JZ 2007 80
Rubrum
Rechtspflege
§ 43 ff. ZPO. — Die Kostenfolgen des Arrestverfahrens werden abschliessend von Art. 68 SchKG i. V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG geregelt, weshalb die Kantone keine weiteren Kostenfolgen anordnen können, insbesondere auch keine Sicherstellung der Parteientschädigung.
Aus den Erwägungen
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihr Gesuch auf § 43 ff. ZPO. Danach kann die Sicherstellung der Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei u. a. dann verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat ($ 43 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung gilt diese Bestimmung auch analog im Rechtsmittelverfahren und besteht die Sicherstellungspflicht auch im summarischen Verfahren (GVP 1993/94 S. 183; JZ 1995/ 6.10). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein Verfahren, das vom Bundesrecht vorgesehen und in den Grundzügen auch vom Bundesrecht geregelt ist (Art. 278 SchKG). Das Verfahren richtet sich zwar gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG nach dem von den Kantonen zu erlassenden Bestimmungen über das summarische Prozessverfahren. Der Verweis von Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG auf das kantonale Prozessrecht im Arrestverfahren gilt indes nur insoweit, als das Bundesrecht selbst keine Verfahrensvorschriften aufstellt. Zu den Betreibungskosten i. S. von Art. 68 Abs. 1 SchKG gehören auch die Kosten des Arrestverfahrens vor allen kantonalen Instanzen (BGE 119 Ill 63 E. 2 und 4 b/aa; BGE 119 Ill 68 E. 3). Sowohl für die Kosten des Einspracheentscheids als auch für diejenigen der Weiterziehung des Einspracheentscheids gelten Art. 48 bzw. 61 und Art. 62 GebV SchKG (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 51 Rz 73/74; Hans Reiser, Basler Kommentar SchKG Ill, Basel/Genf/München 1998, N 19 zu Art. 278). Die Kostenfolgen des Arrestverfahrens werden abschliessend von Art. 68 SchKG i.V. m. Art. 48 ff. GebV SchKG geregelt (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht, Band I, 3. A., Zürich 1984, § 15 Rz 3 und 6 S. 178 f. mit Fn 7 sowie § 18 Rz 17 S. 228). Auch Amonn/Walther gehen davon aus, dass die Kantone neben den genannten Bestimmungen keine weiteren Kostenfolgen anordnen könnten (a.a.0, § 13 Rz 2 f. und 11 sowie § 19 Rz 20). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst die Vorschusspflicht nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die Sicherstellung der Parteientschädigung aufgrund kantonalen Rechtes aus und regelt das Bundesrecht die Kosten des Betreibungsverfahrens abschliessend (BGE 123 II 271 [für das Rechtsöffnungsverfahren]; vgl. auch JZ 1996/1108; JZ 2007/76). Dem
vorliegenden Kautionierungsbegehren gebricht es mithin an der gesetzlichen Grundlage. Das Begehren ist daher ohne weiteres abzuweisen.
Justizkommission, 29. Juni 2007