JZ 2007 113
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 80 SchKG — Aus prozessökonomischen Gründen wird für Verzugszinsen praxisgemäss auch dann Rechtsöffnung erteilt, wenn im Rechtsöffnungstitel kein Verzugszins ausgewiesen ist. Da in solchen Fällen kein eigentlicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist diese Praxis auf Fälle zu beschränken, in denen der Verzugszins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird und es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt. Sie ist deshalb nicht anwendbar, wenn die Verzugszinsforderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht bloss als Nebenforderung zusammen mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Hauptforderung, sondern selbstständig geltend gemacht wird.
Aus den Erwägungen
1.
a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Verfügung vom 10. August 2007 zusammengefasst angeführt, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Muri vom 25. September 2002 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und berechtige zur Rechtsöffnung für die darin festgelegte Unterhaltsforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 36’000.—. Nachdem nun aber der Beschwerdeführer den Unterhaltsbeitrag unbestrittenermassen schon bezahlt habe, erhebe die Beschwerdegegnerin noch Anspruch auf den aufgelaufenen Verzugszins. Praxisgemäss könne für Verzugszinsen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen sei (...)
2.
a) Erhebt der Betriebene Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende Summe beziffert, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Dabei muss sich die Summe nicht notwendig aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben, sondern es genügt, wenn sie sich aus Urkunden herleiten lässt, auf welche der Titel klar Bezug nimmt. Damit für vereinbarte oder verfügte Zinsen irgendwelcher Art definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, müssen der Beginn des Zinsenlaufs und deren Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel oder in Dokumenten, auf die dieser verweist, festgelegt werden. Abweichend von diesen Grundsätzen kann für Verzugszinsen praxisgemäss auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn im Urteil kein Verzugszins ausgewiesen ist. Dabei kann angenommen werden, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug. Das entspricht auch der zugerischen Praxis (JZ 1994/60.104 m. w. H.; ferner JZ 2004/1119; JZ 2000/44; GVP 97/98 S. 151 f.). In der Lehre ist die Zulässigkeit dieser Praxis indessen umstritten. Dogmatisch ist sie nämlich insofern
Schuldbetreibung und Konkurs problematisch, als die Frage der Zinspflicht ein materiellrechtliches Problem ist, über welches der Rechtsöffnungsrichter, welcher nur die Ausgewiesenheit der Forderung durch den vorgelegten Titel zu prüfen hat, nicht entscheiden darf. Zwar lässt sich diese Praxis aus prozessökonomischen Überlegungen dadurch rechfertigen, dass es sinnlos wäre, den Gläubiger für die Nebenforderung der Verzugszinsen, welche bei fast allen Betreibungen gefordert wird, jedes Mal auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Da jedoch kein eigentlicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist sie auf Fälle zu beschränken, in denen der Zins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird, und es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt. Ist jedoch der Eintritt des Verzuges, insbesondere die Zustellung der Mahnung, bestritten und nicht ausgewiesen, ist die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu verweigern (vgl. zum Ganzen: Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 192 f.; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 49 zu Art. 80 SchKG und N 32 zu Art. 82 SchKG; ferner Eugen Fischer, Rechtsöffnungspraxis Basel-Stadt, BJM 1980, S. 122; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band |, Zürich 1984, S. 257).
b) Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri weist die von ihr im Betreibungsverfahren selbständig eingeforderte Verzugszinsforderung im Betrag von CHF 7’200.— nicht aus. Damit fehlt es ihr aber für diese Forderung an einem Rechtsöffnungstitel, weshalb ihr die definitive Rechtsöffnung dafür nicht erteilt werden kann. Die von der Vorinstanz angerufene Praxis kann nach dem vorstehend Gesagten vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die behauptete Verzugszinsforderung nicht als Nebenforderung zusammen mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Hauptforderung, sondern — nachdem diese Hauptforderung bereits vor Einleitung der Betreibung getilgt wurde — selbständig geltend gemacht wird. Damit entfällt aber in casu der Rechtfertigungsgrund der Prozessökonomie für diese aus dogmatischer Sicht nicht unproblematische, mithin zurückhaltend anzuwendende Praxis. Darüber hinaus ist die geltend gemachte Verzugszinsforderung vorliegend auch nicht liquide, sondern wird vom Beschwerdeführer mit verschiedenen materiellrechtlichen Argumenten bestritten, womit es an einer weiteren von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis fehlt. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer denn auch zu Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der materiellrechtlichen Argumente der Parteien, und damit die Entscheidung der materiellrechtlichen Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang vorliegend eine
Schuldbetreibung und Konkurs
Verzugszinsforderung besteht, nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, sondern dem Sachrichter vorbehalten bleibt (vgl. Stücheli, a. a. O., S. 193; Fischer, a.a.O., S. 122; Fritzsche/Walder, a. a. O., S. 257 Fn. 2). Die Beschwerdegegnerin ist zur Geltendmachung ihrer Verzugszinsforderung somit auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen.
Justizkommission, 19. Dezember 2007
Art. 80 SchKG; Art. 24, 25 ff. LugU — Ein im Rahmen eines ordentlichen italienischen Zivilprozesses gestützt auf Art. 648 des italienischen Codice di Procedura Civile vorläufig vollstreckbar erklärtes «decreto ingiuntivo» ist kein Massnahmeentscheid gemäss Art. 24 LugU, sondern eine anerkennungsfähige Entscheidung i. S. v. Art. 25 LugU. Als solche muss es in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden, soweit kein Anerkennungsverweigerungsgrund nach Art. 27 f. LugU vorliegt (E. 5a, 5b).
Art. 28 LugU — Die Schiedseinrede ist vor den Gerichten des Urteilsstaates zu erheben und stellt deshalb keinen Anerkennungsverweigerungsgrund i. S. v. Art. 28 LugU dar (E. 5c).
Art. 38 Abs. 3 LugU — Die Vollstreckbarerklärung einer im Urteilsstaat bloss vorlaufig vollstreckbar erklarten Entscheidung kann in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 3 LugU von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wer-
Aus dem Sachverhalt:
1.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgerichtspräsidium Zug ein Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung eines Mahnbescheids des Tribunale di Brescia vom 24. Februar 2003 gegen die Beschwerdegegnerin und die daraus folgende Zahlungsaufforderung (Atto di Precetto) vom 17. Januar 2006 sowie um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXX des Betreibungsamtes Risch für den Betrag von CHF 538’053.— nebst Zins zu 5% seit 22. Januar 2006.
2.
Mit Verfügung vom 13. November 2006 wies der Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, auferlegte ihr