JZ 2008 139
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 271 f. SchKG, Art. 132 Abs. 2 ZGB. – Die Ausstellung eines Arrestbefehls für eine Forderung auf Sicherheitsleistung zukünftiger Unterhaltsansprüche ist zulässig.
Aus den Erwägungen
3.1
Der Arrestrichter wies in der angefochtenen Verfügung im Weiteren das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit eine den Betrag von CHF 41’080.70 (verfallene Unterhaltsbeiträge von Februar bis November 2008) übersteigende Arrestforderung geltend gemacht wurde. Zur Begründung hielt er fest, dass die Arrestlegung für zukünftige Unterhaltsansprüche mangels Bestand der Forderung zur Zeit nicht möglich sei, zumal über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Sicherstellung dieser Forderungen im Umfang von CHF 350’000.– noch nicht entschieden worden sei.
3.2
Dagegen trägt die Beschwerdeführerin vor, der Arrestrichter verkenne damit, dass gestützt auf das Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 1990 bereits materiell rechtskräftig entschieden sei, dass ihr der Beschwerdegegner auch künftig Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich etwas mehr als CHF 4’000.–, mithin jährlich rund CHF 50’000.– bezahlen müsse. Eine entsprechende Forderung bestehe somit grundsätzlich, auch wenn sie zur Zeit noch nicht fällig sei. Weiter verkenne der Arrestrichter, dass sie – die Beschwerdeführerin – gemäss Art. 132 ZGB von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche habe. Diesen Anspruch habe sie mit Datum vom 6. November 2008 beim Bezirksgericht B. auch gerichtlich eingeklagt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass die Unterhaltszahlungen für die nächsten sieben Jahre sicherzustellen seien, womit sie auf einen Betrag von CHF 350’000.– gekommen sei. Auch wenn das zuständige Gericht noch nicht über diesen Sicherstellungsanspruch entschieden habe, sei der Bestand einer entsprechenden Forderung doch wohl zumindest glaubhaft gemacht und mit der Klageeinleitung auch fällig geworden.
3.3
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die künftigen Unterhaltsbeiträge hätten aufgrund des Scheidungsurteils des Obergerichts Zürich vom 30. März 1990 grundsätzlich Bestand, auch wenn sie noch nicht fällig seien, kann nicht beigepflichtet werden. Zukünftige Forderungen bestehen noch nicht, auch nicht solche, die wahrscheinlich entstehen werden, wie Alimente oder Saläransprüche (Stoffel, a.a.O., N 24 zu Art. 271). Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Forderung auf Sicherheitsleistung der zukünftigen Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 350’000.– glaubhaft gemacht hat.
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3.4.1
Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
3.4.2
Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge seit Februar 2008 gänzlich eingestellt. Zur Stützung dieser Darstellung reichte die Beschwerdeführerin ein an ihre Rechtsvertreterin gerichtetes Schreiben von X., der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners, vom 29. April 2008 ein, wonach der Beschwerdegegner mittellos sei und nur die AHV zum Leben habe, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Gemäss den eingereichten Bescheinigungen hat sich der Beschwerdegegner sodann bereits per Ende November 2007 von seinem letzten ordentlichen Wohnsitz in C. ohne Adressangabe nach Thailand abgemeldet. Ferner legte die Beschwerdeführerin einen öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag vom 16. Januar 2003 ins Recht, gemäss welchem der Beschwerdegegner 21 Stockwerkeigentumswohnungen in der Gemeinde Z. an seine damalige Konkubinatspartnerin X. abtrat und zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass diese Immobilien an den Beschwerdegegner zurückfallen, falls X. vor dem Beschwerdeführer versterben sollte oder das Konkubinatsverhältnis infolge Trennung aufgelöst wird. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner die Erfüllung der Unterhaltspflicht beharrlich verweigert, sondern auch, dass er einen Teil seines Vermögens beiseite schafft. Die ersten beiden Voraussetzungen zur Anordnung einer Sicherheitsleistung sind damit hinreichend dargetan. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist für eine Sicherstellung weiter erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner in der Lage ist, die ihm auferlegte Sicherstellungspflicht zu erfüllen (Ingeborg Schwenzer, in: FamKommentar, Bern 2005, N 11 zu Art. 132). Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner teilweise zusammen mit X. bei der Migros Bank in A. über diverse Konti verfügt, die per 1. Oktober 2008 einen Saldo von mehr als CHF 520’000.– aufgewiesen haben. Belegt ist ferner die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner und X. bei der Migros Bank ein Wertschriftendepot unterhalten, das per 1. Oktober 2008 einen Bestand von rund CHF 32’000.– hatte. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin eine Leistungsabrechnung der Winterthur-Columna Stiftung vom 22. April 2002 ein, wonach dem Beschwerdegegner aufgrund des errechten Pensionsalters am 1. Mai 2002 ein
Altersguthaben von rund CHF 1,2 Mio. überwiesen wurde. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Leistung der
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von der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht B. geltend gemachten Sicherheitsleistung von CHF 350’000.– in der Lage ist. Die Forderung auf Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 350’000.– ist damit glaubhaft gemacht.
3.5
Die Arrestbewilligung setzt nach Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass nebst der Arrestforderung (Ziff. 1) auch ein Arrestgrund (Ziff. 2) sowie das Vorhandensein von Vermögensgegenständen (Ziff. 3) glaubhaft gemacht werden. Die Arrestforderung von CHF 350’000.– als Sicherheitsleistung ist, wie vorstehend erwähnt, glaubhaft gemacht worden. Ferner hat der Arrestrichter in seinem Arrestbefehl vom 13. November 2008 zutreffend erkannt, dass auch der Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und das Vorhandensein von Vermögensgegenständen glaubhaft gemacht wurden. Somit ist für diese Arrestforderung im Rahmen dieses Arrestbefehls der Arrest ebenfalls zu bewilligen.
Justizkommission, 20. Januar 2009