Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A RR 2009 003

Rubrum

II. Zivilrecht

1. Familienrecht Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 445 ZGB; §15 und 16 VRG. – Das Vormundschaftsgeheimnis verpflichtet die Beiständin oder den Beistand, ihre resp. seine Aufzeichnungen vertraulich zu behandeln. Dem steht das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegenüber. Die Beiständin oder der Beistand ist verpflichtet, in jene Akten Einsicht zu gewähren, die sie resp. er der Vormundschaftsbehörde offen legt, und die somit Einfluss auf den angefochtenen Entscheid haben könnten.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Vormundschaftsbehörde errichtete im Einverständnis aller Beteiligter eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind zweier getrennt lebender, sehr junger Eltern. Das Kind lebt unter der Obhut der Mutter (Beschwerdegegnerin). Es kam zu Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters (Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer kritisierte unter anderem, dass die Beiständin ihm nur beschränkt Einsicht in ihre Akten gewährte und ersuchte deshalb bei der Vorinstanz die Absetzung der bisherigen Beiständin und Neubesetzung des Mandats. Das Gesuch wies die Vorinstanz ab, worauf der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat einreichte.

Aus den Erwägungen

(…)

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, das Mandat der Erziehungsbeistandschaft auf eine neue Person zu übertragen und die jetzige Beiständin abzusetzen.

2.1

Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis. (…)

Er kritisiert, dass die Beiständin ihm nicht ohne Einschränkungen Akteneinsicht gewährte. Sie habe ihm ihre Handakten nur mit abgedeckten Passagen unterbreitet. Den Inhalt der abgedeckten Passagen habe sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen wirke nicht vertrauensfördernd und widerspreche seinem Anspruch auf Akteneinsicht. Er habe Anspruch auf Einsicht in alle persönlichen

Daten und in alle Aufzeichnungen, die geeignet seien, als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Die Zensur führe als logische Konsequenz zum Verdacht, dass in den Aufzeichnungen nachteilige Äusserungen über den Beschwerdeführer enthalten seien. Dieser Verdacht lasse sich, falls überhaupt, erst durch die Edition der gesamten Akten in unzensurierter Form entkräften.

(…)

2.7

Der Beschwerdeführer begründete sein fehlendes Vertrauen in die Person der Beiständin mit ihrer Weigerung, ihm uneingeschränkt Einsicht in ihre Aufzeichnungen zu gewähren.

Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sein Umfang bemisst sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 16 VRG). Unabhängig davon besteht aber ein Mindestanspruch auf Grund des aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Rahmen eines hängigen Verfahrens erstreckt sich das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Akteneinsichtsrecht auf alle Akten, die für die Fällung des Entscheids von Bedeutung sind. Es findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (dazu BGE 122 I 161 Erw. 6a). Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist die Verweigerung der Einsichtnahme in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Wo das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt worden ist, darf die Behörde nur dann zum Nachteil einer betroffenen Person auf ein von der Einsichtnahme ausgeschlossenes Aktenstück abstellen, wenn sie ihr vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BGE 115 Ia 304 Erw. 5c).

Das Recht auf Akteneinsicht bezweckt, dass die Partei das Verfahren und die Informationen kennt, auf die sich die Behörde stützen wird, damit sie ihren Standpunkt wirksam geltend machen kann. Die Akteneinsicht findet am Sitz der Behörde statt, die dem Betroffenen erlauben muss, auf eigene Kosten Fotokopien anzufertigen (Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 3. Aufl., Luzern 1998, S. 180 f.).

2.8

Grundsätzlich stellt jede Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen, ein Aktenstück im Sinne des verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrechts dar. Ausgenommen sind lediglich Akten, die nur der internen Meinungsbildung dienen, beispielsweise Besprechungs- notizen (so genannte «interne Akten»; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 68 zu § 8).

