N/A RR 2005 009
Rubrum
II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 23 ZGB – Wohnsitz eines allein stehenden Wochenaufenthalters (E. 1). Haus und Tiere als Anknüpfungskriterium für den Wohnsitz (E. 2).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der alleinstehende A stellte einen Antrag auf Unterstützung durch die Sozialhilfe an den Gemeinderat X/ZG. Er ist Mieter eines Zimmers in der Eigentumswohnung eines Bekannten in X/ZG. A war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gemäss vorliegendem Mietvertrag seit dem 1. Februar 2002 auch Mieter eines Einfamilienhauses in Z/ZH, wo er als Wochenaufenthalter gemeldet war. A bestätigte, dass er unter der Woche regelmässig im Haus in Z/ZH lebe und sich nur an den Wochenenden in X/ZG aufhalte. Als Grund führte A insbesondere an, dass er das Haus in Z/ZH wegen seinen Tieren noch nicht abgeben könne. In derart kurzer Zeit liesse sich kein geeigneter Platz für diese finden. Die Tiere seien das Einzige, was ihn im Leben positiv begleiten könne. Zuhause fühle er sich jedoch in X/ZG, da er dort alle Wochenenden verbringe und seit 11 Jahren eine starke Beziehung zu dieser Gemeinde habe. Auch habe er sehr viele Bekannte und Kollegen dort. Die Gemeinde X/ZG forderte in ihrem Beschluss den Beschwerdeführer unter anderem auf, die polizeiliche Meldepflicht zu erfüllen und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Aus den Erwägungen
1.
... Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt zwei Kriterien auf, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: der physische Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Da den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein physischer Aufenthalt unter der Woche nicht mit der Absicht seines dauernden Verbleibens an diesem bestimmten Ort (Z/ZH) einhergeht, bedarf die Bestimmung seines Wohnsitzes vertiefter Ausführungen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich seinen eigenen Angaben zufolge um einen allein stehenden Wochenaufenthalter. Literatur und Rechtsprechung erwähnen den Fall, dass jemand während der Woche in einer eigenen Wohnung am Arbeitsort übernachtet und das Wochenende in einem Haus auf dem Land, aber nicht bei den Eltern oder Geschwistern verbringt. Diesfalls gibt es kaum Ausnahmen vom Wochenaufenthalts- und Arbeitsort-Wohnsitz (BGE 125 I 57); derjenige, der behauptet, sein Lebensmittelpunkt sei am Ort, wo das Wochenende verbracht wird, hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen (BGE 125 I 58). Obwohl der Beschwerdeführer sich unter der Woche nicht zum Zwecke der Arbeit in Z/ZH aufhält, ist seine Situation ansonsten mit der so- eben skizzierten identisch. Unter diesem Gesichtspunkt drängt sich ein Beiziehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum allein stehenden Wochenaufenthalter auf. Es liegt sinngemäss am Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass X/ZG tatsächlich sein Lebensmittelpunkt und Wohnsitz ist. Ein Indiz für Z/ZH als Wohnsitz ist die Grösse des dort beanspruchten Wohnraumes respektive das Vorhandensein eines Hauses (vgl. Daniel Staehelin im Basler Kommentar; Zivilgesetzbuch I., Art. 1 – 456; 2. Auflage Basel 2002; N 15 zu Art. 23 ZGB). Im Haus in Z/ZH stehen dem Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag 41⁄2 Zimmer zur Verfügung, und er bezahlt dort Fr. 1520.– Miete pro Monat. Das ist in jedem Falle erheblich mehr, als er in X/ZG für die Miete eines einzelnen Zimmers bezahlt. 2.a) Der Beschwerdeführer hatte in Aussicht gestellt, dass er den Mietvertrag für das Haus in Z/ZH auf den 30. September 2004 kündigen werde. Tatsache ist, dass er den Mietvertrag wider seine Beteuerung nicht gekündigt hat. Später hat er anlässlich der Begründung seiner Beschwerde erneut versichert,
er werde den Mietvertrag kündigen, nunmehr auf den 31. März 2005. Aus einem Leumundsbericht der Zuger Polizei vom 19. Mai 2005 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mieter des Hauses in Z/ZH ist. Obwohl sich diese Tatsache erst nach der Beschwerdeerhebung konkretisierte, muss sie zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 47 Abs. 2 VRG). Dass der Beschwerdeführer sich aus freien Stücken, ohne etwa durch die Ortsansässigkeit des Arbeitgebers oder seiner Familie dazu angehalten zu sein, überwiegend in Z/ZH aufhält, ist als starkes Indiz für Absicht des dauernden Verbleibens dort zu deuten. Der Beschwerdeführer hat keinen plausiblen Grund für den Wochenaufenthalt in Z/ZH. Es liegen der instruierenden Instanz keine Beweise vor, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag nach der Einvernahme durch die Zuger Polizei (19. Mai 2005) gekündigt hat. Seine Begründung, er könne den Gedanken nicht ertragen, dass es seine Tiere woanders nicht genauso gut wie bei ihm haben könnten, überzeugt nicht. Demzufolge wäre es ihm in einer beträchtlichen Zeitspanne nicht gelungen, einen Platz für die Tiere zu finden. In diesem Zeitraum wäre es aber mit Sicherheit möglich gewesen, diese in Tierheimen oder bei Privatpersonen zu platzieren, wo ihnen die nötige Pflege zuteil geworden wäre. b) Art. 23 Abs. 1 ZGB liegt eine gesetzlich überlieferte Vorstellung des Wohnsitzes als Ort des Lebensmittelpunktes, des räumlichen Zentrums der persönlichen Interessen zugrunde (Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht; Erster Teilband, Kommentar zu den Art. 11 bis 26 ZGB; 3. Auflage, Bern 1976; N 3 zu Art. 23 ZGB). Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Begründung zur Beschwerde an, dass die Tiere in seinem Haus in Z/ZH alles seien, was ihn im Leben noch positiv begleiten könne, und dass er den
Gedanken nicht ertragen könne, dass die Tiere es einmal schlechter haben könnten, als sie es momentan bei ihm haben. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer während der Woche weiterhin in Z/ZH geblieben, nachdem er seine Arbeitsstelle verloren hat. Diese Aussagen deuten darauf hin, dass die Sorge um die Belange dieser Tiere Hauptinteresse und -inhalt im Leben des Beschwerdeführers ist. Es stellt sich zudem die Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Tiere während eines ganzen Wochenendes sich selber zu überlassen. Sind die Tiere sein Lebensinhalt, präsentiert sich auch sein Aufenthalt in X/ZG eher im Sinne eines Ferienaufenthaltes. Aus den angeführten Gründen ist der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei diesen Tieren in Z/ZH zu sehen, denen er den Grossteil seiner Zeit widmet. An dieser Stelle sei ergänzt, dass der Gesetzgeber unlängst der Tatsache enger emotionaler Bande zwischen Mensch und Tier explizit Rechnung getragen hat. Diese Aussage trifft umso mehr auf den Beschwerdeführer zu, der allein stehend ist. Beispielsweise haben im Bereich des Art. 651a Abs. 1 ZGB die Parteien zur Abfederung entsprechender Härtefälle die Möglichkeit, zugunsten derjenigen Partei, die auf die Haltung des Tieres verzichten muss, ein Besuchsrecht zu vereinbaren. Die Ausgestaltung lehnt sich dabei an die Bestimmungen und Praxis zum Besuchsrecht bei Kindern (Art. 133 und 273 ff. ZGB) an (vgl. www.tierimrecht.ch).
... Regierungsrat, 23. August 2005