Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2008 78

Rubrum

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§ 208 ZPO; § 92 ZPO. – Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide im summarischen Verfahren (E. 1.2). Unzulässigkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 92 ZPO im summarischen Verfahren (E.1.3). Kostenauflage im Beschwerdeverfahren trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz, da die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung in casu bei Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrecht erkennbar gewesen wäre (E.2).

Aus den Erwägungen

1.1

Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an die Justizkommission ist in § 208 ZPO abschliessend geregelt. Nach § 208 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde gegen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren gegeben, wenn der Streitwert CHF 500.– übersteigt oder unbestimmt ist. Ausgeschlossen ist die Beschwerde dagegen grundsätzlich gegen prozessleitende Verfügungen, die im Laufe des summarischen Verfahrens ergehen, und zwar deshalb weil der Hauptzweck des summarischen Verfahrens, die rasche Erledigung des Streitfalles, durch die selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen umgangen werden könnte und zusammen mit dem Endentscheid ohnehin das ganze vorausgegangene Verfahren gerügt werden kann (vgl. GVP 2003, S. 221; Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Baar 1951, S. 64).

1.2

Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Gesuchsverfahren erhobenen materiellen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2008 verworfen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer einlässlichen Gesuchsantwort angesetzt. Entgegen der Beschwerdeführerin stellt die angefochtene Verfügung somit offensichtlich keine beschwerdefähige Erledigungsverfügung i.S.v. § 208 Ziff. 1 ZPO, sondern vielmehr einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zur Bejahung einer streitigen, materiellen Anspruchsvoraussetzung dar.

Es handelt sich dabei auch nicht um eine den weiteren Verfahrensgang betreffende prozessleitende Verfügung, die in einem summarischen Verfahren wie erwähnt ohnehin nicht der Beschwerde an die Justizkommission unterläge. Anders als im Falle der Negierung der Aktivlegitimation liegt bei der Bejahung der Sachlegitimation kein Endentscheid vor, sondern lediglich ein Entscheid über eine materielle Vorfrage des Rechtsstreites; mithin ein Zwischen- bzw. Vorentscheid. Damit fehlt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

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1.3

Die angefochtene Verfügung stellt aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt kein zulässiges Anfechtungsobjekt der zivilprozessualen Beschwerde nach § 208 ZPO dar. Die in § 92 ZPO statuierte Befugnis des Referenten im ordentlichen Verfahren, dieses auf einzelne formelle Einwände oder einzelne gegen den Anspruch erhobene Einreden zu beschränken, setzt voraus, dass durch den vorgezogenen Entscheid über solche Fragen ein Endurteil in der Sache herbeigeführt werden kann, und dient mithin der Verfahrensabkürzung durch Vermeidung zeit- und kostenaufwändiger Beweisverfahren, deren Durchführung sich im Nachhinein als unnötig erweisen könnte. Eine Verfahrensbeschränkung ist deshalb im Einzelfall nur dann sinnvoll, wenn dadurch der Umfang der Beweisführung eingeschränkt wird, und sie darf auch nur mit Bezug auf solche Fragen erfolgen, durch deren vorgezogene Beurteilung der Prozess seinen Abschluss finden kann. Die etappenweise Durchführung des Verfahrens mit dem Erlass von Vor- und Zwischenentscheiden ohne diesen Nutzen ist dagegen verpönt. Da die Beweisführung im summarischen Verfahren indessen ohnehin verkürzt ist und auch kein unnötiger Beweisaufwand droht, den es zu vermeiden gälte, entfällt das nach der ratio legis von § 92 ZPO massgebliche Motiv für eine Verfahrensbeschränkung zum Vornherein. Umgekehrt steigt dagegen, wie gerade auch der vorliegende Fall illustriert, die Gefahr der verpönten etappenweisen Durchführung des Verfahrens, welche aufgrund der daraus resultierenden Verzögerungen dem Wesen des summarischen Verfahrens als abgekürztem und vereinfachtem Verfahren diametral widerspricht. Daraus erhellt, dass die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne streitige formelle oder materielle Fragen durch analoge Anwendung von § 92 ZPO im summarischen Verfahren unzulässig ist (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 264; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, Art. 182 N 1, Art. 196 N 2a, Art. 306 N 3). Ist aber eine Verfahrensbeschränkung im summarischen Verfahren bereits an sich unzulässig, muss es auch die separate Beurteilung einer zum Gegenstand einer solchen Verfahrensbeschränkung gemachten Frage in einem selbständig ausgefällten Zwischenentscheid sein. Konsequenterweise verbietet sich auch die materielle

Behandlung einer Beschwerde, die wie in casu gegen einen solchen unzulässigen Zwischenentscheid gerichtet ist, weshalb auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.1

Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat nun allerdings ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien gestützt auf das Prinzip

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von Treu und Glauben (Art. 9 BV) aus einer unrichtigen behördlichen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGE 134 I 199; BGE 119 IV 334). Das bedeutet, dass ein Absehen von der Auferlegung von Kosten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2002 vom 13. März 2003, E.2). Allerdings geniesst nach dieser Rechtsprechung nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Bloss eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei oder ihres Vertreters soll aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine solche dann vor, wenn der Private oder sein Rechtsanwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch die Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können (BGE 124 I 255 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Fehler vorliege, ist sodann an die Sorgfalt des Anwalts ein strengerer Massstab anzulegen als an jene eines rechtsunkundigen, nicht vertretenen Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2002 E. 2; zum Ganzen auch JZ 2003 110; JS 2006 37).

2.2

Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits nach Konsultation des zugerischen Verfahrensrechts erkennen können, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegt, zumal die Beschwerde, wie vorstehend ausgeführt, nach dem klaren Gesetzeswortlaut im summarischen Verfahren nur gegen Erledigungsverfügungen, nicht aber gegen materielle Vor- oder Zwischenentscheide, zulässig ist. Unter diesen Umständen muss es aber bei der Kostenauflage an die Beschwerdeführerin sein Bewenden haben. Eine Parteientschädigung hat sie den Beschwerdegegnern dagegen schon mangels Einbezugs derselben in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bezahlen.

Justizkommission, 20. August 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 38, Art. 92 und Art. 208 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.