Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2007 18

Rubrum

Rechtspflege

ein allfälliger Regressanspruch der Beklagten 1 und 2, dessen Bestand im Folgenden zu prüfen ist, an die Schadenersatzforderung der Kläger anzurechnen sein.

Kantonsgericht, 18. Januar 2007

Begründungspflicht bei Kostenentscheiden — Die Begründung eines Kostenentscheids soll dessen sachgerechte Anfechtung ermöglichen. Wendet das Gericht bei der Kostenfestsetzung den ordentlichen Tarif an, d. h. sieht es von einer Erhöhung oder Herabsetzung der Spruchgebühr oder des Grundhonorars bzw. von Zuschlägen zu Letzterem ab, ist eine Begründung des Kostenentscheids entbehrlich.

§ 96 GOG, § 37 ZPO, § 10 GebV — Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar, weshalb bei ihrer Festsetzung das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten sind. Das Äquivalenzprinzip kann namentlich verletzt sein, wenn die Gerichtsgebühr in Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, in Prozenten und Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Spruchgebühr von CHF 380’000.— noch als verhältnismässig.

§§ 3 und 5 AnwT — Die Möglichkeit einer Erhöhung bzw. Herabsetzung des Grundhonorars gemäss § 3 AnwT sowie der Berechnung von Zuschlägen nach § 5 AnwT dient der Einzelfallgerechtigkeit des Anwaltstarifs. Sie besteht unabhängig von der Höhe des massgebenden Streitwerts. Bei sehr hohen Streitwerten birgt eine schematische Anwendung solcher Erhöhungs- und Zuschlagsmöglichkeiten indes die Gefahr objektiv unverhältnismässiger Parteientschädigungen, da sich der im streitwertabhängigen Tarif enthaltene Kompensationsgedanke bei der prozentualen Erhöhung des Grundhonorars bzw. bei prozentualen Zuschlägen zu diesem faktisch mehrfach auswirkt. Dieser besonderen Situation gilt es bei der Bemessung von Erhöhungen und Zuschlägen angemessen Rechnung zu tragen, zumal die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat.

Aus den Erwägungen

2.

a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in einer Vorbemerkung, dass sich das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil mit keinem Wort zur Höhe der Gerichtskosten geäussert, sondern offensichtlich ohne weitere Begründung auf den ge-

Rechtspflege mass § 10 Abs. 1 der Verordnung betreffend Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 28. November 1995 (nachfolgend: Gebührenverordnung; GebV) höchsten Satz für die Bestimmung der Gerichtskosten abgestellt habe. Auch bei der Bestimmung der Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin habe es sich nur ganz absolut pauschal dahingehend geäussert, dass ein Zuschlag von 100% zum Grundhonorar angezeigt sei, ohne dass dies im Einzelnen gehörig substantiiert begründet worden wäre. Unter den gegebenen Umständen werde ihr eine entsprechend substantiierte Anfechtung des Kostenentscheides ungebührlich erschwert.

b) Die Rüge ist vorliegend sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten als auch hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung unbegründet. Zwar wäre eine kurze Begründung des Kostenentscheids durch die Vorinstanz angesichts der aussergewöhnlich hohen Gerichts- und Parteikosten in der Tat angezeigt gewesen. Entscheidend ist indessen einzig die Möglichkeit der sachgerechten Anfechtbarkeit der Entscheidung. Diese war vorliegend sowohl hinsichtlich der Gerichts- als auch der Parteikosten gewährleistet, was die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin denn auch belegt. Da die Vorinstanz die Gerichtskosten innerhalb des ordentlichen Rahmens von $ 10 Abs. 1 GebV festgesetzt hat und sich die relevanten Bemessungskriterien aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (8 96 GOG und 8 37 ZPO) ergeben, war deren sachgerechte Anfechtung nämlich sehr wohl möglich. Einer speziellen Begründung hätte generell nur eine Erhöhung oder Herabsetzung der Spruchgebühr nach § 5 bzw. § 6 GebV bedurft. Analoges galt bei der Festsetzung der Parteientschädigung, wo die Vorinstanz die vorgenommene Erhöhung des Grundhonorars um 100% denn auch sehr knapp — und unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT) — begründete.

