JZ 2006 6
Rubrum
Einwendungen nicht berücksichtigt, weil sie davon ausgehen durfte, diese seien zurückgezogen worden. Die Vorinstanz hat auch zu Recht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet, denn ein Beweis darf nur über streitige Tatsachen abgenommen werden (§ 150 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte seine Bestreitungen im Rechtsmittelverfahren erneut vorbringt, kann er wegen des in § 205 Abs. 1 ZPO statuierten Novenverbots nicht gehört werden. Selbst wenn seine Einwendungen berücksichtigt werden könnten, wäre nichts gewonnen, da sie sich – wie auszuführen sein wird – ohnehin als unbegründet erwiesen. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 16. Mai 2006
§§ 57 Abs. 2, 67 und 208 Ziff. 10 ZPO; § 85 GOG. – Die Unverbindlichkeit eines vor Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleichs wegen Willensmängeln ist auf dem Beschwerdeweg und nicht mit selbständiger Klage geltend zu machen (Praxisänderung; Erw. 1). Irrtum im konkreten Fall verneint (Erw. 2).
Aus den Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der vor Kantonsgericht Zug abgeschlossene Vergleich vom 21. Dezember 2005 sei unverbindlich, da er einem wesentlichen Irrtum unterlegen sei. Vorab ist zu prüfen, ob diese Rüge auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann. a) Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht nur ein Institut des Prozessrechts, sondern auch ein Vertrag des Privatrechts und als solcher wegen Willensmangels gemäss Art. 23 ff. OR anfechtbar, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die sich aus seiner Natur ergeben (vgl. BGE 110 II 46, 105 II 277). b) In der Lehre bestehen unterschiedliche Auffassungen, wie solche Willensmängel geltend zu machen sind, wobei diese aber teilweise in der unterschiedlichen Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts begründet sein dürften. Nach Becker ist es ganz allgemein eine Frage des Prozessrechts, ob die Anfechtung durch Rechtsmittel oder neue Klage zu erfolgen habe (Berner Kommentar, 2. A., Bern 1941, N 38 zu Art. 24 OR). Guldener unterscheidet, ob die Beendigung des Prozesses im Falle des gerichtlichen Vergleichs durch Gerichtsurteil erfolgt oder ob der Vergleich als Parteihandlung die Beendigung des Prozesses bewirkt. Wenn die Beendigung des Prozesses durch ein Gerichtsurteil erfolge, so könne die Unverbindlichkeit des Vergleichs wegen Willensmängeln oder ähnlicher Gründe nur auf dem Rechtsmittelweg gegen das Urteil geltend gemacht werden. Ebenso, wenn der Vergleich einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleichgestellt sei. Bewirke der Vergleich als Prozesshandlung die Beendigung des Prozesses, so könne seine Ungültigkeit gleich derjenigen eines andern Vertrages geltend gemacht werden (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 398). Auch nach Vogel/Spühler ist zu unterscheiden, ob der Prozess durch Sachurteil (gerichtlicher Erledigungsentscheid) erledigt wird oder ob die Prozessbeendigung ipso iure eintritt. Werde der Prozess durch Sachurteil erledigt und der Willensmangel nach Erlass des Entscheides geltend gemacht, sei der Willensmangel mit den gegebenen Rechtsmitteln zu rügen. Trete die Prozessbeendigung ipso iure ein, so fehle es an einem Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel. Die Unverbindlichkeit der prozessrechtlichen Erklärung müsse daher in einem neuen Prozess geltend gemacht werden, in welchem je nach
