Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A BD 2005 008

Rubrum

Zwischenentscheid der Baudirektion vom 8. August 2005 in einem Beschwerdeverfahren des Regierungsrates

Regeste

Aus den Erwägungen: 3. Gemäss § 12 Abs. 2 des Gemeindegesetzes stehen Protokolle der Gemeindebehörden und Kommissionen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Einsicht keine persönlichen Interessen Dritter verletzt. Ausgenommen sind Protokolle oder Akten, die vertraulich oder geheim sind. Der Regierungsrat führte im Schreiben vom... an den Gemeinderat X aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in X hat und dort stimmberechtigt sei. Es steht dem Beschwerdeführer somit das Recht zu, in das Protokoll der gemeindlichen PBK Einblick zu nehmen. Das berechtigte Interesse, das ein Erfordernis für die Akteneinsicht ist, besitzt der Beschwerdeführer auch deshalb, weil er vom umstrittenen Bauvorhaben der Gemeinde betroffen ist. Persönliche Interessen Dritter werden nicht verletzt und es sprechen auch nicht Gründe der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit der Unterlagen gegen das Akteneinsichtsrecht. Das Gemeindegesetz des Kantons Zug unterscheidet im Gesetz nicht zwischen verschiedenen Kommissionen, was nebst dem Wortlaut von § 12 auch die systematische Einordnung unter dem 1. Titel «Gemeinsame Bestimmungen» und dem 3. Abschnitt «Grundsätze der Geschäftsführung» zeigt. Hinzuweisen ist auch auf § 16 VRG, der im Beschwerdeverfahren ein Akteneinsichtsrecht vorsieht. 4. Der im Schreiben der Gemeinde X vom ... zitierte Regierungsratsbeschluss aus dem Kanton Schwyz ist nicht massgeblich, da dieser auf § 22 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 beruht, welcher mit § 12 GG des Kantons Zug nicht deckungsgleich ist. Der vom Beschwerdegegner ebenfalls zitierte Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass sich der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften richtet (BGE 101 Ia 309 E. 1 lit. a S. 310). In den Erwägungen jenes Entscheides ging es um die Prüfung, ob die Mindestvorschriften von Art. 4 a BV eingehalten wurden. Die PBK ist ein beratendes Organ des Gemeinderates X und entscheidet nicht selbst über die Baugesuche. Wesentlich ist aber, ob deren Akten bzw. Protokolle geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung zu bilden. Unabhängig vom Gemeindegesetz unterliegen nach geltender Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) «interne» wie «externe» Akten, unabhängig von ihrer Klassierung, dem Akteneinsichtsrecht. Dass die Akten im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden, ist nicht er- forderlich (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 108). Entscheidende Aktenstücke müssen herausgegeben werden (BGE 122 I 162). Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind bzw. geeignet sein könnten, Grundlage für eine spätere Entscheidung zu bilden (BGE 125 II 478; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich 2002, Rz. 1692).