Von den behördlichen Akten sind indes die Akten der mandatsführenden Person zu unterscheiden. Ihre Aktenführung dient der Dokumentation des Betreuungsgeschehens im Hinblick auf die periodische Berichterstattung. Eine sorgfältige Berichterstattung ist nur gewährleistet, wenn die Kontakte zwischen Vormund bzw. Beistand und betreuter Person während einer Berichtsperiode, die Kontakte mit Bezugspersonen und überhaupt die mit der Betreuung zusammenhängenden Geschehnisse dokumentiert sind. Die Edition dieser Akten in einem vormundschaftlichen Verfahren ist grundsätzlich abzulehnen. Die notwendige Zusammenarbeit, Rechenschaftsablage und Berichterstattung kann mittels Berichten erfolgen, in denen auf entsprechende Fragen geantwortet wird. Im Einverständnis mit dem Betreuten können Akten herausgegeben werden. Lediglich der betreuten Person ist Einsicht in die Aktennotizen zu gewähren. Auch bei der Übergabe einer Massnahme genügen in der Regel die bisherigen Rechenschaftsberichte, es sind nicht die ganzen Aktendossiers zu verschieben (Häfeli, a.a.O., S. 225).

2.9

Die vormundschaftlichen Organe unterliegen der Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht der vormundschaftlichen Organe wird als ungeschriebener allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz abgeleitet aus dem Sinn und Zweck des Vormundschaftsrechts, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; Art. 8 Abs. 1 Schutz der Privat- und Familienlebens), dem Verfassungsgrundsatz des Rechts auf persönliche Freiheit, das auch den Schutz der Geheimsphäre umfasst, und aus den Art. 27 und 28 ZGB. Die vormundschaftlichen Organe könnten ihre Aufgaben gar nicht wahrnehmen ohne das Recht und die Pflicht zur Geheimhaltung. Sie ist wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses; dieses wiederum ist zentrale Voraussetzung für das Gelingen einer Massnahme. Die betreute Person soll darauf vertrauen können, dass die von ihr stammenden oder sie betreffenden Angaben nur zur Erfüllung der ihr dienenden vormundschaftlichen Arbeit verwendet und nicht zu andern Zwecken an andere Amtsstellen oder Private weitergegeben werden; das Vormundschaftsgeheimnis dient somit auch dem Schutz der persönlichen Geheimsphäre der betreuten Person (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, 3. Aufl., Bern 1984, N 145–155 zu Art. 360 ZGB; Langenegger, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 11 ff. zu Art. 360 ZGB).

Die Beschwerde eines Dritten schliesst die Entbindung vom Vormundschaftsgeheimnis nicht ein. Entbindet die betreute Person nicht vom Vormundschafts- geheimnis, so überwiegt das private und das öffentliche Interesse an der Wahrung des Vormundschaftsgeheimnisses das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen: Hegnauer, Einsicht des Ombudsmannes in Vormundschaftsakten, in: ZVW 5/2002 S. 188 ff.).

2.10

Das Vormundschaftsgeheimnis verpflichtet somit die Beiständin, ihre Aufzeichnungen vertraulich zu behandeln. Sie ist lediglich verpflichtet, der betreuten Person Einsicht zu gewähren. Vorliegend sind das in erster Linie die Beschwerdegegnerin und das Kind. Ihre Aufgabe umfasst u.a. die Unterstützung der Beschwerdegegnerin als alleinige Inhaberin des elterlichen Sorgerechts. Soweit sich ihre Aufzeichnungen auf diese Tätigkeit beziehen, hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf uneingeschränkte Einsicht. Er hat lediglich Anspruch auf Einsicht soweit die Beiständin ihre Arbeit der Vormundschaftsbehörde offen legt. Denn dadurch werden ihre Aufzeichnungen geeignete Grundlagen für vormund-schaftliche Entscheide und somit von seinem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht umfasst. Die Information der Vormundschaftsbehörde erfolgt indes über die Rechenschaftsberichte. Diese Rechenschaftsberichte dienen der Vormundschaftsbehörde als Entscheidgrundlage, weshalb diese dem Beschwerdeführer auf Grund seines verfahrensrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör uneingeschränkt offen zu legen sind. Abgesehen von den Rechenschaftsberichten finden die Aufzeichnungen der mandatsführenden Person keinen Eingang in das vormundschaftliche Verfahren, sondern dienen lediglich der Betreuungsarbeit. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer die Tatsache, dass zwischen der Vorinstanz als Vormundschaftsbehörde und der Beiständin als mandatsführende Person zu differenzieren ist. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich auf alle Akten der Vorinstanz, welche Einfluss auf den angefochtenen Entscheid haben könnten, nicht jedoch auf die Akten der Beiständin. Sein Antrag auf Edition der Akten der Beiständin ist deshalb abzuweisen. Die Beiständin ist verpflichtet, regelmässig Bericht abzulegen und Anträge auf Weiterführung oder Abänderung der verfügten Massnahme zu stellen. Darüber hinaus muss sie aber ihr Amt unabhängig von der Entscheidinstanz ausüben können, ansonsten es nicht möglich wäre, ein Vertrauensverhältnis zur betreuten Person aufzubauen, auf dem letztlich ihre Arbeit basiert.