Auffassung auf Feststellung der Unverbindlichkeit zu klagen oder der ursprünglich eingeklagte Anspruch erneut zu erheben sei (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 9. Kap. N 74). Demgegenüber vertritt beispielsweise Kummer die Auffassung, dass es von Bundesrechts wegen nahe liege, dass sich die Anfechtung wegen Willensmängeln ausschliesslich nach Art. 31 OR richte; jedenfalls lasse sich die Auffassung vertreten, die Anfechtung mit Rechtsmitteln widerspreche dem Bundesrecht (vgl. ZBJV 117/1981, S. 169 f.; Übersicht über die Lehrmeinungen: BGE 110 II 47 f.). c) Das Bundesgericht hatte sich in zwei Entscheiden mit der Frage der Anfechtung von Prozessvergleichen im Kanton Zürich zu befassen. In diesem Zusammenhang führte es aus, dass bei einem Prozessvergleich, der zu einem Erledigungsentscheid mit materieller Rechtskraft führe (wie im Prozessrecht des Kantons Zürich), Besonderheiten bestünden. Dazu gehöre insbesondere, dass der Willensmangel grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei (BGE 105 II 277). In einem späteren Entscheid führte das Bundesgericht aus, wegleitend sei, dass die Kantone im Rahmen ihres Prozessrechtes keine Normen erlassen dürften, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichten oder seinem Sinn und Geist widersprächen. Es lasse sich durchaus mit Art. 31 OR vereinbaren, die Unverbindlichkeit eines Vertrages im Prozess nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in den prozessual vorgeschriebenen Fristen und Formen geltend gemacht werde. Derartige prozessuale Schranken verstiessen nicht gegen Bundesrecht, auch wenn im Ergebnis ein bundesrechtlicher Anspruch schutzlos bleibe. Dem entspreche, dass eine Partei hinsichtlich eines streitigen Vertrags wie auch eines Prozessvergleichs das Anfechtungsrecht gemäss Art. 31 OR verwirke, wenn sie einen entdeckten Willensmangel nicht prozessual frist- und formgerecht geltend mache; dem Postulat der Rechtsprechung, dass auf jeden Fall eine Anfechtung möglich sein müsse, sei damit Genüge getan. Es verstosse daher nicht gegen Bundesrecht und insbesondere nicht gegen Art. 31 OR, wenn die Vorinstanz aufgrund des zürcherischen Prozessrechts eine nachträgliche Anfechtungsklage nicht zugelassen habe (vgl. BGE
110 II 48 f.). d) Im Kanton Zug präsentiert sich die Rechtslage wie folgt: aa) Wird vor Kantonsgericht ein Vergleich abgeschlossen, beendigt nicht der Vergleich selbst den Prozess, sondern erst der Beschluss, mit welchem der Prozess «abgeschrieben» wird. Dies ergibt sich aus § 67 ZPO, wonach der Entscheid über das streitige Rechtsbegehren durch Urteil geschieht und alle anderen Erledigungen des Rechtsstreits – wie Vergleich, Klagerückzug, Klageanerkennung – durch Beschluss erfolgen. Ein Erledigungsbeschluss, der aufgrund eines Vergleichs erfolgt, erwächst gemäss § 85 Abs. 1 GOG wie ein Urteil in formelle Rechtskraft. Nach § 57 Abs. 2 ZPO werden solche Erledigungsbeschlüsse auch hinsichtlich der materiellen Rechtskraft Urteilen gleichgestellt. Die Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass die nämliche (d.h. die materielle) Rechtskraft auch Erledigungsbeschlüssen zukommt, welche aufgrund eines Abstandes von der Klage, einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs gefasst worden sind. Ein Prozessvergleich vor Kantonsgericht führt demnach – wie im Kanton Zürich – zu einem Erledigungsentscheid mit materieller Rechtskraft. Dies ist nach Bundesrecht durchaus zulässig. Das Wesen der materiellen Rechtskraft ist rein prozessual und besteht in der Bindung jedes künftigen Richters an das Urteil und im Ausschluss jeder neuen Verhandlung und Entscheidung über die bereits beurteilte Rechtsfolge (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 8. Kap. N 70). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt das Bundesrecht lediglich vor, dass der künftige Richter an ein Urteil bzw. Dispositiv gebunden ist (vgl. BGE 121 III 476 f.). Ob auch ein Prozessvergleich zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid führt, wird hingegen dem kantonalen Prozessrecht überlassen (vgl. BGE 110 II 49 f., 105 II 151). Da im Kanton Zug auch ein Prozessvergleich zu einem Erledigungsentscheid mit materieller Rechtskraft führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Willensmangel grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 105 II 277). bb) Gemäss § 208 Ziff. 10 ZPO ist denn auch gegen Erledigungsbeschlüsse des Kantonsgerichts die Beschwerde an die Justizkommission zulässig.