3.

a) Die Vorinstanz hat die Spruchgebühr für das Verfahren A2 2003 92 auf CHF 380’000.- festgesetzt und sich dabei wie, vorstehend ausgeführt, offenkundig auf § 10 Abs. 1 GebV gestützt, welcher beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 76’410’537.— eine einfache Spruchgebühr von höchstens CHF 382’052.— vorsieht.

b) Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe auf die angesichts des unbestrittenen Streitwerts von rund CHF 76 Mio. höchstmögliche Spruchgebühr von CHF 380’000.— abgestellt, ohne deren Anwendung auf den vorliegenden Fall auch nur mit einem Wort zu begründen. Aufgrund des hohen Streitwerts sei zum Vornherein klar, dass es sich hier durchaus um eine Streitigkeit von

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gewisser Komplexität handle, wie dies bei derart gewichtigen Fällen aus dem Wirtschaftsleben auch als Normalfall anzusehen sei. Diese Komplexität werde durch die streitwertabhängige Berechnung der Spruchgebühr somit bereits berücksichtigt. Vorliegend könne durchaus von einer gewissermassen komplexeren Rechtsstreitigkeit ausgegangen werden, wobei aber von besonders komplexen Zusammenhängen und Rechtsfragen nicht ernsthaft die Rede sein könne.(...)

c) aa) Die Spruchgebühr bestimmt sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (8 96) und der Zivilprozessordnung (8 37) im Rahmen der Ansätze der Gebührenverordnung (§ 3 GebV). Nach § 10 Abs. 1 GebV beträgt die Spruchgebühr im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert über CHF 8 Mio. CHF 20’000.— bis höchstens 0,5% des Streitwertes, vorliegend also höchstens CHF 382’052.-. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe der Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen, wobei es namentlich die Zahl der notwendigen Verhandlungen, den Umfang der Akten und des Beweisverfahrens, die Beanspruchung der Richter oder richterlichen Beamten, das tatsächliche Streitinteresse und das Verhalten der Parteien bei der Prozessführung zu berücksichtigen hat. Zu beachten ist, dass die ordentlichen Höchst- und Mindestansätze nach § 5 und § 6 GebV im Einzelfall über- bzw. unterschritten werden können. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen ist eine Erhöhung der Spruchgebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, und in Ausnahmefallen auch um mehr, zulässig (§ 5 GebV).

bb) Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Bei ihrer Festsetzung sind daher das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Gemäss dem Kostendeckungsprinzip darf der mit der Gebühr eingenommene Betrag die Gesamtheit der dem Gemeinwesen durch die betreffende Verwaltungstätigkeit entstandenen Ausgaben nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen

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Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (zum Ganzen BGE 120 la 171 E. 2; zum Äquivalenzprinzip BGE 130 Ill 225 E. 2.3; ALAIN WÜRZBURGER, De la constitutionnalité des émoluments judiciaires en matiere civile, Festschrift für Jean-Francois Poudret, Lausanne 1999, S. 307 f.).

cc) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelte es sich beim Prozess A2 2003 92 um ein aufwändiges und komplexes Verfahren. In tatsächlicher Hinsicht bestand die Komplexität insbesondere darin, dass sich der Sachverhalt grösstenteils im Ausland abspielte, was namentlich für die behaupteten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verletzungshandlungen, den behaupteten Schaden durch entgangenen Gewinn und auch für die hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation entscheidenden Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer russischen Schwestergesellschaft bzw. Geschäftsagentin galt. Ein grösstenteils ausländischer Sachverhalt ist aber mangels genauer Kenntnis der lokalen Gegebenheiten und Verhältnisse regelmässig schwieriger zu beurteilen als ein reiner Binnensachverhalt. Vorliegend ergibt sich dies u. a. daraus, dass umfangreiches Aktenmaterial russischer Herkunft eingereicht wurde, dessen Würdigung selbst in übersetzter Form schwieriger war als dies bei entsprechenden inländischen Dokumenten der Fall gewesen wäre. Auch in rechtlicher Hinsicht war der Fall komplex. Obgleich das Verfahren auf Vorfragen beschränkt war, musste die internationalprivatrechtliche Frage des anwendbaren Rechts geprüft werden, welche im Bereich der unerlaubten Handlungen anspruchsvoll und vielschichtig ist. Zusätzlich erschwert wurde ihre Beantwortung vorliegend durch die unklaren organisatorischen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdeführerin, welche die Prüfung der Rechtslage unter verschiedenen Aspekten (direkter Schaden, Reflexschaden) und Rechtsordnungen (russisches und liechtensteinisches Recht) erforderte. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin durch die Art und Weise ihrer Prozessführung dazu beigetragen, dass stets wieder neue rechtliche Fragen zu klären waren. Als Hauptbeispiel hierfür seien die kurz vor der angesetzten Hauptverhandlung eingereichten Abtretungsver-

