JZ 2009 164
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 3. A., N 156 ff. zu Art. 730 ZGB). Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob und inwiefern der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung in casu realobligatorische Wirkung zukommt, vom genauen Wortlaut des Grundbucheintrags abhängt (vgl. BGE 124 III 292 m.w.H.; ferner Etienne Petitpierre, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. A., N 16a zu Art. 741 ZGB), welcher mangels Einreichung eines entsprechenden Belegs nicht bekannt ist. Da die Frage der realobligatorischen Wirkung der Vereinbarung betreffend Wegrechtsentschädigung indes ohnehin materiell-rechtlicher Natur ist, wäre ihre Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens selbst dann nicht statthaft gewesen, wenn der Beschwerdegegner den Wortlaut des Grundbucheintrags durch Einreichung eines Auszugs belegt hätte. Vielmehr hätte die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Wegrechtsentschädigung vorliegend nur durch den urkundlichen Beleg einer rechtsgeschäftlichen Überbindung bzw. Übernahme der fraglichen Schuld durch sie rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Den entsprechenden urkundlichen Nachweis hat der Beschwerdegegner freilich nicht erbracht, weshalb er zur Geltendmachung seiner Forderung ins ordentliche Verfahren verwiesen werden muss.
Justizkommission, 12. August 2009
Art. 82 SchKG. – Für einen vertraglichen Selbstbehalt, der weder in dem vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag noch in den AVB, deren Erhalt der Versicherungsnehmer unterschriftlich bestätigt hat, sondern nur in der vom Versicherungsnehmer nicht unterzeichneten Versicherungspolice beziffert ist, kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
Aus den Erwägungen
1.
Der erstinstanzliche Richter führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs aus, im vorliegenden Fall setzten weder der vom Beschwerdegegner unterzeichnete Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung noch die AVB den von der Beschwerdeführerin geforderten Selbstbehalt betragsmässig fest. Vielmehr beziffere erst die Versicherungspolice vom 1. März 2007 den genannten Selbstbehalt mit CHF 1’500.– betragsmässig genau. Dieses Dokument stelle jedoch mangels Unterschrift des Beschwerdegegners keinen provisorischen
Schuldbetreibung und Konkurs
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für den geltend gemachten Selbstbehalt von CHF 1’500.– liege daher kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.
2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Versicherungsantrag vom 4. November 2006 habe der Beschwerdegegner gemäss Art. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrags mit den darin enthaltenen Bedingungen gestellt. Mit Versicherungspolice vom 1. März 2007 habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Bedingungen in schriftlicher Form bestätigt. Erst durch dieses Akzept (Zusendung der Versicherungspolice) sei der Versicherungsvertrag und somit die Pflicht zur Tragung des vereinbarten Selbstbehaltes bei Eintritt eines Versicherungsfalles zustande gekommen. Da der Beschwerdegegner diese Versicherungspolice konkludent, durch Stillschweigen, genehmigt habe, sei dieser Vertrag zweifelsohne rechtsgültig zustande gekommen. Aus der Kombination des Versicherungsantrags und des Akzeptes ergebe sich eine zusammengesetzte Schuldanerkennung, worin die Höhe des Selbstbehalts klar beziffert sei. Eine solche Versicherungspolice gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.
3.1
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
3.2
Nach der Lehre und Rechtsprechung kann eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet resp. beurkundet worden sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen (resp. beurkundeten) Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene (resp. beurkundete) Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich indes daraus, dass die Forderungssumme bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung zumindest bestimmbar sein muss (vgl. Daniel Staehelin; in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 15 und 26 zu Art. 82 mit Hinweisen).
Schuldbetreibung und Konkurs
3.3
In dem vom Beschwerdegegner am 4. November 2006 unterzeichneten Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung wurde er als Hauptlenker bezeichnet. Zudem beantwortete der Beschwerdegegner die im Antrag gestellten Fragen, ob es weitere Lenker gebe, mit nein. In Art. 23 Ziff. 1 der AVB, deren Erhalt der Beschwerdegegner im Antrag unterschriftlich bestätigte, wird ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer pro Schadenfall den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt trägt. Zusätzlich zu diesem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt kommt gemäss Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB ein weiterer, kumulierbarer Selbstbehalt dazu, wenn der Lenker nicht dem im Antrag deklarierten Lenkerkreis angehört. Wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, wird damit weder im Antrag vom 4. November 2006 noch in den AVB die Höhe der vorerwähnten Selbstbehalte beziffert. Erst in der Versicherungspolice vom 1. März 2007 wurde der – vertragliche – Selbstbehalt gemäss Art. 23 Ziff. 1 AVB auf CHF 500.– festgesetzt und der zusätzliche, in Art. 23 Ziff. 2 lit. a AVB erwähnte Selbstbehalt für nicht deklarierte Lenker mit CHF 1’000.– beziffert. Dieses Dokument hat der Beschwerdegegner aber nicht unterzeichnet. Demnach war die Höhe der einzelnen Selbstbehalte zum Zeitpunkt der am 4. November 2006 erfolgten Unterzeichnung des Versicherungsantrags durch den Beschwerdegegner weder bestimmt noch bestimmbar. Damit fehlt es an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, unabhängig davon, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der geltend gemachten vorbehaltlosen Annahme der Police durch den Beschwerdegegner letztendlich zustande gekommen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat damit das Rechtsöffnungsgesuch für den geltend gemachten Selbstbehalt von CHF 1’500.– zu Recht abgewiesen, weshalb sein Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Justizkommission, 10. Dezember 2009
Art. 88 SchKG. – Frage, ob für die Fortsetzung der Betreibung eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt werden darf.
Aus den Erwägungen:
1.
Mittlerweise wurde über die Schuldnerin mit Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Juni 2009 der Konkurs eröffnet. Mit der Konkurseröffnung wurde die Betreibung des Betreibungsamtes X., bezüglich derer die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei für die Fortsetzung der Betreibung keine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, aufgehoben