JZ 2007 17
Rubrum
Rechtspflege
8 46 ff. ZPO — Nach der zugerischen ZPO haben juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Vorbehalten bleiben von der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geschaffene Ausnahmefälle.
Aus den Erwägungen
4.
a) Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, wird gemäss § 46 Abs. 1 ZPO auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint. Unter den selben Voraussetzungen wird gemäss § 48 Abs. 1 ZPO einer Partei auf besonderes Gesuch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf. Die Regelung ist schon nach ihrem Wortlaut eindeutig auf natürliche Personen zugeschnitten. Für juristische Personen steht dieses Institut nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Verfügung (Kurt Meyer, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Zug, Diss. Zürich 1953, S. 81 f.). Nun richtet sich die unentgeltliche Prozessführung zunächst nach kantonalem Recht. Nur wo dieses nicht genügt, greift das übergeordnete Bundesrecht im Sinne einer Minimalgarantie ein. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderliche Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auch dieser verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung steht grundsätzlich nur natürlichen und nicht den juristischen Personen zu (vgl. BGE 119 la 337 E. 4 b; BGE 116 Il 651 E. 2; Nichtzulassungsentscheid der EKMR i. S. Edilstudio SA gegen Schweiz vom 2. September 1998, publ. in: VPB 63/1999 Nr. 106 S. 975 ff.). Juristische Personen sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 119 la 337 E. 4 b). Juristische Personen verfügen deshalb — wie grundsätzlich auch die Konkurs- oder Nachlassmasse (BGE 61 Ill 170; BGE 116 II 651 E.2dS. 656) — über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (BGE 131 Il 306 mit Hinweisen auf die Literatur). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen, wenn ihr
einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 119 la337 E.4 c und e S. 340; vgl. auch BGE 126 V 42 E. 4 S. 47 und Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in: SJZ 94/1998 S. 228 f.). Dabei ist der Begriff der «wirtschaftlich
Rechtspflege
Beteiligten» weit zu verstehen; er umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 11 306 E. 5.2.2 S. 327 mit weiteren Hinweisen).
b) Die Beschwerdeführerin hat nun in keiner Weise dargetan, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Es ist offensichtlich, dass im fraglichen Aberkennungsprozess nicht ihr einziges Aktivum im Streit liegt. Sie behauptet aber auch nicht, dass weder die Aktionäre noch der Verwaltungsrat mittellos seien, geschweige denn, dass sie dafür den Nachweis leistet. Die Tatsache, dass sie ein Gesuch um Einleitung des Nachlassverfahrens einzureichen beabsichtigt, stellt entgegen ihrer Auffassung offensichtlich keinen solchen Ausnahmegrund dar (vgl. BGE 116 II 651 E. 2d S. 656). Abgesehen davon hat sie nicht einmal dargetan, dass sie tatsächlich nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um den Aberkennungsprozess zu finanzieren. Sie hat in ihrem Gesuch vom 12. Januar 2007 zwar Belege betreffend ihre finanzielle Situation in Aussicht gestellt, solche aber auch mit ihrer Beschwerde nicht eingereicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin in keiner Weise zu beanstanden.
Justizkommission, 1. Februar 2007
§ 46 ff. ZPO — Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bei Rechtsmissbrauch. Verbraucht ein Gesuchsteller im Hinblick auf einen anstehenden oder bereits rechtshängigen Prozess ohne Not und im Vertrauen auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geradezu mutwillig einen vorhandenen Vermögenswert, welcher zur Deckung der anfallenden Prozesskosten problemlos ausreichen würde, kann ihm die unentgeltliche Prozessführung wegen rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit verweigert werden. In casu werden die Bezahlung hoher Anwaltskosten und die Rückzahlung einer nicht fälligen Darlehensschuld als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Die Vorinstanz führte zur Begründung der Gesuchsabweisung aus, die Beschwerdeführer würden u. a. sinngemäss geltend machen, Anfang März 2007 sei auf ihre Rechnung ein Guthaben von CHF 83’539.70 auf das Treuhandkonto von Rechtsanwalt Z. überwiesen worden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 sei die Raiffeisenbank am Rigi angewiesen worden, diesen Betrag umgehend nach Erhalt