JZ 2008 134
Rubrum
Rechtspflege
verlangt wird, denn wird keine solche Urteilsausfertigung verlangt, erwächst das Urteil ohne weiteres in Rechtskraft. Mit Bezug auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels gilt das Urteil somit erst als eröffnet, wenn der Entscheid motiviert zugestellt worden ist. In diesem Sinne muss nach der Revision von § 78 GOG auch § 82 Abs. 1 StPO verstanden werden, nach welchem die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen ist.
Justizkommission, 5. November 2008
4. Internationales Zivilprozessrecht
Art. 50 LugÜ. – Voraussetzungen der Vollstreckung einer ausländischen öffentlichen Urkunde i.S.v. Art. 50 LugÜ im Verfahren zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Aus den Erwägungen
(…)
4.
Gemäss Art. 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde (Abs. 1). Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind (Abs. 2), und die Vorschriften des 3. Abschnittes des Titels III (Artikel 46–49 LugÜ) sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 3).
4.1
Die vollstreckbare öffentliche Urkunde enthält in der Regel die notarielle Verurkundung eines der Dispositionsfreiheit privater Parteien unterliegenden Anspruchs. Der Schuldner unterwirft sich für den Fall der Nichterfüllung der versprochenen Leistung der sofortigen Zwangsvollstreckung, sei es durch eine ausdrückliche Unterwerfungsklausel in der Erklärung oder durch eine von der Urkundsperson angefügte Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger kann alsdann die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne zuerst ein Erkenntnisverfahren über die Forderung einleiten zu müssen. Falls
Rechtspflege
der Schuldner den Bestand der Forderung bestreiten will, kann er die Vollstreckung nur durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage (in Deutschland Vollstreckungsgegenklage genannt) stoppen (Georg Naegeli in: Dasser/Oberhammer (Hrsg.), Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, N 1 ff. zu Art. 50).
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die vorliegende vollstreckbare zweite Ausfertigung der vom Notar K.S. am 17. April 2001 errichteten Urkundenrolle Nr. 621/2001N betreffend die notarielle Beurkundung einer Grundschuldbestellung die Anforderungen an eine öffentliche Urkunde i.S. von Art. 50 LugÜ erfüllt. Namentlich ist unbestritten, dass die Beurkundung von einer Behörde (hier Notar) vorgenommen wurde und sich auf den Inhalt der Erklärung bezieht und dass die Urkunde in Deutschland als solche vollstreckbar ist (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 13 zu Art. 50). Auch sind die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 46 und 47 LugÜ unbestrittenermassen gegeben, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält. Eine solche öffentliche Urkunde berechtigt mithin zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gemäss Art. 31 ff. LugÜ in der Schweiz vollstreckbar erklärt wird (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 50; Visinoni-Meyer, Die Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 50 LugÜ in der Schweiz: Definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel, in: Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 424 ff.; Schwander, Vollstreckbare öffentliche Urkunden – Rechtsnatur, Verfahren der Erstellung und der Vollstreckung, in: AJP 2006, S. 676 ff., S. 674). Der nicht näher substantiierte Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei diesem Liegenschaftskauf um ein betrügerisches Geschäft gehandelt habe und die Forderung der Beschwerdegegnerin daher nicht bestehe, vermag dagegen nicht anzukommen. Es handelt sich dabei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers, die durch nichts belegt sind. Er behält sich denn auch lediglich vor, eine Strafanzeige einzureichen. Auch die Auffassung des Beschwerdeführers wonach die Beschwerdegegnerin «zweimal kassieren» wolle, erscheint aufgrund der Akten unbegründet, wie bereits die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin, die offenbar bei der Verwertung der Grundpfandsicherheit zu Verlust gekommen ist, kann auf den persönlich haftenden Beschwerdeführer für diesen Ausfall zurückgreifen. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Übrigen die Höhe der Schuld und die geforderten Zinsen nicht substantiiert bestreitet, erweist sich seine Beschwerde offensichtlich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Justizkommission, 30. Dezember 2008