N/A RR 2007 001
Rubrum
Verwaltungspraxis
schwerdeentscheid die heutigen Verhältnisse massgebend (8 38 Abs. 3 VRG), und ein Vorliegen von Befangenheit bzw. deren Anschein ist nicht ersichtlich.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Beschwerdeverfahren | einer unabhängigen Instruktion durch die Mitarbeitenden des Direktionssekretariats sowie einer unabhängigen Antragsstellung durch die Vorsteherin der Direktion des Innern nichts entgegensteht. Dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zu entsprechen. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren Il, das infolge Konnexität sowie prozessökonomischen Gründen zusammen mit dem Beschwerdeverfahren | zu behandeln ist.
Regierungsrat, 1. Mai 2007
3. Strassenverkehrsrecht
Art. 108 SSV. — Eine Tempo-30-Zone darf nur eingeführt werden, wenn sie nötig, zweck- und verhältnismässig ist.
Aus den Erwägungen
2.
Der Bundesrat erliess die Bestimmungen von Art. 108 SSV, die neben der Notwendigkeit eines Gutachtens noch weitere Vorschriften betreffend Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten enthalten, im Bestreben, dass abweichende Geschwindigkeitsbeschränkungen im schweizerischen Verkehrsraum nach möglichst einheitlichen Kriterien erfolgen sollten (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2.A., Bern 2002, Rz. 61). Die Anforderungen von Art. 108 SSV und Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30- Zonen und die Begegnungszonen sind nichts anderes als Repetitionen bzw. konkretisierende Ausformulierungen oder Umschreibungen des Gebots von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, wonach staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (Schaffhauser, a. a. O., Rz. 62). Das für die Anordnung tieferer Höchstgeschwindigkeiten erforderliche Gutachten ist Mittel zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und soll verhindern, dass ohne hinreichende Begründung von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten abgewichen wird (VPB 59.63).
Das Gutachten des Verkehrsingenieurbüros vom 5. April 2006 entspricht den Vorgaben von Art. 108 Abs. 4 SSV und von Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30- Zonen und Begegnungszonen. Es enthält alle notwendigen Angaben, welche die Beurteilung erlauben, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist.
Verwaltungspraxis
Das Verkehrsgutachten legt überzeugend dar, warum die Einführung einer Tempo- 30-Zone auf dem Abschnitt Eschenstrasse — Höfenstrasse der Blickensdorferstrasse, Steinhausen, weder nötig noch zweck- und verhältnismässig ist. So ist die Blickensdorferstrasse in diesem Abschnitt einseitig bebaut. Die Häuser sind mit hohen Hecken oder Mauern vom Strassenraum abgetrennt. Sie sind rückwärtig orientiert und erschlossen. Teilweise verfügen die Grundstücke jedoch über einen Zugang für Fussgänger zum Trottoir entlang der Blickensdorferstrasse. Eine Beziehung für Fussgänger über die Strasse ist jedoch nicht vorhanden. Dieser Abschnitt der Blickensdorferstrasse ist klar verkehrsorientiert. Die gerade und übersichtliche Streckenführung, die grosszügige Fahrbahnbreite von 7 m und die wenigen Ein- und Ausfahrten führten zwar zu hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf dem Abschnitt. Auf der Höhe des Sportplatzparkplatzes wurde jedoch aufgrund der vielen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahre 2001 eine Anlage für polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen installiert. Weiter führt das Verkehrsgutachten aus, im Abschnitt Eschenstrasse — Höfenstrasse habe der Strassenraum keine Funktion als Aufenthaltsraum. Die Bewegungsströme des Langsamverkehrs lägen längs zur Strasse und querten diese fast nicht. Ein Schutzbedürfnis sei deshalb nicht vorhanden. Die Einführung der Tempo-30-Zone auf diesem Abschnitt sei daher weder nötig noch zweck- und verhältnismässig.
Das Gutachten zeigt damit klar auf, dass auf dem Abschnitt Eschenstrasse — Höfenstrasse der Blickensdorferstrasse die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV für die Einführung einer Tempo-30-Zone nicht gegeben sind. Der Entscheid des Gemeinderats Steinhausen, auf diesem Abschnitt trotzdem eine Tempo-30-Zone vorzusehen, erweist sich als rechtswidrig, denn er verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV. Daran ändern auch die Tatsachen nichts, dass es einerseits die Gemeindeversammlung war, die den Gemeinderat Steinhausen beauftragt hatte, die Tempo-30-Zone auch auf diesem Abschnitt einzuführen, und andererseits die Verkehrsanordnung von der Sicherheitsdirektion genehmigt wurde.
3.
Somit ergibt sich, dass die vorgesehene Einführung einer Tempo-30-Zone auf dem Abschnitt Eschenstrasse — Höfenstrasse in Steinhausen unverhältnismässig und daher rechtswidrig ist. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Gemeinderatsbeschluss vom 2. Oktober 2006 betreffend Verlängerung der Tempo-30-Zone auf der Blickensdorferstrasse wird insofern, als er den Abschnitt Eschenstrasse bis Höfenstrasse betrifft, aufgehoben.
Regierungsrat, 10. April 2007