JZ 2007 8
Rubrum
Rechtspflege
2. Zivilrechtspflege
§§ 36 Abs. 1, 208 Ziff. 4 ZPO. — Beschwerde gegen Festsetzung des Prozesskostenvorschusses durch den Kantonsgerichtspräsidenten in einem Haftpflichtprozess.
Aus den Erwägungen
2.
a) Die Festsetzung des Prozesskostenvorschusses erfolgt durch den Kantonsgerichtspräsidenten bei der Einschreibung des Prozesses (§ 6 lit. e der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts vom 28. August 2000). Es handelt sich dabei um eine prozessleitende Verfügung. Sie wird nach der Praxis mit dem entsprechenden Formular des Rechnungsführers der Gerichtskanzlei der kostenpflichtigen Partei mitgeteilt.
b) Gegen prozessleitende Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten ist die Beschwerde gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO — ausser in den namentlich und abschliessend aufgezählten Fällen — nur zulässig, soweit klare Prozessvorschriften verletzt worden sind. Nach der Praxis der Justizkommission zählt die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu den in § 208 Ziff. 4 lit. c ZPO ausdrücklich genannten Entscheidungen über die «Sicherstellung von Prozesskosten»; darunter ist nur die Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss $ 43 ZPO zu verstehen. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nur unter dem Aspekt der Verletzung klarer Prozessvorschriften zulässig und auch nur unter diesem Gesichtswinkel zu prüfen (JK 44/1987; JK 10/1989; JZ 1995/111.222; GVP 1995/96, S. 98). In JZ 2000/105.169 hat die Justizkommission offen gelassen, ob der Entscheid über die Vorschusspflicht nicht doch unter § 208 Ziff. 4 lit. c ZPO fällt und damit einer freien Prüfung der Rechtsmittelinstanz unterstellt ist. Diese Frage kann im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, da der angefochtene Entscheid — wie nachfolgend sogleich darzulegen ist — auch einer uneingeschränkten Kognition standhält.
3.
Wer ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat gemäss § 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf entsprechende Aufforderung hin die voraussichtlichen Gerichtskosten gemäss Gebührentarif vorzuschiessen.
a) Der Referent des Kantonsgerichts begründete die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung des Kostenvorschusses im Wesentlichen damit, nach § 10 des Gebührentarifs bemesse sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert. Der Streitwert sei nicht allein aufgrund des Rechtsbegehrens zu bestimmen, sondern anhand der
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effektiv geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Vorliegend belaufe sich der Streitwert auf ca. CHF 10 Mio., weshalb der Kostenvorschuss vom Kantonsgerichtspräsidenten auf CHF 50’000.— habe festgelegt werden müssen.
b) Der Beschwerdeführer rügt, er habe ausdrücklich ein Rechtsbegehren nach richterlichem Ermessen gestellt. Sowohl in der Klage als auch im Schreiben vom 22. Dezember 2006 habe er den Streitwert auf ca. CHF 2 Mio. angegeben. Eine Erklärung der Beschwerdegegnerin über die Höhe der Kalkulation liege nicht vor. Er habe in seiner Klage lediglich summarisch die hypothetischen Valideneinkommen sowie die tatsächlichen Invalideneinkommen aufgeführt, dagegen aber nie die Differenz und damit den Erwerbsschaden erwähnt. Ebenso wenig habe er die anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen detailliert aufgezählt. Gehe man von einem Streitwert von CHF 2 Mio. aus, so betrage die Spruchgebühr zwischen CHF 7’500.— bis CHF 20’000.-, maximal aber 1.5 % des Streitwertes. Die Festlegung einer Spruchgebühr aufgrund eines Streitwertes von CHF 10 Mio. entspreche auch nicht Sinn und Zweck des unbezifferten Rechtsbegehrens. Nachdem jederzeit die Klage geändert oder der Richter feststellen könne, dass von einem erhöhten Streitwert auszugehen sei und die entsprechenden Kostenvorschüsse nachgefordert werden könnten, könne ohne weiteres einmal auf die Parteierklärung abgestellt werden, ohne dass der Richter in einer 80-seitigen Klage mühsam Zahlen zusammenzähle und diese «fantasievoll» mit irgendwelchen Multiplikatoren versehe.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer — wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist — in seiner Klage vom 18. Dezember 2006 einen «Betrag nach richterlichem Ermessen: verlangt hat. Den Streitwert hat er allerdings — soweit ersichtlich — nicht beziffert (auf S. 75 seiner Klageschrift spricht er lediglich im Zusammenhang mit seinen vorprozessualen Anwaltskosten von einem «Interessenwert» von CHF 6’000’000.—). Erst in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2006, also nach Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse, gab der Beschwerdeführer an, er gehe vorliegend von einem Streitwert von ca. CHF 2 Mio. aus. Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat nach § 11 ZPO der Kläger in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte. Es geht nun aber nicht an, im Zusammenhang mit der Leistung des Prozesskostenvorschuss keinen bzw. einen tiefen Streitwert anzugeben, effektiv aber einen deutlich höheren Schaden geltend zu machen. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Gerichtskostenbevorschussung auf den geltend gemachten Schaden abzustellen, ungeachtet dessen, dass ein unbeziffertes Rechtsbegehren gestellt wurde. Vorliegend geht der Beschwerdeführer von einem Erwerbsausfall von rund CHF 6.7 Mio. aus. Ferner macht er einen
