Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2008 75

Rubrum

Rechtspflege

§ 51bis ZPO, §§ 1 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Rückerstattung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren. – Kommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses zu Vermögen, so hat sie dem Staat die erlassenen Kosten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. In einem solchen Fall hat das Gericht die betreffende Partei aufzufordern, die fraglichen Kosten zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass und inwiefern sie trotz des Prozessausgangs nicht zu Vermögen gekommen sei.

Aus den Erwägungen

(…)

2.

Nach der zugerischen Prozessordnung bewirkt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht die endgültige Übernahme der Gerichtskosten sowie der Kosten des zugeteilten Rechtsbeistandes durch den Staat. Es handelt sich dabei lediglich um eine vorläufige staatliche Kostenübernahme. Kommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege zu Vermögen, so hat sie gemäss § 51 bis ZPO dem Staat die erlassenen Kosten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. In der Zivilprozessordnung ist allerdings weder die Zuständigkeit noch das Verfahren für die Rückforderung der vom Staat für die unentgeltliche Prozessführung vorgeschossenen Kosten geregelt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in der Verordnung des Obergerichts über die Rückerstattung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren vom 17. Januar 2006 (BGS 161.73). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erinnern die Gerichte und Ämter der Zivil- und Strafrechtspflege bzw. die Gerichtskasse die Parteien, welchen die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens periodisch an die vorläufig erlassenen Kosten. Sie fordern sie auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass sie nicht zu Vermögen gekommen sind. Das Gleiche gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung für den Fall, dass das Gericht bzw. Amt Kenntnis von einem Vermögensanfall erhält. Über das Vorhandensein von Vermögen gemäss § 51 bis ZPO und darüber, ob und in welchem Umfang die erlassenen bzw. vorgeschossenen Kosten zurückzuerstatten sind, entscheidet nach § 2 der Verordnung im Streitfall das Kantonsgerichtspräsidium in Zivilsachen bzw. das Strafgerichtspräsidium in Strafsachen. § 3 der Verordnung bestimmt, dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über das summarische Verfahren gemäss § 126 ff. ZPO richtet. Daraus

Rechtspflege

folgt u.a. auch, dass gegen den Entscheid des Summarrichters die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist (§ 208 Ziff 1 ZPO).

2.1

In Ziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses wurde die Beschwerdeführerin – vorbehaltlos – verpflichtet, die ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’976.10 dem Staat zu ersetzen. Nach der vorerwähnten Regelung war die 2. Abteilung des Kantonsgerichts indes nicht zuständig, im Beschluss, mit welchem die Klage zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben wurde, über die Rückerstattung der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Kosten – abschliessend – zu befinden. Vielmehr hätte das Gericht die Beschwerdeführerin einzig auffordern dürfen, den fraglichen Betrag zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass und inwiefern sie trotz des Prozessausganges bzw. des Vergleichs nicht zu Vermögen gekommen sei. Es hat durch sein Vorgehen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch das rechtliche Gehör verweigert, da sich diese vor dem Entscheid nicht dazu äussern konnte, ob sie aufgrund des Prozessausganges in der Lage sei, die Prozesskosten zu zahlen.

2.2

Die Beschwerde erweist sich mithin insofern als begründet, als Absatz 2 von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und wie folgt zu ersetzen ist: «RA lic.iur. X.Y. wird mit CHF 6’976.10 (Honorar CHF 6’483.33, MWSt CHF 492.75) aus der Staatskasse entschädigt. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass sie nicht zu Vermögen gelangt ist.»

3.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, dass und weshalb sie der Auffassung ist, durch den ihr vergleichsweise von der Beklagten zugesprochenen Betrag von CHF 13’000.– nicht im Sinne von § 51 bis ZPO zu Vermögen gelangt zu sein, wird das Kantonsgericht bzw. die Gerichtskasse zu prüfen haben, ob es bzw. sie den Standpunkt der Beschwerdeführerin aufgrund deren Darlegungen und der eingereichten Belege teilt und deshalb einstweilen auf die Rückerstattung der Kosten verzichtet. Andernfalls wird es die Sache – allenfalls nach vorgängiger Ergänzung – an den Summarrichter zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung überweisen. In diesem Sinne sind die Akten des Beschwerdeverfahrens an das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, zu überweisen.

Justizkommission, 24. September 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 51bis, Art. 126 und Art. 208 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.