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einbarungen genannt, welche die Sachlage im Hinblick auf die Aktivlegitimation wesentlich veränderten, und diverse neue Rechtsfragen aufwarfen (prozessuale Zulässigkeit des Vorgehens, rechtliches Gehör der Gegenpartei, Unzuständigkeitseinrede, Verjährungseinrede). Vermindert wurde der Verfahrensaufwand dagegen durch die Beschränkung des Verfahrens auf bestimmte Vorfragen, welche sich ja auch mit dieser Begründung rechtfertigte (vgl. 8 80 GOG) und welche im Ergebnis dazu führte, dass ein Beweisverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen wie auch eine materielle Prüfung derselben hinfällig wurde. Diese Verfahrensbeschränkung führte zweifellos zu einer Verminderung des Umfangs und der Schwierigkeit des Prozesses, welche dessen überdurchschnittliche Komplexität bis zu einem gewissen Grad ausglich. Im Ergebnis erscheint es daher gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz sowohl von einer Erhöhung der Spruchgebühr nach § 5 GebV wie auch von einer Reduktion der ordentlichen Höchstgebühr, welche praxisgemäss die einfache Grundgebühr darstellt, absah. Im Lichte der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hat sie dadurch das ihr eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt. Aufgrund der absoluten Höhe der verfügten Spruchgebühr bleibt nachfolgend noch deren Verhältnismässigkeit zu prüfen.

Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Gerichtsgebühren namentlich dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, wenn die Gebühr in Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, in Prozenten und Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt. In diesem Sinne wurde in BGE 130 Ill 225 eine Verwertungsgebühr von CHF 204’587.80, welche 2 Promille des Verwertungserlöses von CHF 102’293’918.10 entsprach, als unverhältnismässig qualifiziert, weil die Verwertungshandlung des Betreibungsamtes einzig in einer Bankanweisung bestand. Umgekehrt wurde im Urteil 4P.325/2006 vom 22. Mai 2007 eine Gerichtsgebühr von CHF 80’000.— bei einem Streitwert von CHF 2,9 Mio. als an der oberen Grenze des Vertretbaren bewertet (E. 2.3.2 des zitierten Urteils). Der vorliegende Fall hat unvergleichlich viel Mehraufwand als der erste zitierte Fall verursacht und weist den gut 25-fachen Streitwert des zweiten Falles auf. Zudem enthält die zugerische Gebührenverordnung keinen starren Tarif, sondern schreibt ausgehend vom Streitwert die Berücksichtung der konkreten Umstände, namentlich des Verfahrensaufwandes vor. Wie vorstehend gezeigt, handelte es sich vorliegend denn auch um ein ausserordentlich aufwändiges Verfahren, welches die damit befassten Richter und Gerichtsschreiber weit überdurchschnittlich beanspruchte. Aufgrund des sehr hohen Streitwerts war auch das tatsächliche Streitinteresse der Parteien aussergewöhnlich hoch. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die sehr hohe Spruchgebühr von CHF 380’000.— nicht nur vertretbar, sondern dem Fall

Rechtspflege auch angemessen. Letzteres ergibt sich auch aus der Überlegung heraus, dass die Gewährleistung einer qualitativ hoch stehenden Rechtsprechung in derart komplexen, umfangreichen Fällen wie dem Prozess A2 2003 92 aufgrund des damit verbundenen Aufwandes auch für den Staat sehr kostenintensiv ist. So ist dem Kantonsgericht vorliegend während der dreijährigen Verfahrensdauer allein für die mitwirkenden Richter und das juristische Personal zweifellos ein Arbeitsaufwand von mehreren Monaten entstanden (dreijährige Verfahrensleitung, Urteilsberatung und -fällung durch ein dreiköpfiges Richterkollegium, schriftliche Urteilsmotivierung), was dem Kanton Zug schätzungsweise Bruttokosten (Personal- und Infrastrukturkosten) im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken verursacht haben dürfte. Zu beachten ist schliesslich, dass der Aufwandüberschuss in der zugerischen Zivilrechtspflege jährlich mehrere Millionen Franken beträgt, und dass es dem Kanton Zug nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte wie den Prozess A2 2003 92 zumindest einen Teil dieses Aufwandüberschusses auszugleichen. Mit Blick auf die gesamten Umstände des Falles erscheint es daher verhältnismässig und mithin verfassungsrechtlich zulässig, diese Kosten grösstenteils der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz verfügte Spruchgebühr von CHF 380’000.— ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

4.

a) Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin für den Prozess A2 2003 92 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 946’993.40 (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Dabei hat sie das ordentliche Grundhonorar von CHF 435’052.70 gemäss § 3 Abs. 1 AnwT unter Verweis auf die Schwierigkeit des Falles und das umfangreiche Aktenmaterial gestützt auf $ 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 AnwT um 100% auf CHF 870’105.40 (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) erhöht.

