Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A RR 2009 006

Rubrum

Beschwerde materiell zu entscheiden, was unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen angebracht wäre (Kölz/Häner, a.a.O.). So ist das Gesuch um Einbürgerung an den Bürgerrat S. zurückzuweisen. Dieses ist vom Bürgerrat unter Berücksichtigung der für die Einbürgerung wesentlichen Rechtsgrundsätze und auch unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.1D_19/2007 vom 16. Dezember 2008) zu beurteilen. Dieses hat im erwähnten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8 Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe bildeten. Es zählten dazu Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt seien und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hätte. Diese Personen würden durch bestimmte für die Einbürgerung verlangte Eigenschaften wegen eines nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen und gegenüber «gesunden» Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Es würde ihnen so unter Umständen dauernd und nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt einbürgern zu lassen. Insoweit läge eine Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedürfe, um vor Art 8 Abs. 2 BV bestehen zu können.

Regierungsrat, 17. März 2009

§ 5 BüG – Nicht nur die Schwere strafrechtlicher Verfehlungen, sondern auch deren Anzahl können die Verweigerung einer Einbürgerung rechtfertigen (Erw. II. 3)

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): X.Y. ersuchte im Jahr 2007 um ordentliche Einbürgerung. Nach Abklärungen und einer persönlichen Anhörung am 21. Juni 2008 teilte ihm der Bürgerrat K mit beschwerdefähiger Verfügung am 23. Oktober 2008 die Rückstellung des Einbürgerungsgesuches mit. Er begründete den Entscheid u.a. damit, X. Y. erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht, da er diverse Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts begangen habe. Gegen diesen Beschluss reichte X.Y. am 11. November 2008 beim Regierungsrat Verwaltungs- beschwerde ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, er wohne seit dem Jahr 1994 in der Schweiz, sei mit den Lebensverhältnissen vertraut, verfüge über genügend Sprachkenntnisse, kenne und beachte die mit dem schweizerischen Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten. Der Bürgerrat K. beantragte die Abweisung der Beschwerde und machte u.a. geltend, dass in Anbetracht der in regelmässigen Abständen erfolgten strafrechtlichen Verfehlungen nicht von einer genügenden Befolgung der schweizerischen Rechtsordnung gesprochen werden könne.

Aus den Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 5 Abs. 1 kant. BüG darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. § 5 Abs. 2 kant. BüG zählt verschiedene Kriterien auf, anhand derer die Eignung überprüft werden kann. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, was sich aus der Formulierung von § 5 Abs. 2 kant. BüG ergibt. Auch Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (eidg. Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0) enthält eine Aufzählung möglicher Eignungskriterien.

Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Einbürgerung geeignet ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage. Der Bürgerrat hat dabei sein Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Beachtung von Gesetz und Verfassung, insbesondere des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben (BGE 22 I

1.2

Der Regierungsrat prüft gestützt auf § 47 Abs. 1 VRG die Beschwerde, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Er kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern und so auch das Ermessen der Vorinstanz überprüfen. Unangemessen ist eine Entscheidung, wenn die entscheidende Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums bleibt, ihr Ermessen jedoch in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (Tschannen/ Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern, 2000, S. 143).

2.

Der Bürgerrat K. macht im Entscheid vom 21. Juni 2008 sowie in den Stellungnahmen vom 8. Januar 2009 und vom 8. Mai 2009 geltend, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von § 5 kant. BüG nicht. Einerseits habe er die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten nicht beachtet, was durch die Eintragungen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 belegt sei, andererseits …

3.

Im Sinne eines Eignungskriteriums ist gemäss Art. 14 lit. c des eidg. Bürgerrechtsgesetzes zu prüfen, ob Einbürgerungswillige die schweizerische Rechtsordnung beachten sowie gemäss § 5 Abs. 2 des kant. BüG, ob Einbürgerungswillige die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen.

Nach den internen Weisungen des Bundesamtes für Migration (BfM) kann die eidg. Einbürgerungsbewilligung auch bei geringfügigen Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit erteilt werden, sofern die Voraussetzungen der Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind und eine einmalige Verfehlung vorliegt. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Unverhältnismässig wäre es beispielsweise, eine Einbürgerung wegen einer einzigen Parkbusse abzulehnen (vgl. GVP 2004 S. 235ff.; GVP 2005

So ist beim Beschwerdeführer zu prüfen, ob er die schweizerische Rechtsordnung kennt und beachtet. Darunter muss auch der Wille verstanden werden, nicht gegen die Rechtsordnung verstossen zu wollen.

3.1

Von den vom Bürgerrat K. geltend gemachten Eintragungen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 hatten folgende Übertretungen des Beschwerdeführers strafrechtliche Konsequenzen:

— Strafbefehl vom 4. Juni 2002: Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Verurteilung zu drei Tagen Arbeitsleistung zugunsten eines öffentlichen Gemeinwesens und zur Übernahme von Kosten in der Höhe von Fr. 40.–);

— Strafbefehl vom 18. August 2004: Diverse Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.– und zu Kosten von Fr. 100.–);

— Strafbefehl vom 1. Februar 2008: Übertretung des Strassenverkehrgesetzes (Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.– und zu Kosten von Fr. 60.–).

Somit ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2002, 2004 und 2008 wegen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes rechtskräftig strafrechtlich belangt worden.

Alle übrigen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 erwähnten Vorfälle sind in strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant und im Sinne des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 [BGS 111.1]) nicht zu beachten.

3.2

Die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen zeichnen sich nicht durch ihre Schwere, sondern durch ihre Häufigkeit aus. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren dreimal gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat und dafür bestraft worden ist, lässt berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob X.Y. in einem genügenden Ausmass gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Zudem ist die letzte Übertretung vor nicht allzu langer Zeit erfolgt, so dass eine positive Prognose hinsichtlich des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers (noch) nicht möglich ist.

3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von X.Y. zu verantwortenden Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes nicht wegen ihrer Schwere, sondern wegen ihrer Häufigkeit am Willen des Beschwerdeführers, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, zweifeln lassen. Es kann dementsprechend festgestellt werden, dass der Beschluss des Bürgerrates K., der Beschwerdeführer sei gemäss § 5 kant. BüG (vorerst) nicht zur Einbürgerung geeignet, nicht unangemessen ist. Der Bürgerrat K. hat das ihm zustehende Ermessen nicht in einer Weise ausgeübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, …

Regierungsrat, 30. Juni 2009

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 BV – Anforderungen an die Begründung eines rechtsanwendenden Verwaltungsaktes (Erw. II. 1.3). – Willkürlicher Entscheid einer Bürgergemeindeversammlung (Erw. II. 3.3).

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 23. Februar 2004 stellten B.K. und E.K. für sich und ihre beiden Kinder, A.K. und C.K., beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug das Gesuch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, Art. 8 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 17. Mai 2009; der Erlass wurde am 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. März 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2018, 15. Februar 2018, 9. Juli 2019 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.