JZ 2006 95
Rubrum
2. Familienrecht Art. 172 ff. ZGB. – Die einem Ehegatten auferlegte grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Fremdplatzierung in der abschliessenden Eheschutzverfügung ist nicht vollstreckbar und bedarf in verschiedener Hinsicht der Ergänzung; namentlich mit Bezug auf die Höhe dieser Kosten und den Anspruchsberechtigten. In welchem Verfahren und auf wessen Antrag diese Ergänzung bzw. ein vollstreckbarer Entscheid (ein definitiver Rechtsöffnungstitel) erstritten werden kann, wurde offen gelassen, da der Einzelrichter die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer zur Zahlung eines bestimmten Betrages an das Heim, das die Kinder A. und B. aufgenommen hat, erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.
Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde das Eheschutzverfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführer u.a. (in Bestätigung der Verfügung vom 24. Mai 2005) verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. entstanden sind, zu tragen (Verfahren Nr. ES 2005 XXX). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 wandte sich die Beiständin der beiden Kinder, C., an das Kantonsgerichtspräsidium und wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner die beiden Rechnungen des «D.» vom Juni 2005 in der Höhe von insgesamt CHF 12’718.30 bis jetzt noch nicht bezahlt habe. Sie hielt dabei fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe noch andere Schulden und könne nicht bezahlen. Das Vormundschaftsamt habe kein Budget, um solche Platzierungen zu finanzieren. «D.» drohe ihr nun, sie zu betreiben, nachdem sie für die Fremdplatzierung der Kinder habe Kostengutsprache leisten müssen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium den Beschwerdeführer in Ergänzung von Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. November 2005, dem Vormundschaftsamt der Stadt Zug innert 10 Tagen den Betrag von CHF 12’718.30 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihm die gerichtlichen Kosten von total CHF 330.– (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Kantonsgerichtspräsidium und ersuchte dieses, die Verfügung vom 26. Juni 2006 «wiedererwägungsweise ganz oder zumindest bezüglich der Kostenfolgen für meinen Klienten aufzuheben». Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte das Kantonsgerichtspräsidium dem Beschwerdeführer mit, dass aus seiner Sicht keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. Juni 2006 vorlägen. Dessen Wunsch entsprechend leite es daher seine Eingabe vom 27. Juni 2006 an die Justizkommission des Obergerichts weiter. Die Justizkommission des Ober- gerichts nahm in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 als Beschwerde entgegen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Aus den Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung erging im Rahmen des Eheschutzverfahrens des Ehepaares E. (ES 2005 XXX), das indessen bereits mit Verfügung vom 15. November 2005 abgeschlossen worden war. Der Einzelrichter ergänzt damit ausdrücklich Ziff. 2 jener Verfügung. Es handelt sich also weder um eine Vollstreckung dieser Dispositiv-Bestimmung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. November 2005, also um eine Verfügung im Befehlsverfahren gemäss § 221 i.V.m. § 129 Ziff. 4 ZPO, noch um eine blosse Präzisierung bzw. Erläuterung dieser Eheschutzverfügung. Zwar wurde der Beschwerdeführer bereits mit Dispositiv-Ziff. 2 der Eheschutzverfügung vom 15. November 2005 definitiv verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. entstanden sind, zu tragen, wobei diese Verpflichtung unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei handelt es sich aber um eine Verpflichtung zu einer Geldleistung, auch wenn diese in der Entscheidung nur dem Grundsatz nach festgelegt und summenmässig nicht bestimmt ist (vgl. GVP 2003, S. 222). Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass der entsprechende Entscheid insofern unvollständig und im Streitfall ergänzungsbedürftig ist. Handelt es sich aber wie gesagt um eine Geldleistung, ist eine Vollstreckung nur auf dem Wege der Schuldbetreibung und nicht der kantonalen Realvollstreckung möglich. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen Vollstreckung und damit dem kantonalen Vollstreckungsrecht entzogen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 1 N 13), was denn auch § 221 ZPO ausdrücklich festhält. Wenn nun die Vorinstanz – wegen der ausstehenden Zahlungen des Beschwerdeführers – in einer neuen Verfügung festhält, dass dieser verpflichtet sei, dem Vormundschaftsamt der Stadt Zug innert 10 Tagen den Betrag von CHF 12’718.30 zu bezahlen, so handelt es sich dabei insofern um eine neue Verpflichtung des Beschwerdeführers, als damit nun die Höhe seiner Schuld, deren Fälligkeit und die Zahlstelle (bzw. der Gläubiger) festgelegt wird. Diese Ergänzung der Verfügung vom 15. November 2005 stellt mithin wiederum eine Verfügung des Eheschutzrichters auf Grundlage des Zivilrechts gemäss § 135 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO und damit eine Erledigungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahren dar.
Gemäss § 208 Ziff. 1 ZPO können Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren angefochten werden, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist oder das Bundesrecht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf den Streitwert vorsieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Beschwerde zulässig und demnach darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass jede sachliche oder rechtliche Notwendigkeit entfalle, die Verpflichtung zur Bezahlung der zwischenzeitlich quantifizierten Kosten der Fremdplatzierung der Kinder in einer gesonderten und insbesondere gebührenpflichtigen Verfügung nochmals zu wiederholen, nachdem er bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2005 bzw. 15. November 2005 verpflichtet worden sei, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder A. und B. zu tragen. Eine Ergänzung im Sinne des Gesetzes sei weder nötig noch beantragt und nur die tatsächliche Unmöglichkeit des Kindsvaters, die Rechnung der Institution «D.» zu bezahlen, rechtfertige die Verfügung vom 26. Juni 2006 nicht. Der Institution «D.» stünden andere Mittel zur Eintreibung ihrer Forderung zur Verfügung. Die Vormundschaftsbehörde sei weder zu einer Ergänzung der Verfügung noch zu einer sinnlosen Wiederholung einer solchen antragslegitimiert. Er, der Beschwerdeführer, habe sich gegen seine Zahlungsverpflichtung als solche nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gewehrt. Die Tatsache, dass er vollkommen illiquid sei und deshalb diese Kosten heute nicht bezahlen könne, schaffe kein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Verfügung. Im Übrigen verweise er auf das pendente Abänderungsbegehren, welches auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Fremdplatzierungskosten betreffe und insbesondere auch auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, das auch für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch (bzw. für die vorliegende Beschwerde) gelte.
3.
Dass jede sachliche oder rechtliche Notwendigkeit für die angefochtene Verfügung fehle, wie der Beschwerdeführer glaubt, mag letztlich zwar dahingestellt bleiben. Immerhin ist aber zu bedenken, dass die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten der Fremdplatzierung in der abschliessenden Eheschutzverfügung vom 15. November 2005 in dieser Form nicht vollstreckbar ist. Sie bedarf – wie bereits erwähnt – in der Tat in verschiedener Hinsicht der Ergänzung; namentlich mit Bezug auf die Höhe dieser Kosten und den Anspruchsberechtigten. In welchem Verfahren und auf wessen Antrag diese Ergänzung bzw. ein vollstreckbarer Entscheid (eine definitiver Rechtsöffnungstitel) erstritten werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Wie auch immer, ein solcher Entscheid kann jedenfalls nur nach vorgängiger Anhörung des Beschwerdeführers ergehen. Der Einzelrichter hat indes die angefochtene Verfügung erlassen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Sein Entscheid leidet daher an einem derart schwerwiegenden Mangel, dass er ohne weiteres zu kassieren ist. Justizkommission, 23. August 2006