b) Die Beschwerdeführerin rügt die Erhöhung des Grundhonorars um 100% im Wesentlichen mit derselben Argumentation, mit welcher sie auch die Höhe der Gerichtsgebühren gerügt hat, wobei sie in diesem Zusammenhang mehrfach unterstreicht, dass kein Beweisverfahren stattgefunden habe. Sie anerkennt indessen im Zusammenhang mit dem Rechtsschriftenwechsel einen Zuschlag von 25% zum Grundhonorar, und mithin eine Prozessentschädigung von CHF 543’815.90 exkl. Mehrwertsteuer. Nach ihrer Auffassung müsste jede darüber hinausgehende Prozessentschädigung als klar unverhältnismässig angesehen werden und würde eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin darstellen.

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d) aa) In tatsächlicher Hinsicht kann auf Ziffer 3.c/cc der vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wo bereits festgestellt wurde, dass der Prozess A2 2003 92 überdurchschnittlich aufwändig und komplex war. Unstreitig ist überdies, dass ein mehrfacher Schriftenwechsel stattfand und dass fremdsprachiges Aktenmaterial und fremdes Recht zu studieren waren. Zu prüfen sind nachfolgend einzig die streitigen Rechtsfolgen des bereits festgestellten Sachverhalts.

bb) § 3 Abs. 1 AnwT legt für die Bemessung des Grundhonorars der Anwälte und Anwältinnen in vermögensrechtlichen Zivilprozessen einen streitwertabhängigen Tarif fest. Die Abstufung des Anwaltstarifs nach Streitwerten bewirkt, dass das Anwaltshonorar mit zunehmendem Streitwert selbst bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand kontinuierlich ansteigt. Dadurch soll nebst der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Anwälte sich nicht nur mit lukrativen, sondern auch mit finanziell unbedeutenden Prozessen zu befassen haben, für die sie wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes keine ihren Diensten und Kosten entsprechende Gegenleistung verlangen können. Der steigende Satz bei hohen Streitwerten erlaubt es ihnen, den Ausfall aus Prozessen mit kleineren Streitwerten auszugleichen (BGE 101 II 109 E. 3; Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar, Zürich 1991, S. 34). Obgleich der Streitwert in diesem System den Ausgangspunkt für die Bemessung des Grundhonorars bildet (JZ 2001/37.90), sieht die Verordnung auch andere Bemessungskriterien vor. Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsanwaltes, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, kann das gemäss § 3 Abs. 1 AnwT berechnete Grundhonorar um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden ($ 3 Abs. 3 AnwT). Nach § 5 können zum Grundhonorar gemäss § 3 AnwT zudem kumulativ verschiedene Zuschläge berechnet werden, wobei der einzelne Zuschlag bis zu 50% des Grundhonorars betragen darf und alle Zuschläge zusammen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar ausmachen sollen.

Die Möglichkeit einer Erhöhung bzw. Herabsetzung des Grundhonorars gemäss § 3 AnwT sowie der Berechnung von Zuschlägen nach § 5 AnwT dient der Einzelfallgerechtigkeit des Tarifs (JZ 2007/1). Da die Verordnung diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht, besteht diese Möglichkeit unabhängig von der Höhe des massgebenden Streitwerts. Dadurch kann sich indessen der Einfluss des Streitwerts auf die nach diesem Tarif zu bemessende Parteientschädigung erheblich erhöhen, da er sich durch die prozentuale Veränderung des streitwertabhängigen Grundhonorars faktisch mehrfach auswirkt. Bei einer allzu schematischen Anwendung solcher Erhöhungs- und Zuschlagsmöglichkeiten bei sehr hohen Streitwerten

Rechtspflege birgt dies die Gefahr objektiv unverhältnismässiger Parteientschädigungen, was der ratio legis der entsprechenden Bestimmungen, d. h. der Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit des Tarifs, diametral widerspricht. Daraus folgt, dass die prozentuale Erhöhung des Grundhonorars nach § 3 Abs. 3 AnwT und die Berechnung von Zuschlagen nach § 5 AnwT zwar auch bei sehr hohen Streitwerten zulässig ist, dass bei deren Bemessung aber zugleich der Besonderheit einer solchen Situation Rechnung zu tragen ist (vgl. JZ 1996/ 113.209 und 1996/ 114.210 E. 5d).

