N/A RR 2005 010
Rubrum
b) Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2004 der Ansicht, dass die Haushaltsentschädigung durch den Mietzinserlass schon abgegolten sei. Da ihr wie unter Ziffer 4 Bst. b oben erläutert de iure die Mietzinsen gar nicht erlassen werden, sondern aufgrund der faktischen Verhältnisse in einem stabilen Konkubinat von einer partnerschaftlichen Unterstützungsleistung ausgegangen werden muss, ist diese Ansicht unbeachtlich. Die Haushaltsentschädigung von Fr. 800.00 ist ihr als unterstützungsbedürftigen Person deshalb als Einkommen anzurechnen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 160; SKOS-Richtlinie Kapitel F.5.2). c) Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf Fr. 800.00 Haushaltsentschädigung pro Monat gegenüber B. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips reduziert sich ihr Anspruch auf Sozialhilfe somit um Fr. 800.00.
... Regierungsrat, 22. März 2005
§ 9 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) – Behandlung der Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde in einem Regierungsratsbeschluss (Einleitung). Verbindlichkeit der jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (E. 4). Prüfung, ob es sich bei den durch den Wochenaufenthalt bedingten zusätzlichen Kosten um situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS Richtlinien handelt (E. 5,6). Prinzip der Angemessenheit der Hilfe (E. 7). Keine Übernahme zusätzlicher Kosten bei Wochenaufenthalt an einem anderen Ort (E. 8).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
... A bezieht seit dem 1. März 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Gemeinde X. Damit die Kinder im Hinblick auf einen späteren Umzug nach Kanada die Schulen im Kanton Jura in französischer Sprache besuchen können, mietete A ohne Einverständnis der Gemeinde X eine Zweitwohnung in Y/JU. Am 15. Dezember 2004 entschied der Gemeinderat X, dass die zusätzlichen Kosten für den Lebensunterhalt von A und ihrer minderjährigen Kinder, bedingt durch den Wochenaufenthalt in Y/JU, im Rahmen der Sozialhilfe-Unterstützung nicht übernommen werden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 über zwei Aufsichtsbeschwerden entschied der Gemeinderat X, dass das Verhalten der Mitarbeitenden der Abteilung Soziales nicht zu beanstanden sei.
A erhob mit Eingabe vom 7. Januar 2005 Verwaltungsbeschwerde beim Kanton Zug. Die Beschwerdeführerin machte erstens geltend, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 nicht neutral und unvoreingenommen ausgefallen sei. Zweitens machte die Beschwerdeführerin eine voreingenommene und unkorrekte Behandlung durch den Sozialdienst der Gemeinde X geltend.
Aus den Erwägungen
... Beim vorliegenden Verfahren ist formell und inhaltlich zwischen Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde zu unterscheiden. Strittig ist gemäss der hier zu behandelnden Verwaltungsbeschwerde vom 7. Januar 2005 die Frage, ob die Gemeinde X für die durch den Wochenaufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder in Y entstehenden zusätzlichen Kosten aufzukommen hat oder nicht. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die ihrer Meinung nach inkorrekte Behandlungsweise durch Mitglieder des Sozialdienstes handelt es sich um aufsichtsrechtliche Fragen. Die Beschwerdeführerin machte nochmals die in ihren Schreiben vom 5. September und 8. Oktober 2004 vorgebrachten Rügen geltend und erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss der Einwohnergemeinde X vom 1. Dezember 2004. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Aufsichts- und Verwaltungsbeschwerde im gleichen Schreiben vom 7. Januar 2005 erhoben hat, ist es sinnvoll, diese auch im gleichen Entscheid zu behandeln, obwohl es sich um unterschiedliche Verfahren handelt. Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Verwaltungsbeschwerde um ein ordentliches Rechtsmittel handelt und der Entscheid des Regierungsrates in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich hingegen um einen Rechtsbehelf, welcher dem Anzeiger keinen Anspruch auf Erledigung verleiht.
... II.
...
4.
Zur Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind im Kanton Zug gemäss § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung; SHV; BGS 861.41) die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verbindlich.
5.
