Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2007 122

Rubrum

Rechtspflege

88 154 und 208 Ziff. 4 ZPO. — Gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts, mit welchem das Begehren um mündliche Befragung des Experten bzw. um Anordnung einer Oberexpertise abgewiesen wurde, ist die Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts nicht zulässig.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

In einem vor Kantonsgericht Zug hängigen Forderungsprozess betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit stellte die Beklagte 4 das Begehren, es sei die Expertin zur mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung vorzuladen und eine Oberexpertise zur Zusatzfrage der Beklagten 4 betreffend Ereignisse nach dem Bilanzstichtag anzuordnen. Das Kantonsgericht wies dieses Begehren mit Beschluss vom 30. August 2007 ab. Dagegen erhob die Beklagte 4 mit Eingabe vom 10. September 2007 Beschwerde bei der Justizkommmission des Obergerichts und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts, die Vorladung der Expertin zur mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung und die Anordnung einer Oberexpertise zur Zusatzfrage betreffend Ereignisse nach dem Bilanzstichtag.

Aus den Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich — wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt — um einen prozessleitenden Entscheid. Gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde an die Justizkommission gegen prozessleitende Beschlüsse des Kantonsgerichtes zulässig, wenn diese bestimmte, namentlich aufgeführte Fälle zum Gegenstand haben, im Übrigen aber nur wenn klare Prozessvorschriften verletzt worden sind. Der Entscheid über die Abweisung des Begehrens um mündliche Befragung des Experten bzw. des Begehrens um Anordnung einer Oberexpertise gehört nicht zu den abschliessend aufgezählten Fällen, in denen ausnahmsweise prozessleitende Entscheide selbständig anfechtbar sind. Eine Beschwerde käme also von vornherein nur insoweit in Betracht, als damit die Verletzung klarer Prozessvorschriften geltend gemacht wird. Indes geht es beim vorliegenden Entscheid ausschliesslich um Fragen im Rahmen des Beweisverfahrens. Nach § 154 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht in einem Beweisbescheid an, über welche Tatsachen, durch welche Partei, allenfalls mit welchen Beweismitteln und binnen welcher Frist der Beweis anzutragen oder zu führen ist. Es ist dabei an die von den Parteien angerufenen Beweismittel und an die im Vorverfahren getroffenen Verfügungen des prozessleitenden Richters nicht gebunden. Es kann den Beweisbescheid sodann bis zur Urteilsfällung unter Angabe der Gründe ändern (Abs. 3). Der Beweisbescheid kann aber gemäss § 154 Abs. 4 ZPO nur mit der Hauptsache weitergezogen werden. Eine Beschwerde dagegen ist also ausgeschlossen, obschon

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es sich dabei zweifelsohne um einen prozessleitenden Entscheid handelt. In der zugerischen Praxis ist der eigentliche Beweisbescheid allerdings eher die Ausnahme. In der Regel wird an seiner Stelle lediglich mittels einzelner Beweisverfügungen bzw. -beschlüsse die Abnahme der verschiedenen Beweise angeordnet (Margrit Spillmann, Das Beweisrecht in der zugerischen Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 und de lege ferenda, Diss. Zürich 1973, S. 58 f. und 68). Eine selbständige Anfechtung dieser Beweisverfügungen bzw. Beweisbeschlüsse muss nun aber gleichermassen ausgeschlossen sein, andernfalls es der Richter in der Hand hätte, je nachdem in der selben Sache einen Beweisbescheid zu erlassen und damit ein Rechtsmittel auszuschliessen, das gegeben wäre, wenn er über die selbe Beweisfrage lediglich in einer Beweisverfügung entscheiden würde. Verfügungen über Beweisfragen sind in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit wie Beweisbeschlüsse zu behandeln. Die Justizkommission hat es denn auch in langjähriger Praxis abgelehnt, auf eine Beschwerde gegen eine Beweisverfügung des Referenten einzutreten, da gegen diese die Einsprache an das Kollegialgericht (§ 94 Abs. 3 ZPO) gegeben sei (GVP 1985/6 S. 125; GVP 1981/82 S. 41 f.; JZ 2004/19; JZ 1999/3; JZ 1996/59; JZ 1994/79). Der Einspracheentscheid ist aber nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 154 ZPO ebenfalls nur mit der Hauptsache weiterziehbar (GVP 1985/86 S. 125; JZ 2001/133). Es ware nun aber widersprüchlich, dem Einspracheentscheid des Kantonsgerichts die selbständige Weiterziehbarkeit abzusprechen und den Beweisbeschluss, der über dieselbe Beweisfrage entscheidet, als beschwerdefähig zu betrachten. Die Justizkommission hat auch in einem kürzlich ergangenen Entscheid ausgeführt, dass ein Weiterzug des Beschlusses des Kantonsgerichts über die Frage der Anordnung eines Obergutachtens bzw. der Vorladung des Experten zur Schlussverhandlung ohne weiteres ausgeschlossen sei (JZ 2006/131). Diese Lösung erscheint denn auch zweckmässig und richtig. Es würde wenig Sinn machen, dass Entscheide über Beweisfragen selbständig an eine obere Instanz weiter gezogen werden könnten, ohne dass diese mit dem gesamten Prozess befasst ist. Sie käme daher vielfach nicht umhin, sich mit dem gesamten Prozessstoff zu befassen, um über einzelne

Beweisfragen zu befinden, ohne dass ihr aber in der Sache selbst Entscheidungsbefugnis zukäme.

Justizkommission, 31. Oktober 2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 94, Art. 154 und Art. 208 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.