cc) Unstreitig ist, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles eine gewisse Erhöhung des in absoluten Zahlen bereits ungewöhnlich hohen Grundhonorars zur Bemessung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin angemessen ist. Die Beschwerdeführerin selbst anerkennt diesbezüglich eine Erhöhung um 25% auf CHF 543’815.90 (exkl. MWSt), rügt indessen die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 100% auf CHF 870’105.40 (exkl. MWSt.) als unverhältnismässig. Im Lichte der vorangehenden Erwägung erscheint diese Verdoppelung des bereits aussergewöhnlich hohen, streitwertabhängigen Grundhonorars von CHF 435’052.70 in der Tat nicht unproblematisch. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang nämlich zu Recht darauf hin, dass durch die streitwertabhängige Berechnung des Grundhonorars der mit hohen Streitwerten regelmässig verbundenen erhöhten Verantwortung und Komplexität des Falles bis zu einem gewissen Grad bereits Rechnung getragen wird, und dass die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu deren Bereicherung führen darf. Dem steht auch der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Einwand des «Kompensationsgedankens» des Anwaltstarifs nicht entgegen, zumal die Entschädigung des Anwalts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat (BGE 117 la 25; BGE 93 | 116 E. 5a). Dies alles schliesst — wie vorstehend ausgeführt — indessen eine begründete Erhöhung des bereits sehr hohen Grundhonorars von CHF 435’052.70 im vorliegenden Fall keineswegs aus. Erforderlich ist aber, dass sich eine solche Erhöhung bzw. Zuschläge zum Grundhonorar in einem angemessenen, objektiv begründeten Rahmen halten. Dabei gilt es zunächst zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschränkung des Verfahrens nach § 80 GOG wenig profitiert hat, musste sie doch in ihren Rechtsschriften bereits zum gesamten Sachverhalt und zu sämtlichen Rechtsfragen Stellung nehmen. In Anbetracht der vorstehend festgestellten Komplexität des Verfahrens und seines auch angesichts des Streitwertes überdurchschnittlichen Umfangs rechtfertigt sich daher gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT eine Erhöhung des einfachen Grundhonorars um 20% auf CHF 522’063.—. Zu diesem Grundhonorar sind sodann gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 2

(weitere Schriftenwechsel) und Ziff. 3 (fremdsprachiges Aktenmaterial, Studium

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fremden Rechts, umfangreiche Korrespondenz) zwei Zuschläge von je 15% zu berechnen, womit im Ergebnis ein Honorar von CHF 678’682.— (exkl. MWSt. und Auslagen) resultiert. Das streitwertabhängige Grundhonorar gemäss $ 3 Abs. 1 AnwT wird somit im Endeffekt um rund 56% erhöht, was angesichts der gesamten Umstände als angemessen erscheint. Bei einem angenommenen sehr hohen, aber angesichts des massgeblichen Streitwerts gerade noch vertretbaren Stundenansatz von CHF 1’000.— entspricht dieses Honorar nämlich einem Zeitaufwand von rund 680 Std., und mithin einer Arbeitsleistung von gut 4 Monaten zu 20 Tagen ä 8,5 Arbeitsstunden. Da die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht keine detaillierte Kostennote eingereicht haben, kann ihr Zeitaufwand nur annäherungsweise geschätzt werden. Dass er mehr als die vorstehend resultierenden je zwei Monate a 8,5 Arbeitsstunden pro Tag betragen hat, ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht anzunehmen. Gegenteiliges wurde im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgebracht. Selbst wenn man annähme, ihr Arbeitsaufwand habe das Doppelte betragen, entspräche die Entschädigung immer noch einem ungewöhnlich hohen Stundensatz von CHF 500.-, welcher dem von der Beschwerdegegnerin angeführten «Kompensationsgedanken» immer noch hinreichend Rechnung tragen würde. Dagegen würde ausgehend vom von der Vorinstanz berechneten Grundhonorar von CHF 870’105.40 bei einem geschätzten Zeitaufwand von 680 Stunden ein Stundenhonorar von rund CHF 1’280.— (exkl. MWSt.) resultieren, was eindeutig als zu hoch erscheint. Dem vorliegenden Fall nicht angemessen wäre umgekehrt aber auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Kürzung des Grundhonorars auf 543’815.90, da sie den Besonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens (mehrfacher Schriftenwechsel, umfangreiche Korrespondenz, fremdsprachiges Aktenmaterial und fremdes Recht) zu wenig Rechnung tragen würde. Im Ergebnis erweist sich ihre Rüge daher nur als teilweise begründet. Zur Berechnung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten von einem Honorar von CHF 678’682.— auszugehen.

Justizkommission, 10. Oktober 2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.