Jede Erledigung des Rechtsstreits, die sich nicht materiell über die Begründetheit des streitigen Rechtsbegehrens ausspricht, erfolgt in Form eines Beschlusses (§ 67 ZPO) und unterliegt der Beschwerde an die Justizkommission (vgl. Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 76 f.). Gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts, mit welchem die Klage zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben wird, ist daher uneingeschränkt die Beschwerde zulässig. Mit der Beschwerde können denn auch – abgesehen von den hier nicht zur Diskussion stehenden § 208 Ziff. 2, 12 und 13 ZPO – alle Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden (§ 213 ZPO). Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und fällt auf Grundlage der Akten und der gemachten Erhebungen ohne mündliche Verhandlung an dessen Stelle einen neuen Entscheid (§ 214 ZPO). Erscheint die Sache aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht spruchreif, kann die Justizkommission sie zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 214bis ZPO). Die Justizkommission hat demnach umfassende Kognition. Sie kann auch – wenn erforderlich – zusätzliche Erhebungen treffen, insbesondere (zusätzliche) Beweismittel abnehmen, und aufgrund der gemachten Erhebungen einen neuen Entscheid treffen, oder aber die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Auch insofern spricht nichts dagegen, dass die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Willensmängeln auf dem Beschwerdeweg zu erfolgen hat. Wie erwähnt, ist es sodann mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn – nach kantonalem Recht – das Anfechtungsrecht gemäss Art. 31 OR innert bestimmter prozessrechtlicher Fristen auszuüben ist (vgl. Erw. 1c hievor). cc) Denkbar wäre auch – wenn nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 215 ff. ZPO. Ausgeschlossen ist aber eine selbständige Klage. Das Vorliegen eines Willensmangels ändert nichts daran, dass ein Erledigungsentscheid des Kantonsgerichts (vorbehältlich der Aufhebung des Entscheides im Rechtsmittelverfahren) in formelle und materielle Rechtskraft erwächst. Zudem würde es dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen, wenn über die Rechtsmittelfristen hinaus eine Anfechtung
durch selbständige Klage während der Jahresfrist von Art. 31 OR möglich wäre (vgl. dazu Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 8 zu § 255 TG-ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/ Salzburg 1998, N 18 zu § 285 AG-ZPO). dd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass an der bisherigen zugerischen Praxis, wonach die Ungültigkeit eines vor Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleichs wegen Willensmängeln auf dem Klageweg festzustellen ist (vgl. GVP 1981/82, S. 143 ff.), nicht mehr festgehalten werden kann. Diese übersieht, dass Erledigungsbeschlüsse des Kantonsgerichts nicht nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit, sondern auch hinsichtlich der materiellen Rechtskraft Urteilen gleichgestellt sind. Daraus folgt, dass einer neuerlichen Klage über den gleichen Sachverhalt die – von Amtes wegen zu prüfende – res iudicata entgegenstehen würde (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O.,
7.
