Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A FD 2009 001

Rubrum

§ 52 des Personalgesetzes und § 16 der Personalverordnung – Öffentliches Personalrecht. Wer nicht mehr im gleichen Haushalt mit seinen Kindern wohnt und auch nicht mehr die elterliche Obhut über diese hat, führt keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit seinen Kindern. Entsprechend ist die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen Haushaltführung gemäss § 52 Abs. 3 PG für den Bezug einer Familienzulage nicht mehr erfüllt und der entsprechende Anspruch verloren. Die infolge unterlassener Meldung an das Personalamt zu Unrecht ausbezahlte Familienzulage ist vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Verjährung richtet sich nach Art. 127 OR.

Sachverhalt (Zusammenfassung):

1. X. arbeitet seit dem 1. Mai 1995 bei Y. Am 1. August 1997 trennten sich X. und dessen damalige Ehefrau; X. zog in eine eigene Wohnung in W., währenddem seine damalige Ehefrau zusammen mit der gemeinsamen Tochter eine Wohnung in Z. bezog. Vom 1. August 1997 bis am 31. Dezember 2002 wurde X. zusammen mit der Salärzahlung auch weiterhin die Familienzulage in der Höhe von monatlich CHF 183.35 ausbezahlt.

3. § 52 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Personalgesetz, PG; BGS 154.21) in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung (Fassung vor Inkrafttreten des PartG) hat folgenden Wortlaut:

1 Verheiratete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage von CHF 2’200.–, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter muss nach dem Gesetz über die Kinderzulagen Anspruch auf Kinderzulage haben;

b) die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie aufkommen;

c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein.

Verheirateten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie anteilsmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten im Dienste des Kantons stehen oder wenn der andere

Ehegatte im Dienste einer zugerischen Gemeinde oder einer Institution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten zusammen den Betrag gemäss Abs. 1 nicht übersteigen.

In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird diese Familienzulage ausgerichtet, sofern sie mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen.

Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen.

Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.

§ 16 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994 (Personalverordnung, PV; BGS 154.211) hat folgenden Wortlaut:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, den Eintritt und die Änderung sämtlicher Tatsachen, die auf die Berechnung und Ausrichtung des Gehaltes sowie der Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen aller Art Einfluss haben, unaufgefordert dem Personalamt zu melden.

Unbestrittenermassen bezogen X. einerseits sowie dessen damalige Ehefrau zusammen mit der gemeinsamen Tochter andererseits per 1. August 1997 je eine eigene Wohnung. X. wohnte also ab dem 1. August 1997 nicht mehr im gleichen Haushalt mit seiner Tochter und hatte auch nicht mehr die elterliche Obhut über diese. Damit führte X. ab dem 1. August 1997 keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit seiner Tochter. Entsprechend war die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen Haushaltführung gemäss § 52 Abs. 3 PG für den Bezug einer Familienzulage ab dem fraglichen Datum nicht mehr erfüllt. Mithin hat X. die Familienzulage ab dem 1. August 1997 grundsätzlich zu Unrecht bezogen.

4. Gemäss § 52 Abs. 5 PG sind Umstände, welche zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sofort nach deren Eintritt zu melden. § 16 PV hält ausdrücklich fest, die Änderung sämtlicher Tatsachen, welche auf die Berechnung und

