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N/A RR 2005 005

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Vom 22. März 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/gvp/n-a-rr-2005-005/de/n-a-rr-2005-005

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A RR 2005 005

Rubrum

IV. Soziale Sicherheit

§ 5 VRG, 9 Abs. 2 SHV – Parteifähigkeit des Konkubinatspartners (I. E. 4). Subsidiaritätsprinzip. Voraussetzungen für das Vorliegen eines stabilen Konkubinats (II. E. 3). Führt eine unterstützte Person den Haushalt für den Partner der familienähnlichen Gemeinschaft, hat sie einen Anspruch auf Haushaltsentschädigung (II. E. 5, 6, 7).

Aus den Erwägungen

I. ...

4.

Gemäss § 5 VRG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren Entscheid angefochten wird. Voraussetzung für die Parteistellung ist somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Marco Weiss, a.a.o., S. 83). In der Praxis wird das bei Ehepaaren so gehandhabt, dass – sofern beide Parteien durch den Entscheid berührt werden – beide Ehepartner Adressaten des Entscheides sind. Der Konkubinatspartner B hatte die Gelegenheit sich vor der unteren Instanz zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde demzufolge nicht verletzt. B hatte im Verfahren vor dem Regierungsrat die Gelegenheit, sich zu äussern und allfällige Parteirechte wahrzunehmen. Von dem Entscheid wird auch B berührt. Dementsprechend ist er Partei in dem vorliegenden Verfahren. II. ...

3.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung zur Ausrichtung von Sozialhilfe ist die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Sozialhilfe wird nur dann gewährt, wenn der Betroffene sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. (SKOS-Richtlinien, Kap.A.4). Verlangt wird insbesondere der Einsatz von Einkommen, Vermögen und Arbeitskraft. Auch alle Ansprüche gegen Dritte sind auszuschöpfen, also beispielsweise Renten- und Versicherungsleistungen sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern, S.127). Es stellt sich die Frage, ob Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Unterstützungsleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner B gegeben sind. Ist dies zu bejahen, sind nach dem Subsidiaritätsprinzip diese Ansprüche bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Sozialhilfe wird um diesen Betrag entsprechend verringert. Gemäss SKOS-Richtlinie Kapitel F.5.1 dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden, wenn die Partner in einem stabilen Konkubinat leben. Ein stabiles Konkubinat liegt gemäss SKOS-Richtlinie namentlich dann vor, wenn es min- destens fünf Jahre andauert oder die Partner mit gemeinsamen Kindern zusammenleben. Es kann nicht Sinn und Zweck der Fünfjahresregelung sein, dass diese Frist absolut eingehalten werden muss. Sachgerechter ist die Praxis des Bundesgerichts. Es geht davon aus, dass je länger ein Konkubinat gedauert hat, desto eher in der Regel die Annahme berechtigt ist, die Partner fühlten sich moralisch verpflichtet, sich gegenseitig wie Ehegatten beizustehen (statt vieler: BGE 114 II 298). Zudem führt die SKOS-Richtlinie beispielhaft («namentlich») Kriterien für ein stabiles Konkubinat an. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dementsprechend kann ein Konkubinat «stabil» sein, wenn es auch noch nicht fünf Jahre dauert. Das Konkubinat dauert knapp 5 Jahre, da die Beschwerdeführerin und B seit April 2000 zusammenleben. B hat seine Partnerin in den vergangenen Jahren in grossem Ausmass direkt oder indirekt finanziell und materiell unterstützt. ... Die Annahme eines langjährigen Konkubinats setzt keine gemeinsamen Kinder voraus.

Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben und es ist von einer solchen Gemeinschaft auszugehen. Es liegt ein stabiles Konkubinat im Sinne der SKOS-Richtlinie Kapitel F.5.2 vor. Der Umfang der Unterstützungspflicht von B gegenüber seiner Konkubinatspartnerin ist damit konkret zu prüfen.

...

5.

Führt eine unterstützte Person den Haushalt für einen oder mehrere Partner der familienähnlichen Gemeinschaft, hat sie einen Anspruch auf Haushaltsentschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss (Wolffers, a.a.O., S.161; SKOS- Richtlinien, Kapitel F.5.2). Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf bei einem kinderlosen Haushalt eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Der entsprechende Betrag ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen (SKOS-Richtlinien, a.a.O.). Die konkrete Höhe der Arbeitszeitentschädigung ist gemäss SKOS-Richtlinie Kapitel F.5.2 für einen Haushalt ohne Kinderbetreuung zwischen Fr. 550.00 und Fr. 900.00 anzusetzen.

6.