Gemäss den SKOS-Richtlinien werden Aufwendungen, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person haben, im individuellen Unterstützungsbudget berücksichsichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (SKOS-Richtlinien C 1). Diese Aufwendungen werden als situationsbedingte Leistungen bezeichnet. Eine allfällige Übernahme der zusätzlichen Kosten für den Wochenaufenthalt hätte im Rahmen der situationsbezogenen Leistungen gemäss SKOS- Richtlinien C. 1 bis C. 9 zu erfolgen. Es sind keine der in C. 2 bis C. 8 namentlich aufgezählten Spezialfälle wie krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen oder etwa Erwerbsunkosten gegeben. Im vorliegenden Falle stellt sich somit die Frage, ob «weitere situationsbezogene Leistungen» gemäss SKOS-Richtlinie C. 9 aufzuwenden sind. Demnach müssen weitere Hilfen im Einzelfall hinreichend begründet sein, und ihr Nutzen muss in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen.
6.
Die Absicht der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die französische Sprache möglichst schnell und möglichst gut erlernen, ist teilweise nachvollziehbar. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Notwendigkeit von zwei Mietwohnungen bzw. Haushalten. Zum einen ist in Zuger Schulen ab der
5.
Klasse Französisch Pflichtfach. Zum andern hat die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihr dies nicht genügt und sie die Kinder in der Romandie einschulen möchte, die Möglichkeit, den Wohnsitz nach Y zu verlegen und die Wohnung in X aufzugeben. Es gibt somit eindeutig günstigere Alternativen, wie die Beschwerdeführerin ihr Ziel erreichen könnte. Der Wochenaufenthalt und das Führen von zwei Haushalten ist im vorliegenden Fall weder zwingend notwendig noch sinnvoll. Hinzu kommt, dass die Pläne, dereinst nach Kanada auszuwandern, noch ziemlich vage und keinesfalls konkret erscheinen. Bei der Entschädigung von situationsbezogenen Leistungen steht den Behörden zudem ein Ermessen zu. Ein genereller Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz besteht somit ohnehin nicht.
7.
Ein grundlegendes Prinzip der Sozialhilfe ist zudem dasjenige der Angemessenheit der Hilfe, welches besagt, dass eine unterstützte Person materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden soll als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinie A.4). Dies bedeutet, dass die von der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen sollen. Es ist davon auszugehen, dass eine Mutter in ähnlichen Verhältnissen und ohne Sozialhilfeleistungen sich nicht für eine zweite Mietwohnung und einen Wochenaufenthalt für sich und ihre minderjährigen Kinder entschieden hätte.
Die Kosten für die Führung eines zweiten Haushaltes sowie die notwendigen Reisekosten würden das kleine Budget derart stark strapazieren, dass höchstwahrscheinlich das Existenzminimum unterschritten würde bzw. andere wichtige Ausgabenposten vernachlässigt werden müssten. Die Übernahme der durch den Wochenaufenthalt entstehenden Zusatzkosten durch den Sozialdienst ist somit auch nicht mit dem Prinzip der Angemessenheit der Hilfe vereinbar.
8.
Die Beschwerdeführerin hat sich eigenmächtig, d.h. ohne Absprache mit dem Sozialdienst X, dazu entschlossen, die Kinder in Y einschulen zu lassen und dort eine Zweitwohnung zu mieten. Nach SKOS-Richtlinie A.5.1 gilt der Grundsatz, dass eine Person, welche Sozialhilfe bezieht, in ihrer zivilrechtlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird. Demnach kann sie insbesondere nach wie vor Verträge abschliessen, ein Testament abfassen, oder Prozesse führen. Die Unterstützung hat keine Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge. Aus der Tatsache, dass den Sozialhilfeempfängern Pauschalbeträge ausgerichtet werden, folgt, dass diese über die Verwendung der ausbezahlten Beträge grundsätzlich frei entscheiden dürfen. Diesem Grundsatz setzt § 11 Abs. 2 SHV jedoch für den Fall, dass die Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, eine Schranke. Der Beschwerdeführerin kann der Wochenaufenthalt grundsätzlich nicht verwehrt werden. Jedoch hat sie diesen selber zu verantworten und finanziell zu tragen. Ein Anspruch auf eine Kostentragung durch den Sozialdienst besteht nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwaltungsbeschwerde aus den obigen Gründen abzuweisen ist.
... Regierungsrat, 8. November 2005