Kap. N 80). ee) Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
a) Der Beschwerdeführer rügt, der Grundsatz des im Rahmen eines Vergleichs zu suchenden fairen Ausgleichs der verschiedenen Parteiinteressen finde im Ergebnis des durch den Kantonsgerichtsbeschluss vom 22. Dezember 2005 genehmigten Vergleichs, der per Saldo aller Ansprüche eine
Zahlung von CHF 10’000.– sowie die Wettschlagung der Parteikosten und die Halbierung der Gerichtskosten vorsehe, keine Beachtung. Das Ergebnis trage seinem Willen und seiner Absicht für den Vergleich in keiner Art und Weise Rechnung. Mit grossem Nachdruck des die Verhandlung leitenden Kantonsrichters auf angeblich überwiegende Nachteile bei einer Verweigerung des vorgeschlagenen Vergleichs sei er von der Verhandlungsleitung zu diesem Vergleichsergebnis gedrängt worden, ohne sich mit seinem rechtskundigen Verfahrensbegleiter über die vorgeschlagene Vergleichssumme in aller Ruhe nochmals beraten zu können. Im Zeitpunkt des Vergleichs sei er sich über dessen effektives Ergebnis nicht im Klaren gewesen, namentlich sei er dem wesentlichen Irrtum erlegen, es verblieben ihm für die Behebung des effektiven Schadens noch CHF 10’000.–, was angesichts der notwendig gewordenen Parteikosten (Fach- und Rechtsberatung) nicht der Fall sei. Er ersuche daher um Wiederaufnahme der Vergleichsverhandlungen. Dabei wäre er zu folgendem Vergleich bereit: «Wettschlagen der Parteikosten, Halbierung der Gerichtskosten, Anteil an Schadensbehebung CHF 20’000.–» (vgl. Beilage 1). b) Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann ein wesentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Das Besondere bei der Anfechtung eines Vergleichs besteht darin, dass die Anfechtung wegen eines Irrtums, der sich auf einen streitigen Punkt bezieht, ausgeschlossen ist (vgl. Becker, a.a.O. N 37 zu Art. 24 OR; von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, § 23 Anm. 50, mit zahlreichen Hinweisen). Das Wesen eines Vergleichs liegt nämlich darin, dass durch seinen Abschluss eine Ungewissheit über rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse beseitigt werden soll. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich später für eine Partei die Richtigkeit oder Unrichtigkeit ihrer Annahme herausstellen kann. Nach konstanter Rechtsprechung wird daher die Unverbindlichkeit eines Vergleichs wegen Irrtums abgelehnt, wenn sich der Irrtum auf einen Punkt bezieht, der den
Parteien zweifelhaft und unsicher erschien und den sie deshalb durch Vergleich regeln wollten (vgl. GVP 1981/82, S. 144). c) Gegenstand des Vergleichsgesprächs im kantonsgerichtlichen Verfahren waren die Forderungsklage des Beschwerdeführers und die darin aufgeführten Schadenspositionen. Über diese Positionen – insbesondere auch über die «Rechnung für rechtliche Begutachtung und Beratung» in Höhe von CHF 5’545.30 und die «Rechnung für Mithilfe zur Abfassung der Klage» in Höhe von CHF 650.–, mithin über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteikosten für Fach- und Rechtsberatung (vgl. Beilage 1, S. 5, im Verfahren Nr. A2 2005 12) – wurde ein Vergleich in Höhe von CHF 10’000.– mit einer Saldoklausel abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem gerichtlichen Vergleich zugestimmt hat. Wenn er nun geltend macht, er sei dem wesentlichen Irrtum erlegen, es verblieben ihm für die Behebung des effektiven Schadens noch CHF 10’000.–, was angesichts der notwendig gewordenen Parteikosten (Fach- und Rechtsberatung) nicht der Fall sei, liegt darin von vornherein kein wesentlicher Irrtum. Wie in Erw. 2b hievor dargelegt, kann sich der Irrtum bei einem Vergleich nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen. Da sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich über sämtliche streitigen Punkte, insbesondere auch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteikosten, geeinigt haben, ist die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums über diesen Punkt ausgeschlossen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren durch seinen Bruder, Dr. iur. X, vertreten. Der Bruder des Beschwerdeführers war denn auch an der Partei- und Zeugenbefragung vom 21. Dezember 2005 und an den im Anschluss daran geführten Vergleichsgesprächen anwesend. Der Beschwerdeführer verfügte demnach, wie er selber ausführt, über einen «rechtskundigen Verfahrensbegleiter». Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer «mit Nachdruck» vom zuständigen Referenten zum Abschluss des Vergleichs «gedrängt» worden ist, wie er behauptet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht auf Angemessenheit überprüft werden kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Nachhinein den Eindruck hat, die
Vergleichssumme sei zu tief ausgefallen. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs soll ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden (vgl. Walder, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 25 N 14). Dem würde es widersprechen, wenn der Vergleich - wie ein Urteil - nochmals überprüft werden könnte. Justizkommission, 30. März 2006