Ausrichtung von Zulagen Einfluss haben, unaufgefordert dem Personalamt zu melden. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Spielraum für Interpretationen zu. Entsprechend ist der Begriff der in § 16 PV festgesetzten Meldestelle restriktiv auszulegen. Es ist unbestritten, dass X. die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Ehefrau dem Personalamt nicht gemeldet hat. Entsprechend hat X. seine Meldepflicht gegenüber dem Personalamt verletzt. Er durfte (und musste) nach Treu und Glauben auch nicht davon ausgehen, dass sein damaliger Chef die veränderten Familienverhältnisse an das Personalamt weitermelden würde. X. hätte also die entsprechende Änderung seiner familiären Verhältnisse dem Personalamt persönlich mitteilen oder sich zumindest absichern müssen, dass diese Mitteilung von seinem Vorgesetzten vorgenommen wird. X. hat jedoch nie nachgefragt, ob eine entsprechende Meldung an das Personalamt erfolgt sei. Da eine Weiterleitung der fraglichen Information zwischen X. und seinem Vorgesetzten nicht ausdrücklich vereinbart worden war und X. seinen Vorgesetzten auch nicht um eine entsprechende Meldung gebeten hatte, durfte X. nicht von einer Meldung durch seinen Vorgesetzten ausgehen. Das Risiko eines Missverständnisses über die tatsächliche Meldung trägt dabei X.

Ferner handelte es sich bei der anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom xx 1998 seitens von X. geäusserten Bemerkung, dass er von seiner Familie getrennt lebe, nicht um eine offizielle Mutationsmeldung im Sinne von § 52 Abs. 5 PG und § 16 PV. X. entschuldigte sich vielmehr beim damaligen Chef für seinen Leistungsabfall mit dem Hinweis auf die für ihn damals prekäre familiäre Situation.

Nur am Rande sei erwähnt, dass aus § 52 Abs. 5 PG nicht gefolgert werden kann, die Rückforderung zuviel bezogener Zulagen sei nur bei Verletzung der Meldepflicht erlaubt. Selbst wenn von einer korrekten Meldung der veränderten Familienverhältnisse ausgegangen würde, wären die zu Unrecht ausbezahlten Familienzulagen zurückzuerstatten.

5. Weder das Personalgesetz noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthalten eine Regelung über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen bezüglich Familienzulagen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist deshalb folgende Regel anzuwenden: Bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über Verjährungsfristen ist auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen. Gibt es keine solchen, so kann das Gericht privatrechtliche Bestimmungen (insbesondere Art. 127 und 128 OR) analog anwenden oder selbst eine Regelung aufstellen

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, S. 167 f., N 790 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 96 ff., Nr. 34; BGE 131 V 55; BGE 126 II 54, 61). Da im vorliegenden Fall keine öffentlich-rechtlichen Regelungen von verwandten Sachverhalten ersichtlich sind, sind die privatrechtlichen Bestimmungen analog anzuwenden. Dieses Vorgehen statuiert im Übrigen auch § 4 Abs. 3 PV.

Gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren unter anderem Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern mit Ablauf von fünf Jahren. Art. 128 Ziff. 3 OR gilt demnach nur für Forderungen des Arbeitnehmers; andere Ansprüche, so auch Forderungen des Arbeitgebers, verjähren nach zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Art. 1–529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 13 f. zu Art. 128 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 8 zu Art. 341 OR). Als «arbeitsrechtliche Forderungen» gelten dabei nebst dem Grundlohn auch andere «lohnähnliche Forderungen» und auch Lohnzuschläge, wie beispielsweise Kinderzulagen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2007, CaS 2007 S. 471 ff., 473). Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen wird sodann durch jede Handlung unterbrochen, mit welcher die Forderung beim Schuldner geltend gemacht wird (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 99).

Vorliegend wurde die Rückforderung der von August 1997 bis Dezember 2002 zu Unrecht ausbezahlten Familienzulagen erstmals mit Schreiben des Personalamtes vom 6. Februar 2003 an X. geltend gemacht. Damit wurde die im vorliegenden Fall anzuwendende Verjährungsfrist von 10 Jahren vor deren Ablauf unterbrochen, so dass der Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kanton Zug für die fragliche Rückforderung auch die Verrechnung mit dem Lohn von X. erklären könnte, selbst wenn die Rückforderung der Familienzulagen verjährt wäre (analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]; vgl. im Allgemeinen auch

Finanzdirektion, 16. Januar 2009 (rechtskräftig).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 120, Art. 127 und Art. 128 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Postgesetz, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.