Aus dem Protokoll vom 24. August 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die ganze Haushaltsführung erledigt. Das Protokoll haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch B unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin betreut die beiden Kinder von B nicht, wie sich des Weiteren aus dem Protokoll vom 24. August 2004 ergibt. Die beiden Kinder von B nutzen ihr Zimmer in der 5.5-Zimmer Wohnung etwa einmal monatlich. In Abweichung des Höchstansatzes von Fr. 900.00 wurde ihre Arbeitszeitentschädigung auf

Fr. 800.00 angesetzt, da sie infolge der speziellen Ernährung mehr Zeit für die eigenen Bedürfnisse aufwendet. Die Bemessung der Haushaltsentschädigung auf Fr. 800.00 ist unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. B stellt sich in seiner nur von ihm unterzeichneten Stellungnahme vom 15. Dezember 2004 auf den Standpunkt, dass beide Konkubinatspartner sich seit dem Gemeinderatsentscheid vom 3. September 2004 die Hausarbeit teilen würden, was eine Reduktion des von ihm gemäss SKOS-Richtlinie zu entrichtenden Betrages nach sich ziehen würde. Es ist zu prüfen, ob die beiden Konkubinatspartner die Hausarbeit teilen oder ob die Beschwerdeführerin die ganze Hausarbeit alleine erledigt.

7.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zieht die urteilende Instanz aus dem Beweisergebnis nach freier Überzeugung die Schlüsse darüber, was als bewiesen betrachtet wird. Veranschlagt werden dabei die beigezogenen Beweismittel wie ferner auch das Beweisverhalten der Parteien. In Bezug auf den zu beweisenden rechtserheblichen Sachumstand braucht nicht absolute Gewissheit zu resultieren. Es kann die von der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A. Bern 1983, S. 278 f.). a) Die Beschwerdegegnerin hat die Rollenverteilung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners abgestützt. Gemäss der übereinstimmenden Aussage der beiden Konkubinatspartner erledigte die Beschwerdeführerin die Hausarbeit alleine. Gemäss Darlegung des Konkubinatspartners vor der Beschwerdeinstanz würden sich indessen die beiden Konkubinatspartner seit dem Gemeinderatsentscheid vom 3. September 2004 die Hausarbeit teilen. Die zuständige Behörde kann aus nahe liegenden Gründen nicht feststellen, in welchem Verhältnis sich die hilfesuchende Person und deren Lebenspartner im konkreten Fall zum aktuellen Zeitpunkt die Hausarbeit aufteilen. Die sich aus § 12 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst im vorliegenden Fall an enge Grenzen. Die urteilende Instanz ist darum darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Wichtig ist dabei insbesondere, inwiefern die Beteiligten aufgrund ihrer Berufstätigkeit in der Lage erscheinen, Hausarbeiten selbst zu erledigen. Im vorliegenden Fall arbeitet der Konkubinatspartner, die Beschwerdeführerin hingegen ist nicht erwerbstätig. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der Hausarbeit leistet (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11.5.2000, VB 2000.0072). Darüber hinaus war die Rollenverteilung bis zum Entscheid des Gemeinderates klar. Die Beschwerdeführerin erledigte während knapp 5 Jahren alleine den Haushalt.

b) Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2004 der Ansicht, dass die Haushaltsentschädigung durch den Mietzinserlass schon abgegolten sei. Da ihr wie unter Ziffer 4 Bst. b oben erläutert de iure die Mietzinsen gar nicht erlassen werden, sondern aufgrund der faktischen Verhältnisse in einem stabilen Konkubinat von einer partnerschaftlichen Unterstützungsleistung ausgegangen werden muss, ist diese Ansicht unbeachtlich. Die Haushaltsentschädigung von Fr. 800.00 ist ihr als unterstützungsbedürftigen Person deshalb als Einkommen anzurechnen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 160; SKOS-Richtlinie Kapitel F.5.2). c) Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf Fr. 800.00 Haushaltsentschädigung pro Monat gegenüber B. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips reduziert sich ihr Anspruch auf Sozialhilfe somit um Fr. 800.00.

... Regierungsrat, 22. März 2005

§ 9 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) – Behandlung der Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde in einem Regierungsratsbeschluss (Einleitung). Verbindlichkeit der jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (E. 4). Prüfung, ob es sich bei den durch den Wochenaufenthalt bedingten zusätzlichen Kosten um situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS Richtlinien handelt (E. 5,6). Prinzip der Angemessenheit der Hilfe (E. 7). Keine Übernahme zusätzlicher Kosten bei Wochenaufenthalt an einem anderen Ort (E. 8).

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

... A bezieht seit dem 1. März 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Gemeinde X. Damit die Kinder im Hinblick auf einen späteren Umzug nach Kanada die Schulen im Kanton Jura in französischer Sprache besuchen können, mietete A ohne Einverständnis der Gemeinde X eine Zweitwohnung in Y/JU. Am 15. Dezember 2004 entschied der Gemeinderat X, dass die zusätzlichen Kosten für den Lebensunterhalt von A und ihrer minderjährigen Kinder, bedingt durch den Wochenaufenthalt in Y/JU, im Rahmen der Sozialhilfe-Unterstützung nicht übernommen werden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 über zwei Aufsichtsbeschwerden entschied der Gemeinderat X, dass das Verhalten der Mitarbeitenden der Abteilung Soziales nicht zu beanstanden sei.