Soweit die Beiständin als Vermittlerin beim persönlichen Verkehr tätig war, ist der Beschwerdeführer berechtigt, Aufzeichnungen die ihn betreffen, einzusehen. Aus den Akten und seinen Ausführungen geht indes hervor, dass solche Treffen äusserst selten stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat sich weitgehend geweigert, mit der Beiständin zusammen zu treffen, weshalb auch keine Aufzeichnungen über eine solche Zusammenarbeit bestehen können. Die Interaktion zwischen ihm und der Beiständin fand hauptsächlich auf schriftlichem Wege statt, sodass ihm diese Akten – Briefe von ihm und an ihn – bekannt sind. Im Übrigen gewährte die Beiständin dem Beschwerdeführer weitgehend Einblick in ihre Aufzeichnungen. Dies obwohl ihre Akten nicht Eingang in das vormundschaftliche Verfahren gefunden haben, da sie der Vorinstanz lediglich im Rahmen ihrer Rechenschaftsberichte Auskunft über ihre Arbeit gegeben hat. Gestützt auf das Vormundschaftsgeheimnis ist der Beschwerdeführer somit nur befugt, Einträge in ihre Akten einzusehen, die seine Geheimsphäre betreffen. Der Beschwerdeführer macht indes zu Recht nicht geltend, die Beiständin hätte über ihn Akten erstellt, die ihm nicht offen gelegt wurden. Vielmehr zielt er darauf ab, Kenntnis über ihre gesamte Betreuungsarbeit, welche, wie bereits erwähnt, vor allem die Beschwerdegegnerin betrifft, zu erhalten. Dies widerspricht indes dem Vormundschaftsgeheimnis und wird nicht umfasst von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, sodass sein Vorwurf der mangelhaften Gewährung der Akteneinsicht unberechtigt ist. Die Beiständin gewährte ihm weitgehend Einsicht in ihre Aufzeichnungen, wobei sie indes zum Schutze der Geheimsphäre der Beschwerdegegnerin, gewisse Stellen abdeckte. Dass sie damit seinem Bedürfnis nach Informationen nicht vollständig entgegenkam, stellt keine Pflichtverletzung dar, da sie nicht verpflichtet ist, den wesentlichen Inhalt der abgedeckten Textstellen offen zu legen. Dass aufgrund der mangelhaften Kommunikation zwischen den Kindseltern ein grosses Bedürfnis nach Informationen besteht, ist nachvollziehbar. Auf Grund des Vormundschaftsgeheimnisses kann diesem Informationsbedarf indes nicht durch Offenlegung sämtlicher Kontakte mit der Beiständin begegnet werden. Der Beiständin ist somit kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dass es

ihr nicht gelungen ist, das Vertrauen beider Elternteile gleichermassen zu gewinnen, stellt keine Verletzung ihrer vormundschaftlichen Pflichten dar, sondern ist Ausfluss der Schwierigkeiten der Aufgabenstellung. Dass die Beiständin Übergabemodalitäten nicht mit ihm besprechen kann, hat der Beschwerdeführer durch seine Weigerung zu Gesprächen zu erscheinen, selber zu vertreten. Auch die übrigen Vorwürfe gegen die Beiständin vermögen kein Fehlverhalten aufzudecken. Sie ist nicht verpflichtet, die Parteien über ihre Abklärungen betreffend begleitetes Besuchsrecht und Fremdplatzierung zu informieren. Gerade die Tatsache, dass diese Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde nicht in Erwägung gezogen werden mussten, belegt, dass die Parteien in ihre Vorabklärungen nicht einzubeziehen waren. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Eingaben geht hervor, dass die Beiständin die Interessen des Kindeswohl gefährden würde.

3.

(…) Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Regierungsrat, 17. Februar 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 27, Art. 28, Art. 308 und Art. 445 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.