Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JZ 2010 148

Rubrum

Zivilrecht

2. Obligationenrecht

Art. 697h Abs. 2 OR. – Anforderungen an das schutzwürdige Einsichtsinteresse. Frage offen gelassen, ob ein solches Interesse stets bereits in der Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses des Ansprechers gegen die Gesellschaft erblickt werden kann. In casu wurde ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse bejaht, nachdem der Ansprecherin rechtskräftig die provisorische Rechtsöffnung für eine Millionenforderung gegen die Gesellschaft erteilt worden war (E. 3.3).

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Am 22. April 2010 wurde der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Steinhausen gegen die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 1’268’307.60 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2009 erteilt. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin am 14. Mai 2010 Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin. Die Klage ist zur Zeit des vorliegenden Entscheiddatums noch hängig.

Am 26. Juli 2010 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Kantonsgerichtspräsidium Zug und stellte den Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr in die Jahresrechnung und den Revisionsbericht 2009 Einsicht zu gewähren. Der Einzelrichter am Kantonsgericht hiess dieses Gesuch in der Folge gut.

Aus den Erwägungen

1.

Nach Art. 697h Abs. 2 OR müssen Aktiengesellschaften, deren Jahresrechnung nicht nach Absatz 1 derselben Bestimmung zu veröffentlichen ist, den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gewähren. Hinsichtlich des Umfangs des Einsichtsrechts kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (§ 79 Abs. 2 GOG). Voraussetzungen dieses Rechts sind zum einen die Gläubigereigenschaft des Ansprechers und zum anderen ein schutzwürdiges Interesse desselben an der Einsichtnahme. Da der Entscheid über das Einsichtsrecht – auch wenn er gemäss kantonalem Zivilprozessrecht im summarischen Verfahren ergeht – ein endgültiger ist, muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nur glaubhaft gemacht, sondern grundsätzlich bewiesen werden (BGE 120 II 352 ff., E. 2b). In Lehre und Rechtsprechung besteht indes Einigkeit darüber, dass sowohl an den Nachweis der Gläubigereigenschaft als auch an denjenigen eines schutzwürdigen Interesses keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Gefordert wird konkret, dass

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Gläubigereigenschaft und schutzwürdiges Interesse in hohem Masse glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.129/2004 E.4.2.1; Handelsgerichtspräsident St. Gallen, in: SJZ 96, 2000, S. 192 f.; zum alten Aktienrecht, unter dessen Geltung allerdings einzig der Nachweis der Gläubigereigenschaft erforderlich war, auch BGE 71 I 168 ff. E.4; BGE 111 II 281 ff. E. 2; je m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme liegt namentlich dann vor, wenn die Forderung des Gläubigers in ihrer Einbringlichkeit konkret gefährdet erscheint, also nicht fristgerecht beglichen wird, oder wenn andere Anzeichen vorliegen, die auf finanzielle Schwierigkeiten deuten. Nach weit verbreiteter Auffassung ist ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse überdies stets bereits dann zu bejahen, wenn der Ansprecher einen nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozess gegen die Gesellschaft eingeleitet hat (vgl. Rolf H. Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, Art. 697h OR, N 7; so offenbar auch das Bundesgericht in Urteil 4C.129/2004 E.4.2.1; je m.w.H.).

(…)

3.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses durch einen Ansprecher per se noch kein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 697h Abs. 2 OR zu begründen vermag, hat einiges für sich. In der Tat bestünde nämlich die Gefahr, dass Prozesse auch bloss mit dem Ziel der Begründung eines Einsichtsrechts eingeleitet würden. Im Übrigen kann der Umstand, dass sich eine Aktiengesellschaft auf einen Prozess über eine gegen sie erhobene Forderung einlässt in den meisten Fällen auch zuungunsten des Ansprechers interpretiert werden, d.h. so, dass dessen behauptete Ansprüche streitig, und mithin auch dessen Gläubigereigenschaft zweifelhaft ist (vgl. BGE 71 I 165 ff. E. 5). Aufgrund der konkreten Umstände kann die Frage, ob die Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft für sich allein in jedem Fall ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse begründet, in casu freilich gerade offen bleiben. Es fällt nämlich in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren in zwei Instanzen gegen die Beschwerdeführerin obsiegt hat, was konkret bedeutet, dass ihre Forderung nach summarischer Prüfung durch den ins Recht gelegten Rechtsöffnungstitel im Umfang von rund CHF 1,268 Mio. ausgewiesen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist m.a.W. mit hoher Wahrscheinlichkeit Gläubigerin einer Millionenforderung gegenüber der Beschwerdeführerin. Dieser Sachlage muss bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses Rechnung getragen werden, denn es ist klar, dass die Einbringlichkeit einer Millionenforderung eher gefährdet erscheint als diejenige einer Bagatellforderung bzw. einer solchen im Umfang von einigen tausend Franken. Die Beschwerdegegnerin weist nun vorliegend darüber hinaus auf den Um-

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stand hin, dass der die Mindestabnahmeverpflichtung der Beschwerdeführerin enthaltende Appendix 4 zum Rahmenvertrag zwischen den Parteien aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten mehrmals geändert werden musste. Einen strikten Beweis für die behaupteten Liquiditätsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin damit zwar nicht erbracht. Die gesamten Umstände lassen die diesbezügliche Darstellung der Beschwerdegegnerin indes als sehr wahrscheinlich erscheinen. Denn erstens wurden in den geänderten Appendizes jeweils primär die Zahlungstermine für die Medizinalprodukte zeitlich nach hinten verschoben bzw. Vorauszahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin zuerst gemildert und letztlich ganz aufgehoben. Und zweitens enthalten die fraglichen Dokumente keinerlei Anhaltspunkte für die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Grund für die Änderung der Zahlungsmodalitäten in der Unverkäuflichkeit der Produkte wegen eines zu hohen Endpreises gelegen haben sollte. Es ist denn auch nicht einsehbar, weshalb die Parteien in diesem Falle die Zahlungsmodalitäten und nicht direkt den angeblich vorgeschriebenen, zu hohen Endverkaufspreis geändert haben sollten. Zusammenfassend erscheint es somit als sehr wahrscheinlich, dass die wiederholte Revision von Appendix 4 zum Rahmenvertrag im Verlaufe des Jahres 2008 ihren Grund in den Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin hatte. In Anbetracht der absoluten Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Forderung genügt dieser Umstand jedenfalls zur Begründung eines aktuellen, schutzwürdigen Einsichtsinteresses i.S.v. Art. 697h Abs. 2 OR. Denn war die Einbringlichkeit einer derart bedeutenden Forderung vor bloss zwei Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet, besteht Grund zur Annahme, dass dieser Zustand auch heute noch besteht, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Umstände anführt, welche auf eine erhebliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation seit damals schliessen lassen würden. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. (…)

Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, 23. Dezember 2010 (vom Bundesgericht mit Urteil 4A_69/2011 vom 29. März 2011 bestätigt)

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR – Voraussetzungen für die Einsetzung eines Sachwalters

Aus den Erwägungen:

5.

Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann gemäss Art. 731b Abs. 1 OR ein Aktionär, Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 697h und Art. 731b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.