Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2007 95

Rubrum

Rechtspflege

Beteiligten» weit zu verstehen; er umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 11 306 E. 5.2.2 S. 327 mit weiteren Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführerin hat nun in keiner Weise dargetan, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Es ist offensichtlich, dass im fraglichen Aberkennungsprozess nicht ihr einziges Aktivum im Streit liegt. Sie behauptet aber auch nicht, dass weder die Aktionäre noch der Verwaltungsrat mittellos seien, geschweige denn, dass sie dafür den Nachweis leistet. Die Tatsache, dass sie ein Gesuch um Einleitung des Nachlassverfahrens einzureichen beabsichtigt, stellt entgegen ihrer Auffassung offensichtlich keinen solchen Ausnahmegrund dar (vgl. BGE 116 II 651 E. 2d S. 656). Abgesehen davon hat sie nicht einmal dargetan, dass sie tatsächlich nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um den Aberkennungsprozess zu finanzieren. Sie hat in ihrem Gesuch vom 12. Januar 2007 zwar Belege betreffend ihre finanzielle Situation in Aussicht gestellt, solche aber auch mit ihrer Beschwerde nicht eingereicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin in keiner Weise zu beanstanden.

Justizkommission, 1. Februar 2007

§ 46 ff. ZPO — Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bei Rechtsmissbrauch. Verbraucht ein Gesuchsteller im Hinblick auf einen anstehenden oder bereits rechtshängigen Prozess ohne Not und im Vertrauen auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geradezu mutwillig einen vorhandenen Vermögenswert, welcher zur Deckung der anfallenden Prozesskosten problemlos ausreichen würde, kann ihm die unentgeltliche Prozessführung wegen rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit verweigert werden. In casu werden die Bezahlung hoher Anwaltskosten und die Rückzahlung einer nicht fälligen Darlehensschuld als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Aus den Erwägungen

1.

a) Die Vorinstanz führte zur Begründung der Gesuchsabweisung aus, die Beschwerdeführer würden u. a. sinngemäss geltend machen, Anfang März 2007 sei auf ihre Rechnung ein Guthaben von CHF 83’539.70 auf das Treuhandkonto von Rechtsanwalt Z. überwiesen worden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 sei die Raiffeisenbank am Rigi angewiesen worden, diesen Betrag umgehend nach Erhalt

Rechtspflege

einerseits an K. E. als Rückzahlung für gewährte Darlehen und andererseits an «ZLAW)» als Anzahlung an die Honorarkosten aus den diversen Mandaten, welche nicht Gegenstand der unentgeltlichen Rechtspflege seien, weiterzuleiten. Es stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch i. S. v. Art. 2 Abs. 2 ZGB dar, einerseits eine Zahlung an seine Rechtsanwälte bzw. Gläubiger zu leisten und andererseits zugleich zu behaupten, man sei i. S. v. § 46 ff. ZPO bedürftig. Dem Gesuch sei bereits unter diesem Aspekt die Grundlage entzogen. (...)

2.

a) Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, wird gemäss § 46 Abs. 1 ZPO auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint. (...)

b) Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf, bzw. ein vorhandener Vermögenswert, ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sodann nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bestreiten, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht; auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss nach dieser Rechtsprechung seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können. Die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit ist nach Ansicht des Bundesgerichts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, sie muss indessen auf Fälle beschränkt bleiben, in welchen der Gesuchsteller gerade im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat (BGE 99 la 437; BGE 104 la 31; zum Ganzen auch Urteil 5P.218/2001 vom 03.09.2001).

Rechtspflege c) aa) Der Streitwert im Prozess Nr. A3 2006 10 beträgt CHF 1’250’000.—. Die voraussichtlichen, ordentlichen Prozesskosten der Beschwerdeführer für dieses Verfahren belaufen sich mithin auf schätzungsweise CHF 48’500.— (CHF 18’000.— Gerichtskostenvorschuss zuzüglich CHF 30’500.— Grundhonorar RA X. gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996). Diese Prozesskosten hätten die Beschwerdeführer aus den CHF 83’539.70, welche das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin 2 am 28. November 2006 zusprach, ohne weiteres decken können, wenn sie diesen Betrag nicht anderweitig verwendet hätten. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob der Verbrauch dieses Betrages im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

bb) Ausgehend von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Immerhin kann ein solches Verhalten mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles in analoger Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien auch darin erblickt werden, dass ein Gesuchsteller einen vorhandenen Vermögenswert, welcher zur Deckung der anfallenden Prozesskosten problemlos ausreichen würde, im Hinblick auf den Prozess ohne Not verbraucht. Ein solches Verhalten muss der vom Bundesgericht erwähnten Aufgabe einer Stelle zumindest dann gleichgesetzt werden, wenn die bereits bestehende Möglichkeit der selbständigen Prozessfinanzierung im Hinblick auf den anstehenden oder bereits rechtshängigen Prozess im Vertrauen auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geradezu mutwillig aufgegeben wird.

