Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2008 72

Rubrum

Rechtspflege

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, diese als Revisionsbegehren an das Friedensrichteramt der Stadt Zug zu überweisen.

Justizkommission, 20. August 2008

§ 208 ZPO. – Gegen die Anordnung eines Gutachtens und die Bestimmung des Experten durch den Referenten im ordentlichen Prozess ist einzig die Einsprache an das Kollegialgericht möglich (§ 94 Abs. 3 ZPO); eine Beschwerde an die Justizkommission ist in diesem Fall hingegen ausgeschlossen.

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO ist die Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts zulässig gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Friedensrichter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerichtes, wenn klare Prozessvorschriften verletzt worden sind oder die Entscheidung einen der im Gesetz namentlich und abschliessend aufgezählten Fälle (lit. a bis f) zum Gegenstand hat. Nach der Praxis der Justizkommission ist die Beschwerde gestützt auf diese Bestimmung auch gegen prozessleitende Verfügungen des kantonsgerichtlichen Referenten zulässig, sofern es sich nicht um einen Beweisbescheid im Sinne von § 94 Abs. 2 ZPO handelt, gegen den die Einsprache möglich ist (JZ 1996/59.113; JZ 1994/79.141; JZ 1999/3; GVP 1981/82, S. 141 f.). Daran hat die Neufassung von § 208 Ziff. 4 ZPO vom 16. Dezember 1999 nichts geändert. Die Gesetzesnovelle brachte lediglich eine Erweiterung der abschliessenden Aufzählung der Fälle, in denen die Beschwerde zulässig ist.

2.

Die Anordnung eines Gutachtens und die Bestimmung des Experten fällt grundsätzlich in die Kompetenz des Referenten (§ 89 ff. ZPO). Es stellt dies eine Beweisverfügung dar. Damit ist es auch Sache des Referenten, über allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den nominierten Experten zu befinden. Gegen dessen Verfügung ist aber einzig die Einsprache an das Kollegialgericht möglich (§ 94 Abs. 3 ZPO); eine Beschwerde an die Justizkommission ist mithin ausgeschlossen (JZ 2006/131 unter Hinweis auf GVP 1985/86, S. 125; GVP 1981/82, S. 41 f.; JZ 2004/19; JZ 1996/59; JZ 1994/79; JZ 1993/3). Auch der Einspracheentscheid des Kantonsgerichts kann in analoger Anwendung von § 154 Abs. 4 ZPO nur mit der Hauptsache weitergezogen werden (JZ 2001/133).

Rechtspflege

3.

Auf die vorliegende Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden. (…)

Justizkommission, 15. Juli 2008

§ 14 AnwT. – Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann nicht im Namen seines Mandanten eine höhere Parteientschädigung verlangen, da dies zu Lasten des Mandanten ginge. Der Rechtsvertreter hat ein derartiges Begehren in eigenem Namen zu stellen.

Aus den Erwägungen: (…)

4.

Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT). (…) Dem Kläger wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 23. Mai 2006 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistands gewährt. Dem klägerischen Rechtsvertreter sprach das Kantonsgericht eine nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung zu Lasten der Gerichtskasse zu. Dabei erachtete es jedoch den vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von 63,84 Stunden als übersetzt. Gerechtfertigt seien 35 Stunden respektive ein Honorar von total CHF 7’086.15 (inkl. Auslagen und MWSt). Der klägerische Rechtsvertreter rügt in der Berufungsschrift die Kürzung seines Aufwands um rund einen Drittel; es sei ihm der volle Stundenaufwand seit dem 1. Dezember 2005 von CHF 9’732.40 zu vergüten. Eine derartige Erhöhung der klägerischen Parteientschädigung ginge jedoch zu Lasten des Klägers. Selbst wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter (teilweise) aus der Staatskasse entschädigt wird, so hat der Kläger dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn er zu Vermögen gelangt. Aus diesem Grund kann der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht im Namen des Klägers eine höhere Entschädigung verlangen, wie er dies mit der Berufungsschrift getan hat; er müsste dies vielmehr in eigenem Namen tun. Soweit der klägerische Rechtsvertreter im Namen des Klägers eine Erhöhung seiner Entschädigung verlangt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. (…)

Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. September 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 89, Art. 94, Art. 154 und Art. 208 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.