.ch 2006, S. 112 ff.; Dimitri Santoro, a.a.O., N 20 zu Art. 14). Entsprechend dem Zweck des Bereinigungsverfahrens ist allerdings vorausgesetzt, dass damit (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt wird (Botschaft, BBl 1996 I 52; zum Ganzen JZ 2006/10).
2.
a) In dem vom Zivilstandsamt Risch ausgestellten Verkündgesuch vom 4. November 1991 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 als Vor- und Familiennamen T. Sx. bzw. J. M. und als Geburtsdaten den 15. Oktober 1964 bzw. den 1. Oktober 1969 angegeben. Das Verkündgesuch, das die Beschwerdeführer 1 und 2 persönlich unterzeichneten, wurde aufgrund der damals von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingereichten srilankischen Geburtsurkunden ausgestellt. Der Beschwerdeführer 1 machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, bei seiner Einreise in die Schweiz am 10. Februar 1987 habe er auf Anweisung seines Schleppers einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Der von ihm damals angegebene Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum seien denn auch aufgrund einer gefälschten srilankischen Geburtsurkunde vom 7. November 1989 ins Eheregister eingetragen worden. Damit liegen streitige Angaben über den Personenstand vor, die mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB berichtigt werden können. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei nachzuweisen, dass die damals angegebenen Personalien falsch sind und sein richtiger Vor- und Nachname A. Sz. lautet und er am 15. November 1963 geboren wurde. Diesen Nachweis führte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit einem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister des Distrikts Jaffna. Daraus ist ersichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers A. und der Name seines Vaters B. Sz. lautet und der Beschwerdeführer am 15. November 1963 geboren wurde. Ferner brachte der Beschwerdeführer 1 im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Beschwerdeführerinnen 2 - 4 hätten im Jahre 1996 die Schweiz verlassen und seien nach Kanada weitergereist, wo sie unter den richtigen Namen die kanadische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Am 1. Oktober 2004 seien alle drei in die Schweiz zurückgekehrt und hätten eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zug erhalten. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 in die Schweiz habe die Familie reinen Tischmachen wollen. Daher habe sich der Beschwerdeführer 1 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug selbst angezeigt. Über den Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) habe das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. Juni 2005 entschieden
und das Strafverfahren Nr. 2005/XXXX wegen Verjährung definitiv eingestellt. b) Aufgrund dieser Schilderung erscheint es zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Einreise in die Schweiz seine Identität verschleiert hat, wie das bei Asylsuchenden im Übrigen des Öfteren vorkommt. Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Identität reicht der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, vom srilankischen
Aussenministerium beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister indes nicht aus, liegen damit doch einzig zwei sich widersprechende Geburtsurkunden im Recht. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den vorgelegten Kopien der kanadischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 als Familienname der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 A. aufgeführt wird. Auch wenn nach srilankischem Namensrecht der Vorname des Vaters zum Familiennamen der übrigen Familienmitglieder wird (vgl. EGVSZ 2004, S. 25 ff.), ist unklar, aufgrund welcher Dokumente diese Reisepässe ausgestellt wurden. Nachdem sie im Übrigen den Beschwerdeführer 1 ohnehin nicht betreffen, vermögen sie zum vornherein keinen Beweis für dessen wahre Identität zu erbringen. Unter diesen Umständen hat der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers 1 zu Recht abgewiesen. c) Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer 1 nebst den vorerwähnten Dokumenten nunmehr einen fotokopierten Auszug eines am 24. Juli 2006 ausgestellten srilankischen Reisepasses vor. In diesem wird als Nachname (Surname) Sz. aufgeführt, während unter andere Namen (Other Names) A. steht. Ferner ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 15. November 1963 vermerkt. Die Angaben im Pass entsprechen damit dem vom srilankischen Aussenministerium am 30. März 2005 beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister. Die srilankischen Behörden erachteten damit bei der Ausstellung des Reisepasses die Identität des Beschwerdeführers als geklärt. Unter diesen Umständen kann auf die vorerwähnten Urkunden abgestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat damit den Nachweis für seine wahre Identität erbracht. Der Eintrag des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Beschwerdeführers 1 erweisen sich demnach als falsch und können gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB im Personenstandsregister (Art. 7 ff. ZStV) auf A. Sz., geb. 15. November 1963, berichtigt werden, ist das vorausgesetzte persönliche Interesse doch offenkundig. So geht es um die richtige Beurkundung des Namens und Geburtsdatums des Beschwerdeführers 1 und um die Übereinstimmung zwischen Zivilstandsregister und Passdokument.