Im vorliegenden Fall trifft dies in erster Linie auf die Bezahlung der Anwaltskosten in der Höhe von CHF 35’000.— zu. Das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführer, durch notwendige, umfangreiche anwaltliche Beratungen sowohl für die Vergangenheitsbewältigung als auch für die Gestaltung der wirtschaftliche Zukunft des Beschwerdeführers 1 hätten sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ausstände «über der sechsstelligen Grenze» angehäuft, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass die anwaltliche Tätigkeit entgeltlich ist, und den Beschwerdeführern daraus mithin Schuldverpflichtungen erwachsen können. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung darf indessen nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern mittelbar mehr oder andere Mittel zur Verfügung stehen, als sie für die Führung eines normalen, bescheidenen Lebens wirklich benötigen (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 177). Ausserprozessuale Anwaltskosten für Beratungstätigkeiten in sechsstelliger Höhe gehören aber unter keinen Umständen mehr zu einer normalen, bescheidenen

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Lebensführung. Daran vermag selbstredend auch die geltend gemachte Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers 1 nichts zu ändern, welche vorliegend schon deshalb unbeachtlich ist, weil die Beschwerdeführerin 2 die deutsche Sprache problemlos beherrschen dürfte. Vielmehr handelt es sich bei den bezahlten Anwaltskosten eindeutig um Ausgaben für nicht notwendige Dienstleistungen mit Luxuscharakter, deren Berücksichtung in einer normalen Bedarfsrechnung ausgeschlossen wäre, da sie andernfalls — über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung — indirekt durch die Allgemeinheit finanziert würden. Exakt zu diesem verpönten Ergebnis würde es im vorliegenden Fall indessen führen, wenn die während der Rechtshängigkeit des Prozesses bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung vorgenommene Bezahlung der Anwaltskosten im Umfang von CHF 35’000.- toleriert würde. Die in Anbetracht der (behaupteten) Bedürftigkeit der Beschwerdeführer vollkommen unangemessenen Kosten für anwaltliche Beratungstätigkeiten würden damit zumindest indirekt durch die öffentliche Hand finanziert, was nicht dem Sinn und Zweck der unentgeltlichen Prozessführung entspricht. Da die Beschwerdeführer dieses verpönte Resultat durch einen Verzicht auf die ohne Not vorgenommene Zahlung ohne Weiteres hätten verhindern können, muss ihr gegenteiliges Verhalten in diesem Punkt als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.

Dasselbe gilt vorliegend auch für die Rückzahlung der Darlehensschuld von CHF 50’000.— an K. E.. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, K. E. habe ihnen insgesamt Darlehen in der Höhe von über CHF 307’000.— gewährt, und sie seien — zufolge Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers 1 — weiterhin darauf angewiesen, Darlehen von K. E. zu erhalten, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine Rückzahlung von ca. 10% der Darlehenssumme sei auch deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil K. E. in der Zwischenzeit weitere Darlehen an sie ausgerichtet habe. Diese Ausführungen der Beschwerdeführer leiden schon deshalb an einem inneren Widerspruch, weil objektiv betrachtet kein vernünftiger Grund dafür besteht, dass eine bedürftige Familie einem Darlehensgeber, welcher angeblich ihren Lebensunterhalt mit mehreren Hunderttausend Franken bereits vollumfänglich finanziert, CHF 50’000.— «zurückbezahlt», nur um diesen Betrag anschliessend als — notabene verzinsliches — Darlehen umgehend zurückzuerhalten. Sinnvoll erscheint ein solches Verhalten allerdings dann, wenn sich die Beschwerdeführer mit Blick auf das hängige UP-Verfahren dieses relativ hohen Betrages gleichsam «entledigen» wollten. Für diesen Erklärungsansatz spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht geltend machen, sie hätten einen bestimmten (Rück-)Zahlungstermin seitens von K. E. einhalten müssen. (...)

Justizkommission, 21. November 2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2007; der Erlass wurde am 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.