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Rentenausfall von rund CHF 300’000.— pro Jahr, einen Haushaltsschaden von rund CHF 380’000.-, eine Genugtuung für sich von CHF 50.— pro Tag sowie eine Genugtuung für seine Ehefrau und die beiden Kinder in Höhe von CHF 80’000.— geltend. Schliesslich beziffert er die vorprozessualen Anwaltskosten auf rund CHF 300’000.-. Berücksichtigt man all diese Zahlen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kantonsgerichtspräsident von einem geschätzten Streitwert von ca. CHF 10 Mio. ausging. Wird nach der Praxis der zugerischen Gerichte für die Festsetzung des Kostenvorschusses auf die — einfache — Grundgebühr abgestellt und eine Erhöhung gemäss § 5 GebT auch in Fällen ausser Acht gelassen, die bei Einleitung bereits eine solche als wahrscheinlich erscheinen lassen, erscheint es durchaus gerechtfertigt, von diesem Streitwert auszugehen. Haftpflichtprozesse wie der vorliegende sind in aller Regel anspruchsvoll und aufwändig. Die vom Gericht letztlich festzusetzende Spruchgebühr wird sich daher am oberen Rahmen des Gebührentarifs zu orientieren haben. Wenn wie im vorliegenden Fall der Kostenvorschuss in Höhe der — einfachen — Grundgebühr angesetzt wird, entspricht dies durchaus den gesetzlichen Vorgaben.
c) Der Beschwerdeführer rügt sodann, ein Prozesskostenvorschuss von CHF 50’000.— verletze sein Recht auf einen nicht übermässig erschwerten Zugang zum Gericht im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Für einen invaliden Menschen, der zudem noch von den Sozial- und Privatversicherern und auch der Haftpflichtversicherung seit nun ziemlich genau sechs Jahren «ausgehungert und zermürbt» werde, sei angesichts eines Invalideneinkommens von ca. CHF 40’000.— pro Jahr eine Summe von CHF 50’000.— «ein schier unfehlbarer Betrag».
Zu dieser Frage hat die Justizkommission in einem früheren Urteil Folgendes festgehalten: «Das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind mit Bezug auf die Kosten — auch auf die für die Schweiz typische Auflage von Vorschusskosten — zulässig, soweit diese nicht prohibitiven Charakter haben und den Zugang faktisch ausschliessen. In dieser Situation muss der betreffenden Partei angemessen unentgeltliche Rechtspflege gewährt oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Dabei kann auf ihre finanzielle Situation, auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage oder den rechtsmissbräuchlichen Charakter einer Eingabe abgestellt werden (Mark E. Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, 8 19 N 433). Die zugerische Ordnung des Armenrechtes genügt aber den konventionsrechtlichen Anforderungen, die weitgehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV übereinstimmt, vollauf. Wenn der Beschwerdeführer mithin nicht in der Lage gewesen wäre, den verlangten Kosten-
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vorschuss zu bezahlen, hätte er das Institut der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege beanspruchen können» (vgl. Urteil der Justizkommission vom 20. Juli 2001 im Verfahren Nr. JZ 2000/105.169, in welchem Verfahren der damalige Beschwerdeführer durch den gleichen Rechtsanwalt wie der heutige Beschwerdeführer vertreten war). An diesen Ausführungen ist uneingeschränkt festzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte, wenn er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätte, ohne weiteres ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (88 46 ff. ZPO) stellen können. Offenbar verfügt er aber über solche Mittel, hat er doch den Kostenvorschuss in der Zwischenzeit bereits bezahlt.
d) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, durch den Prozesskostenvorschuss von CHF 50’000.— werde auch die Waffengleichheit unter den Prozessparteien in verfassungsrechtlich relevanter Art tangiert.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall der Grundsatz der Waffengleichheit unter den Prozessparteien verletzt worden sein soll. Zum einen kann — wie in Erw. 3b und c dargelegt — die wirtschaftliche Potenz eines beklagten Haftpflichtversicherers aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung keine Rolle spielen. Zum anderen ist der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls durch einen Anwalt vertreten und keineswegs gehalten, «ein noch so billiges Angebot der Versicherung zu akzeptieren, nur um Ruhe zu haben und wenigstens in den nächsten zwei bis drei Jahren über genügende finanzielle Mittel zu verfügen». Es gibt andere Wege und Möglichkeiten, um einen allfälligen kurzfristigen finanziellen Engpass zu überwinden.
Justizkommission, 15. Juni 2007
§ 62 ZPO; Art. 754 ff. OR; Zulässigkeit einer Eventualwiderklage im Rahmen eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses
Aus den Erwägungen:
16.
Die Beklagten 1 und 2 verlangen für den Fall der vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Klage die Zusprechung desselben Betrages in Gutheissung der