3.
a) Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine Person jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Art. 37 Abs. 2 IPRG bestimmt nicht, wann die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht abgegeben werden kann. Die Frage ist, ob sie jederzeit oder nur im Fall eines das Namensrecht betreffenden rechtlichen Ereignisses möglich ist, wie etwa Geburt, Anerkennung, Adoption, Eheschliessung oder Scheidung. Für das Letztere spricht Art. 177d Abs. 1 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Zivilstandsverordnung (ZStV). Danach kann im Zusammenhang mit der Eintragung eines ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfalles in ein Einzelregister der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder der Ausländer gegen über dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, er wolle seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen. Die Lehre hielt denn auch vor dem Inkrafttreten der neuen Zivilstandsverordnung am 1. Juli 2004 mit überzeugender Begründung dafür, dass die Rechtswahl auszuüben ist, wenn sich die Namensfrage konkret stellt (Jametti Greiner/Geiser, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N 29 zu Art. 37; vgl. ferner Frank Vischer, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 24 zu Art. 37). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der nunmehr gültigen Zivilstandsverordnung. So hält Art. 14 Abs. 1 ZStV fest, dass im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich bereffenden Zivilstandsfall die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären kann, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen. Aufgrund der nahezu identischen Formulierungen in Art. 177d Abs. 1 Satz 1 aZStV und Art. 14 Abs. 1 ZStV hat die Ansicht der vorzitierten Lehre somit auch unter dem heute geltenden Recht weiterhin Gültigkeit. b) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wurden am 27. Oktober 1992 bzw. am 19. März 1996 in Zug geboren. Gemäss den – unbestritten gebliebenen – Angaben in den Geburtsanzeigen des Kantonsspitals Zug vom 27. Oktober 1992 bzw. vom 19. März 1996 waren ihre Eltern zu diesen Zeitpunkten
srilankische Staatsangehörige. Es ist daher anzunehmen, dass auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bei ihrer Geburt diese Staatsangehörigkeit besassen. In den vorerwähnten Geburtsanzeigen wurden als Vor- und Familiennamen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 Kth. T. und N. T. angegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wählten damit den falschen Vornamen des Vaters für beide Töchter als deren Familiennamen, wie das das srilankische Namensrecht vorschreibt. Damit machten sie als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder vom Recht gebrauch, bei der Geburt ihrer Kinder deren Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zug lautet der Nachname der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 denn auch T. – und nicht, wie von ihnen im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren angegeben, Sx. Nachdem der Vorname des Beschwerdeführers von T. auf A. zu berichtigen ist, sind gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB auch die Nachnamen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 entsprechend anzupassen und von T. auf A. zu berichtigen. c) Die Beschwerdeführer 1 und 2 verlangten in dem von Ihnen unterzeichneten Verkündgesuch vom 4. November 1991 nicht, dass ihre Namen dem Heimatrecht unterstellt werden. Ferner machen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend, sie hätten eine solche Erklärung anlässlich der Eheschliessung vom 26. November 1991 vor dem Zivilstandsamt Risch abgeben. Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB wurde der Familienname des Beschwerdeführers 1 damit zum Nachna- men der Beschwerdeführerin 2. In Übereinstimmung dazu lautet der Familienname der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss dem Eheschein vom 26. November 1991 denn auch Sx. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei aber nicht um den wirklichen Namen des Beschwerdeführers 1, lautet dessen Nachname doch Sz. Damit liegt mit Bezug auf den Nachnamen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls eine streitige Angabe zum Personenstand vor. Mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann dieser Eintrag an sich berichtigt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt nun, ihren Nachnamen Sx. auf A. zu ändern. Sie verlangt damit, dass gemäss dem srilankischen Namensrecht der Vorname des Beschwerdeführers 1 zu ihrem Nachnamen wird. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB indes
nicht zur Verfügung, kann damit doch nur eine Berichtigung eines fehlerhaften Namens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 innert nützlicher Frist keine Erklärung über die Unterstellung ihrer Namen unter srilankisches Recht abgegeben haben, lautet der korrekte Nachname der Beschwerdeführerin 2 nach den massgebenden schweizerischen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IPRG in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 ZGB) Sz. Nur eine solche Berichtigung des Namens könnte mit der Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB beantragt werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher abzuweisen, nachdem sie eine Änderung ihres Nachnamens auf A. verlangt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit, den von ihr gestellten Antrag im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens nach Art. 30 Abs. 1 ZGB zu stellen (Jametti Greiner/Geiser, a.a.O., N 29 zu Art. 37; EGVSZ 2004, S. 25 ff.). Da der von der Beschwerdeführerin 2 geführte Nachname Sx. aufgrund der heutigen Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, sind die Zivilstandsbeamten gestützt auf Art. 43 ZGB einzuladen, diesen Namen im Personenstandsregister auf Sz. zu berichtigen.
4.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 3 die Änderung ihres Vornamens Kth. in K. Im Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsregisters ist als Vorname der Beschwerdeführerin 3 Kth. aufgeführt. Dieser Eintrag erfolgte aufgrund der gleich lautenden Angabe in der Geburtsanzeige des Kantonsspitals Zug vom 27. Oktober 1992. Wie bereits erwähnt, kann die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB zur Berichtigung von streitigen Angaben über den Personenstand erhoben werden. Die Beschwerdeführerin 3 macht nun nicht geltend, ihr Vorname sei im Geburtsregister falsch wiedergegeben worden und bedürfe daher der Berichtigung. Vielmehr bringt sie einzig vor, ihr Name sei im kanadischen Pass nur mit einem «th» geschrieben, so dass sinnvollerweise im Geburtenregister die gleiche Transkription übernommen werden solle. Mit der Änderung wird damit das Ziel verfolgt, die Schreibweise des Vornamens im schweizerischen Personenstandsregister mit derjenigen im kanadischen Reisepass in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwer- deführerin 3 verlangt damit nicht eine Berichtigung ihres Namens, sondern eine Namensänderung. Dafür steht die Klage nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zur Verfügung. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin 3 auf das Namensänderungsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB zu verweisen. Justizkommission, 28. September 2006